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Informationen zum Dokument  BGer 5A_837/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_837/2015 vom 22.10.2015
 
{T 0/2}
 
5A_837/2015
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungs- und Konkursamt der Bezirke Leuk und westlich Raron.
 
Gegenstand
 
Beschwerdeführung; Zuständigkeit der Behörden,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Oktober 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ hat mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Oktober 2015 Beschwerde erhoben, mit dem diese Instanz auf eine Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weil mit der Beschwerde kein Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde angefochten worden sei. Der Beschwerdeführer hat seine erste Eingabe mit einem weiteren bereits am 20. Oktober 2015 der Post übergebenen Schriftsatz ergänzt. Er ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege.
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2. 
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2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
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2.2. Weder die erste Eingabe, die sich auf den Satz "Ich erhebe Beschwerde" beschränkt noch die zweite vom 20. Oktober 2015 nehmen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz, wonach kein Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde angefochten worden ist. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt der Bezirke Leuk und westlich Raron und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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