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Informationen zum Dokument  BGer 8C_431/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_431/2015 vom 22.09.2015
 
{T 0/2}
 
8C_431/2015
 
 
Urteil vom 22. September 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1969 geborene A.________ war als kaufmännische Angestellte der B.________, bei der Continentale Allgemeine Versicherungs-AG (nachstehend: Continentale) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 9. Mai 1996 bei einer Kollision im Strassenverkehr eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Für die bleibenden Folgen dieses Unfalles sprach die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Allianz) als Rechtsnachfolgerin der Continentale der Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2005 ab Januar 2005 unter anderem eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % zu.
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Nachdem die Allianz Kenntnis vom Resultat einer Observation der Versicherten durch ein vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers beauftragtes Überwachungsunternehmen erhalten hatte, hob die Allianz diese Rente mit Verfügung vom 30. November 2010 per Verfügungsdatum auf. Aufgrund der von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache ordnete die Allianz eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Medizinische Zentrum C.________ an. Eine von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Mai 2012 ab. Da sich die Versicherte der angeordneten Expertise trotz förmlicher Aufforderung zur Mitwirkung nicht unterzog, erstellte das Medizinische Zentrum C.________ am 26. Juni 2013 ein Aktengutachten. Daraufhin wies die Allianz die Einsprache mit Entscheid vom 4. September 2013 ab.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, es sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Einholen eines Gerichtsgutachtens bei einer neutralen Gutachterstelle über die Ansprüche der Versicherte ab 30. November 2010 neu entscheide.
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Erwägungen:
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1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 30. November 2010 eingestellt hat.
8
 
3.
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
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3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
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Nach diesen allgemeinen Regeln obliegt es somit grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (vgl. SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
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3.3. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 UVV (SR 832.202) dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Verweigert die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, indem sie den Unfallversicherer bei laufenden Rentenleistungen daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wird die Beweislast umgekehrt, indem die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3.3).
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4. Das kantonale Gericht hat erwogen, aufgrund der durch die Observation der Versicherten erzielten Erkenntnisse gebe es begründeten Anlass zur Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zeit zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. März 2005 und der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. November 2010 erheblich verbessert haben und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegen könnte. Alleine aufgrund der vorliegenden Akten lasse sich ein solcher Revisionsgrund aber weder schlüssig bejahen noch schlüssig verneinen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was zu einer abweichenden Würdigung der Akten führen würde.
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5. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hat die Beschwerdeführerin vorliegend die Beweislosigkeit zu vertreten und in Umkehr der Beweislast deren Folgen zu tragen, da sie sich trotz Aufforderung geweigert habe, an der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Abklärungsmassnahme beim Medizinischen Zentrum C.________ mitzuwirken.
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5.1. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr die Mitwirkung an der Begutachtung durch das Medizinische Zentrum C.________ unzumutbar gewesen wäre. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass das Medizinische Zentrum C.________ sich bereit erklärt hat, ein Aktengutachten zu erstellen, keinen Anschein der Befangenheit der Gutachterstelle abgeleitet werden.
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5.2. Nachdem das kantonale Gericht mit Entscheid vom 7. Mai 2012 eine Beschwerde der Versicherten gegen die Anordnung der Begutachtung durch das Medizinische Zentrum C.________ abgewiesen hatte, teilte das Medizinische Zentrum C.________ der Versicherten am 21. September 2012 mit, die persönliche Exploration sei für den Spätherbst (vorgesehene Termine: 30. Oktober, 7. November und 26. November 2012) geplant. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin am 28. September 2012 die Gutachtenstermine in jenem Jahr nicht wahrnehmen, sich aber allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einer Begutachtung durch das Medizinische Zentrum C.________ "wohl oder übel" stellen zu wollen. Auf die förmliche Eröffnung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durch die Allianz am 8. Oktober 2012 antwortete die Versicherte am 25. Oktober 2012 per Fax mit einem blossen "z.H. Medizinisches Zentrum C.________ -> Termine absagen, bitte". Aus diesem Schriftenwechsel schloss die Vorinstanz zu Recht, die Beschwerdeführerin habe die Mitwirkung an einer ihr zumutbaren Abklärungsmassnahme verweigert. An diesem Schluss ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte in Aussicht stellte, ihre Widersetzlichkeit allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufgeben zu wollen.
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5.3. Hat die Beschwerdeführerin demnach ihre Mitwirkung an einer zumutbaren Abklärungsmassnahme verweigert, so ist die gestützt auf eine Umkehr der Beweislast erfolgte Bestätigung der Rentenaufhebung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden; die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen. Zur Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Leistungen seien unwiderruflich weggefallen, ist indessen an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach der Leistungsanspruch neu geprüft wird, wenn die versicherte Person ihre Widersetzlichkeit aufgibt und sich die Sanktion (Umkehr der Beweislast) somit nur während jener Zeitspanne auswirkt, in der sich die versicherte Person einer Zusammenarbeit mit der von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Gutachterstelle verweigert (vgl. Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen).
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. September 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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