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Informationen zum Dokument  BGer 6B_483/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_483/2015 vom 09.09.2015
 
{T 0/2}
 
6B_483/2015
 
 
Urteil vom 9. September 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, weshalb sie das Verfahren statt mittels Nichtanhandnahme durch Einstellung hätte beenden müssen. Dieser Fehler führe aber nicht zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Hinsichtlich der Urkundenfälschung hält die Vorinstanz fest, dass A.B.________ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eine E-Mail vom 7. Dezember 2010 mit nicht näher bezeichneten Empfängeradresse ("undisclosed recipients") und dem Betreff "Rückruf durch Herr D.B.________" einreichte. Der Text der E-Mail sei gewesen: "Guten Tag. Herr Dr. X.________ wünscht Ihren Rückruf. Mobile yyy. Freundliche Grüsse E.________". Im Anschluss daran befinde sich eine Auflistung von fünf Anrufversuchen in der Zeit vom 10. bis zum 21. Dezember 2010 mit der Überschrift: "Direkte Anrufversuche von Nr. yyy auf die Geschäftsnummer von D.B.________". Schliesslich enthalte das Dokument noch handschriftliche Anmerkungen von A.B.________. Es sei offensichtlich, dass die Auflistung von Anrufversuchen nachträglich hinzugefügt worden und nicht Bestandteil der ursprünglichen E-Mail gewesen sei. Das von A.B.________ eingereichte Schriftstück erwecke in keiner Weise den Eindruck, dass die Ergänzung bezüglich der Anrufversuche des Beschwerdeführers von der Verfasserin der ursprünglichen Mitteilung, E.________, stammen würde. Es fehle damit bereits an der Tathandlung des Verfälschens im Sinne von Art. 251 StGB. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses Dokument die Anrufversuche hätte beweisen sollen oder können. Solches sei weder von A.B.________ noch von C.________ jemals behauptet worden. Diesem komme daher keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 und Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Inwiefern durch Einreichen der erwähnten Niederschrift der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt sein soll, sei nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer gar nicht bestritten habe, mehrmals versucht zu haben, mit dem Bruder von A.B.________ telefonisch Kontakt aufzunehmen. Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Anstiftung zur falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege hält die Vorinstanz insbesondere fest, dass C.________ mittels SMS seiner damaligen Freundin A.B.________ vor der Anzeigeerstattung mental habe beistehen wollen. Seinen Mitteilungen sei nicht zu entnehmen, dass er sie unter Druck gesetzt hätte oder sein Verhalten für einen allfälligen Tatentschluss kausal gewesen sein könnte. Zum Zeitpunkt der erwähnten SMS sei A.B.________ bereits zur Einreichung der Anzeige entschlossen gewesen, weshalb eine strafbare Anstiftung nicht möglich gewesen wäre. Namentlich habe sie zu diesem Zeitpunkt die Strafanzeige bei der Polizei bereits angekündigt und einen Termin vereinbart.
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2.2. Zur Urkundenfälschung bringt der Beschwerdeführer vor, dass C.________ die E-Mail von E.________ genommen habe, und dann in gleichem Schrifttyp und -grösse frei erfundene Anrufe hinzugefügt habe. Dann habe C.________ die veränderte E-Mail ausgedruckt und die Druckdaten entfernt. Jedermann wisse, dass eine ausgedruckte E-Mail anders aussehe. Auf diese Weise sei der Anschein entstanden, die Ergänzungen würden von der ursprünglichen Ausstellerin der E-Mail stammen. Hätte A.B.________ nur eine Liste der Anrufe an ihren Bruder erstellen wollen, hätte sie dies handschriftlich gemacht. Zum Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege rügt der Beschwerdeführer, er habe anlässlich seiner Einvernahmen von vier bis fünf Anrufen an D.B.________ gesprochen. Im fraglichen Dokument sei aber von insgesamt sechs - wovon fünf fingierten - Anrufen die Rede, weshalb eine Irreführung der Rechtspflege vorliege. Zudem würden die handschriftlichen Bemerkungen nicht ausschliesslich von A.B.________, sondern auch von einer weiteren Person stammen.
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f., 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).
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2.3.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben ( MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 251 StGB).
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2.4. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass das Dokument nicht den Eindruck erwecke, die Ergänzungen hinsichtlich der Anrufversuche an D.B.________ würden von der ursprünglichen Verfasserin der E-Mail, E.________, stammen. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass das bei der Polizei eingereichte Dokument nicht aussehe wie der Ausdruck einer E-Mail. Bereits aus diesem Grund kann von einer Verfälschung der ursprünglichen E-Mail keine Rede sein. Hinzu kommt, dass die E-Mail mit der Schlussformel "Freundliche Grüsse E.________" endet und die vom Beschwerdeführer beanstandete Ergänzung erst danach und ohne weitere Angaben zur Urheberschaft erfolgt. Was für eine Schriftart dabei verwendet wurde, ist ohne Bedeutung. Inwiefern unter diesen Umständen der Anschein bestehen soll, die Aufzählung der Anrufversuche an D.B.________ stamme von E.________, ist nicht erkennbar. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht erfüllt. Auf den Einwand, die handschriftlichen Notizen würden von zwei unterschiedlichen Personen stammen, ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb dies von Bedeutung sein soll. Die Rüge hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit der Verwendung der angeblich verfälschten Urkunde erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, mehrmals versucht zu haben, mit D.B.________ zu telefonieren. Die genaue Anzahl der Anrufe ist daher nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der weiteren, von ihm angezeigten Straftatbeständen. Die Staatsanwaltschaft durfte - mangels strafbaren Verhaltens - das Verfahren einstellen.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. September 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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