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Informationen zum Dokument  BGer 4D_60/2015  Materielle Begründung
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BGer 4D_60/2015 vom 14.10.2015
 
{T 0/2}
 
4D_60/2015
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Honorarforderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 12. August 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Aarau die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. Dezember 2014 in teilweiser Gutheissung der Klage des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 13'589.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2013 und von Fr. 103.-- Betreibungskosten verurteilte, wobei es den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung in entsprechendem Umfang beseitigte;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau auf die von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 8. Dezember 2014 erhobene Berufung mit Urteil vom 12. August 2015 mangels hinreichender Berufungsanträge sowie mangels rechtsgenügender Begründung der Berufungsschrift nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. September 2015 erklärte, das obergerichtliche Urteil vom 12. August 2015 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen);
 
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz lediglich in allgemeiner Weise überspitzten Formalismus bzw. formelle Rechtsverweigerung vorwirft, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz und ihre Vorbringen in der Berufungsschrift aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid, nach dem weder hinreichende Berufungsanträge noch eine rechtsgenügende Begründung vorliegen, gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen soll;
 
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen verfassungswidrig angewendet hätte;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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