BGer 5A_427/2015 | |||
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BGer 5A_427/2015 vom 27.10.2015 | |
{T 0/2}
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5A_427/2015
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Urteil vom 27. Oktober 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.D.________,
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2. A.F.________,
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beide vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Andreas Baumann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. A.G.________,
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2. A.L.________,
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3. A.H.________,
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alle drei vertreten durch
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Rechtsanwalt Jean-François Alabor,
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Beschwerdegegnerinnen,
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A.I.________,
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A.J.________,
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A.K.________.
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Gegenstand
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Erbteilung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 24. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die am 10. Dezember 1991 (Erblasser) und am 2. Juni 1995 (Erblasserin) verstorbenen Eheleute A.________ hinterliessen als gesetzliche Erben die sieben Kinder
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- A.B.________ (nachverstorben am 14. November 2005) mit den gesetzlichen Erbinnen A.I.________ (Ehefrau) und A.J.________ (Tochter),
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- A.G.________,
| 3 |
- A.C.________ (nachverstorben am 23. Juli 2011) mit der gesetzlichen Erbin A.L.________ (Ehefrau),
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- A.D.________,
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- A.E.________ (nachverstorben am 27. Januar 2001) mit den eingesetzten Erben A.F.________ (Bruder) und A.K.________ (Neffe),
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- A.H.________,
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- A.F.________.
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Vier der Söhne - A.D.________, A.F.________, A.B.________ und A.E.________ - arbeiteten zu Lebzeiten des Vaters im 1960 gegründeten Unternehmen "A.________ & Söhne Baugeschäft" als Maurer mit. Nach dem Rückzug des Vaters aus dem Erwerbsleben im Oktober 1974 gründeten sie die Kollektivgesellschaft "A.________ & Cie Baugeschäft".
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Die Söhne A.D.________, A.F.________ und A.E.________ wohnten bis zum Tod des Vaters im elterlichen Haus an der Haldenstrasse zzz. Seit dessen Tod bewohnen A.D.________ und A.E.________ die Parterrewohnung und A.E.________ mit seiner Familie die Dachwohnung.
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B. | |
Gestützt auf eine Erbteilungsklage vom 24. März 2009 stellte das Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 13. Dezember 2012 einen Nachlass von Fr. 2'076'184.20 und einen Erbanteil von je 1/7 der sieben Kinder bzw. deren Erben an diesem Betrag sowie am Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaften X.________strasse yyy und zzz sowie der Wegparzelle fest. Sodann bestimmte es die Zuweisung der vorhandenen Aktiven und die Höhe der Ausgleichszahlungen.
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Gegen dieses Urteil wurde von zwei Seiten Berufung erhoben. Mit Entscheid vom 24. März 2015 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von A.D.________ und A.F.________ erhobene Berufung ab. Diejenige von A.G.________, A.L.________ und A.H.________ hiess es teilweise gut; dabei modifizierte es folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
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- Festsetzung des massgeblichen Nachlasses auf Fr. 2'168'400.--, zzgl. Liegenschaft X.________strasse yyy (Schätzwert Fr. 873'000.--, Hypothek Fr. 120'000.--, Investitionen Fr. 19'231.50), Wegparzelle (Schätzwert Fr. 21'000.--) und Liegenschaft X.________strasse zzz (Schätzwert Fr. 940'000.--, Hypothek Fr. 100'000.--) (Ziff. 2.1);
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- Berücksichtigung von Ersatzansprüchen des Nachlasses zu Lasten des Erbanteils von A.D.________ von Fr. 370'360.--, zu Lasten des Erbanteils von A.F.________ von Fr. 463'335.--, zu Lasten des Erbanteils von A.B.________ sel. von Fr. 23'000.-- und zu Lasten des Erbanteils von A.E.________ sel. von Fr. 85'000.-- (Ziff. 5);
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- Aufteilung des Raiffeisenkontos CH18 8074 9000 0020 6417 4 im Gesamtbetrag von Fr. 888'323'80 wie folgt: Fr. 47'621.44 an A.G.________, Fr. 225'668.03 an A.H.________, Fr. 177'253.19 an A.C.________ sel., Fr. 251'969.37 an A.B.________ sel. und Fr. 185'811.77 an A.E.________ sel. (Ziff. 7.3);
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- Verpflichtung von A.D.________ zu diversen Beträgen an die übrigen Erben (ohne A.F.________) und Verpflichtung von A.F.________ zu diversen Beträgen an die übrigen Erben (ohne A.D.________) (Ziff. 8);
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- Anordnung der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaften X.________strasse yyy und zzz und der Wegparzelle sowie Zuweisung des Steigerungserlöses an die Erbanteile zu je 1/7 (Ziff. 9).
