BGer 9C_482/2015 | |||
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BGer 9C_482/2015 vom 22.09.2015 | |
{T 0/2}
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9C_482/2015
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Urteil vom 22. September 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Daniel Frischknecht, Züst, Gmünder & Partner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Verfügungen vom 5. April und 23. November 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1971 geborenen A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu. Sie bestätigte die beiden Ansprüche revisionsweise (Mitteilungen vom 23. März und 5. Mai 2009).
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Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per 30. April 2014 auf (Verfügung vom 20. März 2014). Des Weitern verfügte sie am 6. März 2015 - nach Observation des Versicherten und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum vorgesehenen Entscheid (Stellungnahme vom 23. Februar 2015) - die sofortige vorsorgliche Renteneinstellung.
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B. Die vom Versicherten mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2015 und Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin ab 1. März 2015 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 140 I 252 E. 1 S. 254).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz wies die vom Versicherten gegen die sofortige vorsorgliche Renteneinstellung (Verfügung vom 6. März 2015) erhobene Beschwerde ab. Da ihr Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, liegt kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327 unten f.). Derartige Zwischenentscheide sind beim Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und wenn auch in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Grundsatz der Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können; eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen).
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2.2. Vorsorgliche Massnahmen begründen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, welches faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Demgegenüber hat der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, was auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung gilt. Denn wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass der Rentenanspruch weiterhin begründet ist, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.4; 2011 IV Nr. 12 S. 32, 9C_45/2010 E. 1.2, je mit Hinweisen; Urteil 9C_324/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2.2; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 70 f. zu Art. 55 und N. 54 zu Art. 56 VwVG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die vorsorgliche Renteneinstellung bei ihm - abweichend von der Rechtsprechung (E. 2.2) - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Er macht geltend, durch die vorsorgliche Renteneinstellung sei er gezwungen, sich beim Sozialamt weiter zu verschulden, was aufgrund der bereits bestehenden Schulden mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu führe, dass seine Aufenthaltsbewilligung B, die am 10. Mai 2015 abgelaufen sei, nicht verlängert und er aus der Schweiz ausgewiesen werde.
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3.2. Es trifft zwar zu, dass Geldleistungen wie die Invalidenrente geeignet sind, die Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden oder zu verringern, so dass die Rentenberechtigung die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist, beeinflussen kann (Urteil 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5.3). Allerdings ist bei der Frage nach der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen, in deren Rahmen den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist, wobei unter anderem auch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.4 und 2.5; 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.1.1). Wenn parallel zum ausländerrechtlichen Verfahren ein sozialversicherungsrechtliches läuft, in dem die Arbeitsunfähigkeit geklärt wird, ist rechtsprechungsgemäss die Verfügung der Sozialversicherungsbehörden abzuwarten (vgl. Urteil 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.3).
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Bei der hier zur Diskussion stehenden Renteneinstellung vom 6. März 2015 handelt es sich indessen um eine vorsorgliche Massnahme, die lediglich auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht, nur vorläufige Geltung hat und mit dem Erlass der Endverfügung dahinfällt (Urteil 8C_722/2010 vom 25. Mai 2011 E. 8; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 453 Rz. 2324 ff.; SEILER, a.a.O., N. 52 zu Art. 56 VwVG). Da die Renteneinstellung als vorsorgliche Massnahme mithin nur einen provisorischen Zustand während der Dauer des Verfahrens regelt, ohne das Ergebnis des Hauptentscheids vorwegzunehmen (SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32, 9C_45/2010 E. 2), ist sie von ihrer Natur her nicht geeignet, Grundlage für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit zu bilden und damit den Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu beeinflussen.
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3.3. Da mit der vorläufigen Renteneinstellung somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. September 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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