BGer 4A_321/2015 | |||
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BGer 4A_321/2015 vom 06.10.2015 | |
{T 0/2}
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4A_321/2015
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Urteil vom 6. Oktober 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Klett,
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Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung aus Tierhalterhaftung
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. Mai 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist die Witwe von C.________, der am 1. Oktober 2012 von einem in Panik geratenen Schulpferd mit Namen "Sam" so schwer verletzt wurde, dass er an der Unfallstelle verstarb. Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist Halterin des Pferdes "Sam".
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Am Unfalltag hatte der Ehemann der Klägerin zusammen mit seiner Enkelin die Pferdesportanlage der Beklagten besucht und wollte mit seinem auf dem Parkplatz abgestellten Personenwagen die Anlage um 16.15 Uhr verlassen. Er hatte seine Enkelin auf dem hinteren rechten Sitz seines Personenwagens gesichert, als das Schulpferd "Sam" mit ihm und dem rechten Heckteil des Personenwagens zusammenprallte, ihn zwischen sich und dem Fahrzeug einklemmte und sich danach über das Heck des Fahrzeugs überschlug. Das Pferd war aus seinem umzäunten Auslauf (sog. Paddock) ausgebrochen in einem Bereich, der mit zwei unter Strom stehenden Spiralfederdrähten mit Plastikgriffen zum Ein- und Aushängen gesichert war, während die Umzäunung im Übrigen aus zwei in weisses Textilband eingewebten Drähten bestand. Beim Sprung aus dem Paddock blieb das Pferd am oberen Spiralfederdraht hängen und riss diesen mehrere Meter weit mit sich.
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A.b. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete in der Folge eine Untersuchung, in deren Rahmen sie bei verschiedenen Personen Berichte und Gutachten einholte. Die Tierärztin Dr. med. vet. D.________ hatte das Pferd unmittelbar nach dem Unfall untersucht. Der Kantonstierarzt wurde mit der Beurteilung des Paddock beauftragt. Dem Schweizerischen Nationalgestüt in Avenches wurden mehrere Fragen gestellt, die Herr E.________ beantwortete.
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Mit Verfügung vom 25. April 2013 wurde die Strafuntersuchung mangels Erfüllung eines Straftatbestandes eingestellt.
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B. | |
B.a. Mit Teilklage vom 30. September 2013 stellte die Klägerin dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Binningen vom 19. August 2013 den Antrag, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 60'629.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Oktober 2012 zu veurteilen. Sie verlangte damit Ersatz der Bestattungskosten und Genugtuung. Das Zivilkreisgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. September 2014 ab.
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B.b. Mit Entscheid vom 5. Mai 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte Berufung der Klägerin ab.
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Es folgte der Auffassung des Kreisgerichts, dass die für den Sorgfaltsnachweis massgeblichen Anforderungen des Bundesamtes für Landwirtschaft bzw. des Schweizerischen Nationalgestüts nicht eingehalten wurden, so dass die Beklagte den Entlastungsbeweis gestützt auf Art. 56 Abs. 1 OR erste Variante nicht erbringen konnte. Das Kantonsgericht kam jedoch mit dem Kreisgericht zum Schluss, dass der Unfall auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Die kantonalen Gerichte stützten sich dabei vornehmlich auf das im Strafuntersuchungsverfahren eingeholte Gutachten des Schweizerischen Nationalgestüts in Avenches.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte sei zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 60'629.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2012 zu verurteilen, unter Vorbehalt von Mehrforderungen. Sie rügt, die Vorinstanz habe die vorhandenen Beweise willkürlich gewürdigt und Art. 56 OR verletzt, indem sie den Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt gehöriger Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG, 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Nach Art. 56 OR haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
