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Informationen zum Dokument  BGer 9C_544/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_544/2015 vom 20.08.2015
 
{T 0/2}
 
9C_544/2015
 
 
Urteil vom 20. August 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rechtsverzögerung).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 10. August 2015 (Poststempel), mit welcher A.________ "formell Einspruch gegen die Rechts-Verzögerung der Urteile zu meinen Beschwerden vom 29. Mai 2014 und 22. März 2015 durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich" erhebt,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
2
dass in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen nach Art. 29 Abs. 1 BV erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), was auch gilt, wenn gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids Beschwerde geführt wird (Art. 94 BGG; Urteil 1C_205/2014 vom 24. April 2014 E. 2),
3
dass das Bundesgericht im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 9C_358/2015 vom 8. Juni 2015 auf die Rüge der bundesrechtswidrigen Verzögerung des Entscheids zur Beschwerde vom   29. Mai 2014 wegen offensichtlich nicht hinreichender Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten ist,
4
dass die in der Eingabe vom 10. August 2015 erwähnten finanziellen Schwierigkeiten allein nicht geeignet sind, den Schluss auf eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz ziehen zu lassen,
5
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
6
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. August 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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