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C. | |
Gegen diesen Entscheid haben A.D.________ und A.F.________ am 19. Mai 2015 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der Nachlass Fr. 776'112.-- beträgt, zzgl. der Liegenschaft X.________strasse zzz mit Schätzwert von Fr. 940'000.-- und darauf lastender Hypothek von Fr. 100'000.-- (Ziff. 2.1), dass Ersatzansprüche des Nachlasses zu Lasten des Erbanteils von A.D.________ von Fr. 327'048.--, zu Lasten des Erbanteils von A.F.________ von Fr. 412'980.--, zu Lasten des Erbanteils von A.B.________ sel. von Fr. 23'000.-- und zu Lasten des Erbanteils von A.E.________ sel. von Fr. 85'000.-- zu berücksichtigen seien (Ziff. 5), dass das Raiffeisenkonto CH18 8074 9000 0020 6417 4 mit einem Totalbetrag von Fr. 888'323.80 mit je Fr. 177'664.-- auf die Gesellschafter bzw. deren Nachlässe aufzuteilen sei (Ziff. 7.3), dass Ziff. 8 vollumfänglich aufzuheben und Ziff. 9 neu dahingehend zu fassen sei, dass der Steigerungserlös der Liegenschaft X.________strasse zzz nach Abzug der Schulden und Kosten den Erbanteilen zu je 1/7 und der Steigerungserlös der Liegenschaft X.________strasse yyy nach Abzug der Schulden und Kosten je zu 1/5 den Gesellschaftern bzw. deren Nachlässen zuzuweisen sei.
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Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die einzelnen Eintretensvoraussetzungen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.
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Erwägung 2 | |
Im obergerichtlichen Verfahren stellten die Beschwerdeführer die neue Behauptung auf, der Vater habe das Baugeschäft von 1960 bis 1974 gar nicht als Einzelfirma betrieben; vielmehr habe zusammen mit den vier mitarbeitenden Söhnen eine einfache Gesellschaft bestanden, wobei die Söhne stille Gesellschafter gewesen seien. Bevor die Erbteilung erfolgen könne, müsse die einfache Gesellschaft aufgelöst werden; dabei habe jeder Gesellschafter einen internen Liquidationsanteil von Fr. 248'204.-- zugute. Das Obergericht erwog, damit werde das Klagefundament geändert, denn vor erster Instanz seien für die betreffende Zeit Lidlöhne gefordert worden; die oberinstanzlich erfolgte Klageänderung werde ausschliesslich mit unechten Noven begründet, welche angesichts von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig seien. Mithin könne in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden.
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Im Eventualstandpunkt machten die Beschwerdeführer vor Obergericht Lidlöhne von Fr. 295'200.-- bzw. Fr. 110'400.-- geltend; ihre Arbeitsleistungen in den Jahren 1960 bis 1974 seien angemessen nach marktüblichen Löhnen und nicht nur symbolisch abzugelten. Das Obergericht hat befunden, vor erster Instanz habe der Beschwerdeführer 1 erst ab dem Jahr 1965 einen Lidlohn gefordert; soweit er dies nun bereits für die Jahre ab 1960 tue, werde zur Begründung einzig ausgeführt, die vier Brüder hätten während 14 Jahren im Baugeschäft mitgearbeitet, ohne dass begründet werde, wieso ein Lidlohn schon für die Zeit als Lehrling beansprucht werden könnte. Mithin liege auch diesbezüglich eine unzulässige Klageänderung vor. In Bezug auf die Höhe des Lidlohnes hat das Obergericht sodann ausgeführt, dass kein Marktlohn, sondern eine angemessene Entschädigung geschuldet sei. Der Lidlohn sei die Differenz zwischen dem Wert der vom Kind erbrachten Leistungen und dem Umfang der von den Eltern aufgebrachten Mitteln. Es sei unbestritten geblieben, dass die Söhne im Haushalt der Eltern gelebt und dort freie Kost und Logis, sämtliche Artikel des täglichen Bedarfs und ein Taschengeld erhalten hätten und dass ihnen die Wäsche besorgt und sämtliche Steuern sowie Versicherungsprämien bezahlt worden seien. Das Vorgehen des Bezirksgerichts, von den Lidlohnansätzen gemäss Bauernverband auszugehen und diese um 20 % zu erhöhen, sowie die Begründung, diese Beträge hätte der maximal möglichen Ersparnisbildung bei einer Anstellung in einer Drittfirma unter Tragung sämtlicher anfallender Kosten entsprochen, erscheine angemessen.