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2.1. Die Haftung setzt die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus. Zur Entlastung hat der Tierhalter nachzuweisen, dass er sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Bleiben über die entlastenden Tatsachen Zweifel bestehen, muss die Haftung des Halters bejaht werden (BGE 126 III 14 E. 1b S. 16 f. mit Hinweisen). Die konkreten Sorgfaltspflichten richten sich in erster Linie nach geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften. Fehlen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften und haben auch private Verbände keine allgemein anerkannten Vorschriften erlassen, ist zu prüfen, welche Sorgfalt nach der Gesamtheit der konkreten Umstände geboten ist (BGE 131 III 115 E. 2.1 S. 117 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass weder die Haltereigenschaft der Beklagten noch die Tatsache umstritten sind, dass das von der Beklagten gehaltene Pferd den tödlichen Unfall verursacht hat. Sie hat für die Anforderungen an die Umzäunung einerseits auf die Richtlinien der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) zur Pferdehaltung und besonders zu Paddock-Zäunen abgestellt und andererseits auf die Empfehlungen des Schweizerischen Nationalgestüts (SNG) verwiesen. Danach müssen gemäss der BUL-Empfehlung Paddock-Zäune Latten oder Elektrobänder in 45, 95 und 140 cm Höhe aufweisen und sind nach der SNG-Richtlinie die Anforderungen je nach Risikobereich der Lage der Pferdeweide und der Stockhöhe der Pferde differenziert. Für den Risikobereich 1 wird eine Zaunhöhe von 0,8 multipliziert mit dem Stockmass des Pferdes empfohlen, was für Grosspferde über 150 cm eine Zaunhöhe von 140 cm ergibt. Die Vorinstanz folgte dem im Strafuntersuchungsverfahren eingeholten Gutachten des Forschungsgruppenleiters Pferdezucht und Pferdehaltung beim SNG, wonach der Paddock der Beschwerdegegnerin dem Risikobereich 1 zuzuordnen sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war im vorliegenden Fall der Paddock mit zwei stromführenden, weissen und ausreichend breiten Litzenbändern auf einer Höhe zwischen 70 und 80 cm und zwischen 135 und 140 cm eingezäunt. Im Zugangsbereich des Paddock war dagegen beim linken Pfahl das obere Litzenband und auch der abgerissene Rest des Spiralfederdrahts nur auf einer Höhe von 120 cm angebracht. Die Vorinstanz ist danach zum Schluss gelangt, die gebotenen Anforderungen an Umzäunungen für die Haltung von Pferden auf Weiden seien jedenfalls im Bereich des Ein- und Ausgangs, durch den das Pferd ausgebrochen ist, nicht erfüllt.
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2.3. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie vor der Vorinstanz die Ansicht vertreten hatte, dass hier nach den Umständen selbst die Einhaltung von Richtlinien nicht genügte hätte. Da sich Pferde im Stall oder auf dem Weg zur Weide losreissen könnten, habe sie vorgebracht, dass zwischen dem Vorplatz des Stalles und dem öffentlichen Parkplatz eine weitere Schranke hätte angebracht werden müssen. Da die Vorinstanz den Entlastungsbeweis jedoch insofern nicht als erbracht angesehen hatte, vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Ansicht, die Frage sei gegenstandslos. Sie nimmt freilich die Thematik in der Replik wieder auf und bringt vor, die erforderliche Sorgfalt und das Mass, in dem diese nicht eingehalten worden seien, beeinflussten indirekt die Beurteilung doch, ob sich der Unfall auch bei Einhaltung aller Sicherungsmassnahmen ereignet hätte. Sie verweist darauf, dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung betone, dass die gebotenen Sicherungsanforderungen nur geringfügig verletzt worden seien und sie hält dafür, dass diese Ansicht die Beurteilung beeinflusse, ob sich der Unfall auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung ereignet hätte.
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2.4. Nach Art. 56 OR kann sich die Tierhalterin von der Haftung befreien, wenn sie nachweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Die Beurteilung, ob sich der Unfall bei Einhaltung der gebotenen Vorkehren zur Sicherung dennoch ereignet hätte, beruht auf dem Vergleich der (hypothetischen) Ereignisse unter der Annahme aller gebotenen Sicherungen mit dem tatsächlichen Geschehen. Die Massnahmen, die bei gebotener Sorgfalt zur Sicherung des Tieres hätten ergriffen werden müssen, sind daher wesentlich für die Beurteilung, ob damit der Schaden hätte verhindert werden können. Die Definition der nach den Umständen gebotenen Massnahmen, welche die Tierhalterin hätte ergreifen müssen, ist daher für die Beurteilung des Entlastungsbeweises erforderlich. Inwieweit jedoch die nach den Umständen gebotenen Sicherheitsmassnahmen tatsächlich getroffen wurden, beeinflusst diesen Vergleich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht.
