BGer 4D_5/2015 | |||
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BGer 4D_5/2015 vom 02.10.2015 | |
{T 0/2}
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4D_5/2015
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Urteil vom 2. Oktober 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Klett,
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Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Freytag,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Erbengemeinschaft B.B.________,
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bestehend aus:
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1. C.B.________,
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2. D.B.________,
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3. E.B.________,
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4. F.B.________,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vertragsverhältnis; Verrechnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Kläger, Widerbeklagter, Beschwerdeführer) erbrachte gegenüber B.B.________ (Beklagter, Widerkläger, Beschwerdegegner ) verschiedene Leistungen, insbesondere Transportleistungen, die nach seiner Meinung unbezahlt blieben.
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B. | |
B.a. Mit Klage vom 23. Mai 2012 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Imboden, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 8'750.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Januar 2012, zu bezahlen. Im Laufe des Verfahrens beantragte er zudem insbesondere, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx aufzuheben und es sei im Umfang von Fr. 8'750.-- Rechtsöffnung zu erteilen.
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Der Beklagte widersetzte sich der Klage und machte widerklageweise geltend, der Kläger und Widerbeklagte sei zur Zahlung von Fr. 4'130.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004, zu verpflichten. Er machte insbesondere geltend, dass er per 1. Januar 2005 den Bauernbetrieb seines Vaters mit Aktiven und Passiven übernommen habe, dem der Kläger und Widerbeklagte aus dem Verkauf von Kühen insgesamt Fr. 14'800.-- schuldig sei; er erkläre (im Umfang der Klageforderung von Fr. 8'750.--) Verrechnung und mache von der übrig bleibenden Forderung von Fr. 6'050.-- lediglich einen reduzierten Betrag von Fr. 4'130.-- geltend.
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Mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 wies das Bezirksgericht Imboden die Klage ab (Dispositiv-Ziff. 1). Demgegenüber hiess es die Widerklage gut und verpflichtete den Kläger und Widerbeklagten zur Zahlung von Fr. 4'130.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Januar 2012 (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gerichtskosten von Fr. 12'180.-- (Verfahrenskosten von Fr. 9'000.-- sowie Kosten für Expertise von Fr. 3'180.--) auferlegte das Bezirksgericht dem Kläger und Widerbeklagten, den es ausserdem zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 12'672.10 verpflichtete (Dispositiv-Ziff. 3).
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B.b. Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 hiess das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Kläger und Widerbeklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, es hob Dispositiv-Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Entscheids vom 22. Oktober 2013 auf (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte die erstinstanzlichen Gerichtskosten gleich wie im angefochtenen Entscheid fest (Dispositiv-Ziff. 2a), während es die Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren herabsetzte (Dispositiv-Ziff. 2b).
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C. | |
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Kläger und Widerbeklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen - sinngemäss unter Aufhebung des Urteils des K antonsgerichts vom 2. Dezember 2014 -, seine Klage sei gutzuheissen, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx sei aufzuheben und die Widerklage sei abzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2a des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und die Gerichtskosten (inkl. Expertise) auf maximal Fr. 9'180.-- festzulegen.
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Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei.
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D. | |
Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners dem Bundesgericht mit, sein Mandant sei am 16. April 2015 gestorben.
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Mit Verfügung vom 27. April 2015 sistierte das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren, bis über den Antritt der Erbschaft des verstorbenen Beschwerdegegners entschieden sei.
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter des Verstorbenen dem Bundesgericht eine amtliche Erbenbescheinigung und eine Vollmacht der gesetzlichen Erben C.B.________, D.B.________, E.B.________ sowie F.B.________ (Beschwerdegegner) ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).
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1.2. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 135 III 127 E. 1.6; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als verfassungswidrig erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG).
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1.4. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze über weite Strecken, indem er dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen bloss seine eigene Sicht der Dinge unterbreitet, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen deren offensichtliche Unhaltbarkeit bzw. Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen. Er zeigt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) noch Willkür (Art. 9 BV) auf, indem er die vorinstanzlichen Feststellungen als "falsch" bzw. "unbewiesen" und Aussagen der Gegenpartei oder des Gerichts als "fragwürdig" bezeichnet. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, der im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde die freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung zustünde.
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Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht teilweise wortwörtlich seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen, so insbesondere unter den Titeln "5. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Ignorierung der Zusatzfragen an die Gutachterin betr. Handschriftliches Gutachten", "7. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch vorzeitigen Entscheid des Gerichtspräsidenten über Nichteinvernahme der Parteien", "10. Zur Frage der Aktivlegitimation bzw. der Existenz der Forderung für Viehkäufe" und "11. Offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf Entgelte für Transportleistungen bzw. deren Verrechnung". Insoweit lässt die Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids erkennen, womit die gesetzlichen Begründungsanforderungen verfehlt werden. Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
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2.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache zu äussern. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen). Daraus folgt auch die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).
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Keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).
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2.2. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass über den von ihm gestellten Antrag auf Befragung von C.B.________ und G.________ als Zeugen nie entschieden worden sei.
