BGer 6B_251/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_251/2015 vom 24.08.2015 | |
{T 0/2}
| |
6B_251/2015
|
Urteil vom 24. August 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichter Oberholzer,
| |
Bundesrichterin Jametti,
| |
Gerichtsschreiberin Unseld.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Entschädigung (Einstellungsverfügung),
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2015.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
E. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag zu enthalten. Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; siehe für Entschädigungsbegehren im Strafverfahren auch Urteil 6B_189/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).
| 1 |
1.2. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung für geleistete eigene Arbeitszeit und Auslagen in der Höhe von Fr. 3'179.-- geltend. Seine Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung dieser Entschädigung (Beschwerde Ziff. 3 S. 2). Damit liegt ein genügend substanziiertes Rechtsbegehren vor, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht beziffert und in seiner Beschwerde gar ausführt, er verzichte darauf, eine bestimmte Entschädigung zu verlangen und überlasse es dem Obergericht bei der Neubeurteilung einen angemessenen Betrag festzusetzen (Beschwerde S. 5 f.). Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht allerdings nur zu seinem Zeitaufwand äussert, nicht jedoch zu den Wegkosten, bezüglich welcher die Vorinstanz eine Entschädigung unter Hinweis auf die Geringfügigkeit verneinte (vgl. angefochtener Entscheid S. 11), ist davon auszugehen, dass Letzteres nicht angefochten ist.
| 2 |
Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Strafverfahren sei aufgrund der Häufung von gravierenden Fehlern und Inkorrektheiten kompliziert gewesen. Er sei dadurch in echte finanzielle und psychische Schwierigkeiten geraten und habe einen grossen Aufwand betreiben müssen, bis das Verfahren eingestellt worden sei. Die Vorinstanz verneine einen komplizierten Fall, obschon sie selber anerkenne, dass nicht mehr von einem liquiden, einfach zu beurteilenden Bagatellfall gesprochen werden könne. Die von dieser herangezogenen Kriterien des Streitwerts und der "erforderlichen Tragweite" seien für die Entschädigungsfrage nicht entscheidend. Er habe viele Stunden (mindestens 22 3/4) investieren müssen, um zu seinem Recht zu kommen. Der von ihm betriebene Aufwand übersteige bei weitem den vom Bundesgericht in BGE 125 II 518 E. 5b definierten Rahmen. Die Vorinstanz habe die geltend gemachten Wegkosten als geringfügig bzw. als nicht entschädigungswürdig qualifiziert, sich mit den anderen in seiner Aufstellung enthaltenen Punkten in Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) aber nicht auseinandergesetzt.
| 3 |
Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
| 4 |
2.2.2. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 429 StPO). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Schadenersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737). Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (vgl. Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 429 StPO).
| 5 |
Die Strafbehörde prüft die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; s.a. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 12 und 14 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31a zu Art. 429 StPO). Die Behörde hat diesen falls notwendig aufzufordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO; Urteile 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; 6B _661/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweis).
| 6 |
2.2.3. Mit Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind Vermögensverminderungen (Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven) im Sinne des Haftpflichtrechts gemeint, d.h. Auslagen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren entstanden sind. Dazu zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Urteil 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1810; Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO; Oberholzer, a.a.O., N. 1737 f.). Solche stehen hier nicht zur Diskussion. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Verteidigung anderweitige Aufwendungen geltend.
| 7 |
2.2.4. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind (BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1813; Oberholzer, a.a.O., N. 1743; Griesser, a.a.O., N. 6 zu Art. 429 StPO). Einen solchen entgangenen Gewinn zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf. Aus seiner Aufstellung geht vielmehr hervor, dass er dem Staat den Zeitaufwand für seine Beteiligung am Strafverfahren (Aktenstudium, Verfassen der Einsprache und weiterer Eingaben, Beteiligung an den Einvernahmen, Kontakte mit den Behörden, Erstellen einer Unfallrekonstruktion [Animation] etc.) zu einem Stundenansatz von Fr. 80.-- in Rechnung stellt, ohne jedoch einen Lohn- oder Verdienstausfall im gleichen Umfang darzutun oder auch nur ansatzweise zu belegen.
| 8 |
Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO indes ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.). Nach Niklaus Schmid sind private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person daher nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu N. 429 StPO; ders., Handbuch, a.a.O., N. 1813 Fn. 137; a.M. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 20 zu N. 429 StPO; Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 05/2013, S. 317).
| 9 |
2.3.2. Nach der vor Inkrafttreten der StPO unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; in Kraft bis 31. Dezember 2006) ergangenen und unter dem BGG weitergeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren auch eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (siehe auch Art. 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Solche besonderen Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt; b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; 110 V 72 E. 7 S. 82 mit Hinweis). Unter einem hohen Arbeitsaufwand ist dabei ein Zeitaufwand zu verstehen, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 110 V 132 E. 4d S. 135; 110 V 72 E. 7 S. 82). Damit knüpft grundsätzlich auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung an einen Erwerbsausfall an. Nicht verlangt wird jedoch, dass der Ansprecher einen solchen geltend macht oder nachweist (vgl. etwa BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 357). Ein Teil der Lehre (vgl. Oberholzer, a.a.O., N. 1742; ähnlich Mizel/Rétornaz, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 37 zu Art. 429 StPO; Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 1352; siehe auch Urteil 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3) wendet diese Rechtsprechung auch auf das StPO-Verfahren an. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da die Vorinstanz besondere Verhältnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Recht verneint.
| 10 |
2.3.3. Der Beschwerdeführer macht für die Zeit vom 31. Oktober 2012 bis am 1. Juli 2013 einen Zeitaufwand von 22 3/4 Stunden geltend. Damit kann offensichtlich nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Ein hoher Aufwand war aufgrund der Sache auch nicht angebracht. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Verfahren nicht derart komplex war, als dass es einen grossen Aufwand gerechtfertigt hätte. Zwar mag dieses für den Beschwerdeführer persönlich im Hinblick auf die zivilrechtlichen Folgen von einiger Tragweite gewesen sein. Damit geht jedoch nicht zwingend ein grosser Arbeitsaufwand einher.
| 11 |
Die Vorinstanz setzt sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers mit dessen Argumenten auseinander. Ihr Entscheid ist ausreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
| 12 |
Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 24. August 2015
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |