BGer 2C_662/2015 | |||
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BGer 2C_662/2015 vom 16.08.2015 | |
{T 0/2}
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2C_662/2015
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2C_663/2015
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Urteil vom 16. August 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Solothurn.
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Gegenstand
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Staatssteuer 2010-2011 (2C_662/2015),
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Direkte Bundessteuer 2010-2011 (2C_663/2015),
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Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 8. Juni 2015.
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Erwägungen: | |
1. A.A.________ ist selbständig erwerbender Schausteller. Er verfügt über verschiedene Vergnügungsanlagen (Spielbuden, Autoscooter usw.) und verkauft Confiserie-Produkte. Eine Bücherrevision in seinem Betrieb ergab, dass insbesondere die Kassabuchführung erhebliche Mängel aufwies und der Jahresrechnung deshalb die Beweiskraft abgesprochen werden musste ("bargeldintensives" Unternehmen). Am 6. März 2013 veranlagten die Steuerbehörden des Kantons Solothurn das Ehepaar A.________ ermessensweise definitiv mit einem steuerbaren Geschäftsertrag von je Fr. 100'000.-- für die Jahre 2010 und 2011 (2010: Fr. 37'683.-- gemäss Selbstdeklaration + Fr. 63'000.-- Aufrechnungen gemäss Revision; 2011: Fr. 48'226.-- gemäss Selbstdeklaration + Fr. 54'905.-- Aufrechnungen gemäss Revision), wobei die Beträge jeweils (ab) gerundet wurden. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies am 8. Juni 2015 den Rekurs und die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Diese hätten nichts vorbringen und belegen können, was die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen als offensichtlich unrichtig erscheinen lasse. A.A.________ und B.A.________ sind hiergegen unter Beilage ihrer Steuerakten mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache "wohlwollend" zu prüfen; ihrem Treuhänder seien Fehler unterlaufen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Qualifiziert zu begründen ist die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft entsprechende Rügen nur, wenn sie präzise vorgebracht und argumentativ unterlegt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4. S. 287).
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2.2. Die Beschwerdeführer beschränken sich in ihrer Eingabe darauf die Einwände zu wiederholen, welche sie bereits vor dem Steuergericht erhoben haben. Mit dessen Ausführungen dazu setzen sie sich nicht sachbezogen auseinander. Allfällige Fehler ihres Treuhänders müssen sie sich anrechnen lassen, nachdem dieser befugt war, für sie zu handeln. Die bereits vor dem Steuergericht erhobenen Einwände, gewisse Schiessanlagen, Greifer und weitere kleine Buden gehörten nicht ihnen, sondern ihren Eltern, haben sie im vorinstanzlichen Verfahren ebenso wenig zu belegen vermocht wie die angebliche Erhöhung einer Hypothek. Auch hinsichtlich der Frage der korrekten Führung des Kassabuchs tun sie entgegen ihrer Begründungspflicht nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Darlegungen des Steuergerichts als willkürlich bzw. offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten und Recht verletzen würden. Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Bundesgericht die korrekte Rechtsanwendung im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Parteien prüft, hingegen nicht selber in ungeordnet eingereichten Akten nach allfälligen Fehlern oder Unstimmigkeiten sucht.
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Erwägung 3 | |
3.1. Auf die Eingaben ist, nach Vereinigung der Verfahren, mangels rechtsgenügender Begründung gestützt auf Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen.
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3.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer hätten dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dessen Kosten zu tragen; es kann indessen ausnahmsweise davon abgesehen werden, solche zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Verfahren 2C_662/2015 und 2C_663/2015 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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