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Die Vorinstanz führte aus, der Bezirksgerichtspräsident habe in der Beweisverfügung vom 21. November 2012 festgehalten, dass über die Zulassung von Zeugen erst nach der Durchführung einer Instruktionsverhandlung entschieden werde. Nach der Instruktionsverhandlung vom 6. März 2013 habe der Bezirksgerichtspräsident am 6. Mai 2013 eine zweite Beweisverfügung erlassen, die keine Befragung von Zeugen vorsah. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer keine Befragung der beiden erwähnten Zeugen mehr beantragt; es sei jedoch Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, nach der zweiten Beweisverfügung zeitnah nochmals die Einvernahme der beiden Zeugen zu verlangen, hätte er auf dieser bestehen wollen.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Erwägung der Vorinstanz, die sinngemäss von einer Verwirkung der erstmals im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge ausging, nicht zu beanstanden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen; Urteile 4A_203/2014 vom 9. April 2015 E. 5.2; 4A_203/2014 vom 9. April 2015 E. 5.2; 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 5). Wurde die Einvernahme von Zeugen in der zweiten Beweisverfügung nicht mehr erwähnt, wäre es nach Treu und Glauben am Beschwerdeführer gewesen, das Gericht darauf hinzuweisen, dass er auf der Einvernahme der beiden Zeugen bestehe. Indem er auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2013 keinen entsprechenden Antrag stellte bzw. das Ausbleiben der Zeugeneinvernahme nicht bemängelte, sondern den Ausgang des Verfahrens abwartete, verwirkte er das Recht, diesen Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Der Vorinstanz ist daher weder eine Gehörsverletzung noch eine willkürliche Rechtsanwendung vorzuwerfen.
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2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht darin zu erblicken, dass bestimmte Zusatzfragen des Beschwerdeführers an die Gutachterin nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272) als verspätet erachtet wurden. Dass die Vorinstanz diese Verfahrensbestimmung willkürlich angewendet hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
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2.4. Der Beschwerdeführer vermag keine Gehörsverletzung aufzuzeigen, indem er vorbringt, die Vorinstanz habe es nicht für nötig befunden, die von ihm zur Herausgabe beantragten Kassen- und Bankbelege bei der Gegenpartei einzufordern, sondern habe sich mit den eingereichten Akten (in Form von Buchhaltungsunterlagen der Alp H.________) begnügt. Er verkennt mit seinen Ausführungen, dass keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vorliegt, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und daher annimmt, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dass die vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich (Art. 9 BV) erfolgt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sondern kritisiert lediglich in appellatorischer Weise die aus den berücksichtigten Beweismitteln gezogenen Schlüsse.
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2.5. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Parteibefragung, auf welche die Erstinstanz verzichtete und die auch von der Vorinstanz angesichts anderer bestehender Beweismittel als unerheblich erachtet wurde. Inwiefern mit der vorweggenommenen Beweiswürdigung gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen worden wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig vermag er darzulegen, weshalb im Umstand, dass hinsichtlich der Parteibefragung kein schriftlicher Beweisbeschluss des Gesamtgerichts erging, eine Gehörsverletzung liegen soll.
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2.6. Der Beschwerdeführer rügt, er sei nach dem letzten Parteivortrag der Gegenpartei nicht mehr zu einer weiteren Wortmeldung zugelassen worden. Aus seinen Ausführungen geht jedoch nicht hervor, mit welchen rechtserheblichen Vorbringen er nach Durchführung der Parteivorträge noch hätte gehört werden müssen. Eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan.
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2.7. Mit seinen Ausführungen zur Honorarvereinbarung des Rechtsvertreters der Gegenpartei mit deren Rechtsschutzversicherung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seinen im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens gestellten Beweisantrag auf Edition der Honorarvereinbarung gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO abgewiesen hat. Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich kein Anspruch darauf, in einem Rechtsmittelverfahren unbeschränkt neue Beweisanträge zu stellen. Inwiefern die Vorinstanz die erwähnte Verfahrensbestimmung willkürlich angewendet hätte, vermag er nicht aufzuzeigen.
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2.8. Verschiedentlich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihren Entscheid nicht hinreichend begründet zu haben, legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm die vorinstanzliche Begründung verunmöglicht hätte, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist auch in dieser Hinsicht ungerechtfertigt.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr die kantonale Gebührenverordnung willkürlich (Art. 9 BV) angewendet.
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3.1. Er bringt vor, Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; Bündner Rechtsbuch 320.210) sehe für vermögensrechtliche Angelegenheiten wie die vorliegende eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 8'000.-- vor. Die ihm auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wäre nach Art. 4 Abs. 3 VGZ lediglich in Verfahren mit besonders grossem Aufwand zulässig. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall aber offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 4 Abs. 3 VGZ vorzuwerfen sei.
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3.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen, dass die Vorinstanz nicht von einem besonders grossen Aufwand im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VGZ ausgegangen ist, sondern die Gerichtsgebühr nach Art. 4 Abs. 1 VGZ festgesetzt hat: Sie weist in ihrer Begründung des Kostenentscheids ausdrücklich darauf hin, dass sich die für das erstinstanzliche Verfahren "erhobenen Verfahrenskosten für beide Verfahren (Klage und Widerklage) in Höhe von CHF 9'000.-- [...] innerhalb des in Art. 4 Abs. 1 VGZ vorgesehenen Gebührenrahmens" bewegten.
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Der Vorwurf der willkürlichen Anwendung von Art. 4 Abs. 3 VGZ geht somit ins Leere. Inwiefern die vorinstanzliche Auslegung von Art. 4 Abs. 1 VGZ, wonach der vorgesehene Kostenrahmen für die Klage und die Widerklage je separat ausgeschöpft werden kann, gegen das Willkürverbot verstossen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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