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2.5. Inwiefern die Vorinstanz im vorliegenden Fall die gebotenen Massnahmen bzw. die gebotene Sorgfalt unzutreffend festgelegt haben soll, wenn sie auf die Richtlinien der fachkundigen Stellen, also des Pferdegestüts in Avenches und des Bundesamts für Landwirtschaft, abstellte, wird in der Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände vorgelegen hätten, die besondere Sicherungsmassnahmen für das Pferd erfordert hätten, das den tödlichen Unfall verursachte. Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass eine Zaunhöhe von 140 cm mit Latten oder Elektrobändern auf je 45, 95 und 140 cm Höhe im vorliegenden Fall nach den Umständen als Umzäunung des Paddocks geboten gewesen wäre.
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2.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf den Grundsatz, wonach hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, dass der Unfall auch bei Einhaltung aller Sorgfalt eingetreten wäre. Sie vertritt die Ansicht, dieser Nachweis könne nur bei Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch eine andere Ursache als das Verhalten des Tieres erbracht werden. Sie ist der Ansicht, ein Unfall, der wie hier durch das Tier verursacht worden sei, müsse stets die Haftung des Halters begründen; denn es könne nicht der Sinn der Tierhalterhaftung sein, dass sich der Halter trotz Verletzung von Sorgfaltspflichten durch Nachweis der besonderen Gefährlichkeit oder Eigenart seines Tieres befreien könne. Sie verkennt damit, dass der besonderen Gefährlichkeit und Eigenart eines Tieres bei der Definition der gebotenen Massnahmen Rechnung zu tragen ist. Soweit jedoch die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten ist oder auch bei deren Einhaltung der Schaden nicht hätte verhindert werden können, haftet der Halter nicht für unvorhersehbares Verhalten des Tieres (Roland Brehm, in: Berner Kommentar, 4. Auflage, 2013, N. 34, 86 zu Art. 56 OR, Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar, 5. Auflage, 2012, N. 17 zu Art. 56 OR). Denn dass der Entlastungsbeweis überhaupt erbracht werden kann, zeigt gerade, dass die Tierhalterhaftung keine strenge Kausalhaftung ist, sondern - unabhängig von der dogmatischen Qualifikation (BGE 131 III 115 E. 2.1) - die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraussetzt. Zur Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht ist aber erforderlich und auch hinreichend, dass geeignete Massnahmen zur Verhinderung voraussehbarer konkreter Gefährdungen ergriffen werden.
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2.7. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem hier zu beurteilenden Verhalten eines Pferdes gerechnet werden müsste, das auf der ihm bekannten Weide gehalten wird. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der besonderen Eigenschaften oder dem bisherigen Verhalten des Tieres besondere Massnahmen hätten ergriffen werden müssen. Die Vorinstanz hat die Tragweite von Art. 56 OR nicht verkannt, wenn sie die objektiv gebotenen Sicherungsmassnahmen an den Richtlinien der sachkundigen Behörden orientierte.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt mit dem Schluss, die Beschwerdegegnerin habe den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass der Unfall in gleicher Art auch geschehen wäre, wenn alle nach den Umständen gebotenen Sorgfaltsmassnahmen ergriffen worden wären.
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3.1. Die Vorinstanz hat mit dem Zivilkreisgericht geschlossen, dass die Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Beweis für die fehlende Kausalität ihrer Unterlassung bei der Umzäunung erbracht habe. Sie hat sich dabei hauptsächlich auf das Gutachten des Schweizer Nationalgestüts (SNG) gestützt, das vom Forschungsgruppenleiter Pferdezucht und Pferdehaltung verfasst wurde und das im Strafuntersuchungsverfahren eingeholt worden war. Danach wurde dem Gutachter die Frage gestellt, ob das Ausbrechen des in Panik geratenen Schulpferdes hätte vermieden werden können, wenn (a) das obere Elektro-Litzenband der Umzäunung konstant auf 140 cm verlaufen und (b) anstelle der beiden Elektro-Drahtfedern beim Paddock-Zugang weisse Litzenbänder verwendet worden wären. Der Gutachter, den die Vorinstanz wörtlich zitiert, antwortete darauf wie folgt:
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"a) Nein, weil wenn die differente Höhe das Ausbrechen des Pferdes begünstigt hätte, so wäre das Pferd an der tiefsten, gut sicht- und somit taxierbaren Stelle (über die Litzenbänder) raus gesprungen und nicht durch die Spiralfedern hindurch.
