BGer 2C_733/2015 | |||
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BGer 2C_733/2015 vom 02.09.2015 | |
{T 0/2}
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2C_733/2015
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Urteil vom 2. September 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration.
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Gegenstand
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Einreiseverbot,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 11. August 2015.
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des 1976 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A.________ erloschen sei; die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde verweigert und die Wegweisung angeordnet. Der Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_631/2015 vom 22. Juni 2015 rechtskräftig.
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Am 8. Juli 2015 verfügte das Staatssekretariat für Migration gegen A.________ eine Einreisesperre, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die beiden verfahrensrechtlichen Begehren (Ziff. 1 aufschiebende Wirkung; Ziff. 2 unentgeltliche Rechtspflege) ab und setzte, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis, Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum 11. September 2015 an (Ziff. 3 und 4).
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2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Verfügung des Staatssekretariats über ein Einreiseverbot; der Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wird letztinstanzlich sein, eine Beschwerde an das Bundesgericht dagegen wird nicht offenstehen.
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3. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. September 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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