BGer 6B_809/2015 | |||
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BGer 6B_809/2015 vom 17.09.2015 | |
{T 0/2}
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6B_809/2015
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Urteil vom 17. September 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme des Verfahrens (Drohung, Diskriminierung etc.),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Juli 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb die Beschwerde am 24. Juli 2015 als durch Rückzug erledigt ab. Abgesehen davon könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch die "verbesserte Beschwerdeeingabe" enthalte keine rechtsgenügende Begründung. Darin würden im Wesentlichen nur Vorfälle im Kanton St. Gallen geschildert, die mit dem beanstandeten Vorgehen des Betreibungsamtes Schaffhausen in keinem Zusammenhang stünden. Im Übrigen befasse sich der Beschwerdeführer mit den einleuchtenden Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung nicht.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er widerrufe den Rückzug der Strafanzeige. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Schaffhausen aufzuerlegen.
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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