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b) Die Spiralfedern sind, von ihrer Bauart her, für das menschliche sowie für das Pferde-Auge deutlich weniger gut sichtbar. Da das Schulpferd Sam nach Aussagen des Bereiters jedoch seit Monaten immer auf den gleichen Paddock gestellt wurde, gehen wir davon aus, dass das Pferd die elektrischen Installationen und deren Positionierung genau gekannt hat. Der Grund, genau an dieser Stelle auszubrechen, liegt vermutlich eher darin, dass ein Pferd in der Regel immer den ihm bekannten Weg für eine Flucht wählt. Aus unserer Sicht hätte im vorliegenden Fall das Ausbrechen des in Panik geratenen Pferdes nicht verhindert werden können."
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Ausserdem zitiert die Vorinstanz die Antwort des Gutachters auf die Frage, wie ein Paddock gebaut sein müsste, um ein in Panik geratenes Pferd zurückzuhalten bzw. am Ausbrechen zu hindern mit den Worten:
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"Massive, sichtdichte Mauern aus Stein, Beton oder Holz, 3 bis 3,5 Meter hoch. Hierbei handelt es sich um eine theoretische Grösse, da Pferde in Panik durch alle Abschrankungen hindurch versuchen, auszubrechen."
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3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert den Schluss der Vorinstanz als willkürlich, wonach der tödliche Unfall vom 1. Oktober 2012 auch durch die nach den Richtlinien gebotenen Sicherungsmassnahmen in der Umzäunung nicht hätte verhindert werden können. Sie hält dafür, die gestellten Fragen könnten niemals mit Sicherheit beantwortet werden und ein Gutachter überschätze sich, wenn er dies dennoch tue. Der Gutachter habe dies denn auch nicht getan, sondern mehrfach auf Annahmen zurückgegriffen. Sie behauptet, der Experte habe die gestellten Fragen eigentlich gar nicht beantwortet und legt Wert auf die Feststellung, dass der Gutachter "aus unserer Sicht" erkläre, das Ausbrechen des Pferdes hätte mit den nach objektiver Sorgfalt gebotenen Massnahmen nicht verhindert werden können. Sie schliesst daraus, er habe nur eine Vermutung geäussert. Sie hält überdies für willkürlich, dass die Vorinstanz die von ihr selbst erwähnte Aussage des Kantonstierarztes beiseite gewischt habe. Sie beanstandet zudem, das Gutachten enthalte keine Begründung dafür, warum der Unfall auch durch eine andere Umzäunung nicht hätte verhindert werden können.
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3.3. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin vermag Willkür in der Beweiswürdigung nicht auszuweisen. Denn die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Verweisen). Davon kann hier keine Rede sein. Die Vorinstanz hat die im angefochtenen Urteil wörtlich zitierte Antwort des Gutachters jedenfalls in sachlich vertretbarer Weise ausgelegt und ist nicht in Willkür verfallen mit der Schlussfolgerung, dass auch ein 140 cm hoher Zaun mit drei Latten oder verkleideten Elektordrähten den panikartigen Ausbruch des Pferdes nicht verhindert hätte. Sie hat berücksichtigt, dass die Folgerung durch die Ausführungen der Tierärztin Dr. D.________ über die Wirkung eines Elektrozaunes bestätigt würde. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Im Übrigen ist die Interpretation der Antwort des Experten über die Stelle des Ausbruchs in der Beschwerde nicht nachvollziehbar und es ist nicht erkennbar, weshalb der Experte die Fragen nicht beantwortet haben soll. Aus den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Antworten des Experten geht mit hinreichender Klarheit hervor, weshalb er der Meinung ist, dass der Unfall durch eine andere Umzäunung nicht verhindert worden wäre. Die Vorinstanz hat sodann die Aussage des Kantonstierarztes in erster Linie deshalb nicht berücksichtigt, weil dieser zur Kausalität nicht befragt worden war. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander; diese gibt vielmehr die Begründung des angefochtenen Urteils nur unvollkommen wieder. Damit sind die Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllt. Soweit die Kritik in der Beschwerde an der Beweiswürdigung der Vorinstanz den formellen Anforderungen überhaupt genügt, ist sie unbegründet. Die Vorinstanz konnte aufgrund der Antworten des Gutachters willkürfrei schliessen, dass der Ausbruch des Pferdes aus dem Paddock an der Stelle der Umzäunung beim Ein- und Ausgang durch eine den Richtlinien entsprechende Schranke nicht verhindert worden wäre. Ihr Schluss, dass sich der Unfall bei Wahrnehmung der objektiv gebotenen Sorgfalt der Halterin so ereignet hätte, wie er sich zugetragen hat, ist nicht zu beanstanden.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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