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Bereits vor erster Instanz hatten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Forderungen des Nachlasses für unentgeltliches Wohnen verrechnungsweise behauptet, umfangreiche Arbeiten erbracht zu haben. Das Bezirksgericht hielt diese für nicht genügend belegt. Vor Obergericht brachten sie vor, bei der Liegenschaft X.________strasse zzz ab dem Jahr 1982 während 30 Jahren Maler-, Holz-, Gipser-, Sanitär-, Heizungs-, Dach- und Umgebungsarbeiten im Wert von mindestens Fr. 200'000.-- erbracht zu haben. Sodann habe der Beschwerdeführer 2 während 22 Jahren 3'256 Stunden Hauswartsleistungen für das Gebäude X.________strasse yyy und 2'112 Stunden für die X.________strasse zzz erbracht. Das Obergericht stellte hierzu fest, in der Klageantwort seien die behaupteten Leistungen nicht spezifiziert worden. In der Duplik sei auf die Duplikbeilagen 8 und 9 verwiesen und im Übrigen die Nachreichung eines Ordners mit "Belegen Unterhalt X.________strasse yyy, zzz (...) auf Verlangen" offeriert worden. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012, d.h. nach Abschluss des Behauptungsverfahrens, habe der Beschwerdeführer 2 ein Dossier mit "Abrechnungen für die Häuser X.________strasse yyy und zzz" zu den Akten gereicht, das ungeordnete Rechnungen und Abrechnungen zu Handen der Steuerbehörden enthalten habe. Inwiefern diese Unterlagen, auf welche sich die Beschwerdeführer in der Berufung mit dem Verweis "Ordner von A.F.________ an Vorinstanz übergeben" mutmasslich bezögen, einen Bezug zu den behaupteten Unterhaltsarbeiten aufwiesen, werde nicht dargetan. Es genüge nicht, pauschal auf Eingaben oder Beilagen zu verweisen; vielmehr seien konkrete Behauptungen aufzustellen, welche - rechtzeitig im Rahmen des Behauptungsverfahrens eingereichten (§ 167 ZPO/AG) - Urkunden zugeordnet werden könnten. Der in der Berufung erhobene Vorwurf der ungenügenden Würdigung dieser Vorlagen durch das Bezirksgericht sei deshalb verfehlt. Ebenso gehe der Hinweis auf die richterliche Fürsorgepflicht fehl, weil die Beschwerdeführer an der ersten Beweisverhandlung, die explizit den Unterhalt der Liegenschaft X.________strasse zzz zum Gegenstand gehabt habe, anwaltlich vertreten gewesen seien. Sodann werde die Feststellung des Bezirksgerichts, wonach die Duplikbeilagen 8 und 9 blosse Parteibehauptungen seien, im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Aufgrund der pauschalen, kaum substanziierten und in sich widersprüchlichen Angaben sei schliesslich nicht davon auszugehen, dass eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführer, wie sie in der Berufung beantragt worden sei, den Sachverhalt erhellen und beim Gericht die Überzeugung von Bestand und Höhe der behaupteten Aufwendungen schaffen könnte.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführer erheben zunächst Kritik im Zusammenhang mit dem Nachweis der behaupteten Arbeiten und machen geltend, an der zweiten Hauptverhandlung vor Bezirksgericht seien sie nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht hätten es versäumt, sie zum vorgelegten Ordner mit den Belegen zu befragen bzw. die Belege zu prüfen und zu berücksichtigen.
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3.1. Soweit die Beschwerdeführer direkt das Bezirksgericht kritisieren, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil einzig der oberinstanzliche Entscheid Anfechtungsobjekt sein kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer müssten diesbezüglich darlegen, inwiefern das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid bzw. das prozessuale Vorgehen des Bezirksgerichts zu Unrecht geschützt hat.
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3.2. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit dem Obergericht eine Verletzung von Normen der aargauischen Zivilprozessordnung vorgeworfen wird (Beschwerde S. 5: Das Obergericht habe § 184 ZPO/AG verletzt, indem es die Befragung nicht nachgeholt habe). Zwar lief das Verfahren vor Bezirksgericht noch nach dieser Verfahrensordnung ab. Gemäss den Übergangsbestimmung von Art. 405 Abs. 1 ZPO galt für das Rechtsmittelverfahren bereits die schweizerische Zivilprozessordnung. Dies hielt das Obergericht übrigens korrekt fest (angefochtener Entscheid S. 16 f.).
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3.3. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, das Obergericht habe die Art. 152, 155 und 157 ZPO nicht korrekt angewandt und gegen die Beweisabnahmepflicht verstossen (Beschwerde S. 6), so rügen sie die Verletzung von ZPO-Normen. Indes beziehen sich diese nicht auf das Verfahren vor Obergericht; für die dortige Beweisabnahme gilt Art. 316 Abs. 3 ZPO.
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Ohnehin wäre aber auch keine Verletzung von Art. 316 Abs. 3 ZPO zu sehen. Zwar bezieht sich diese Norm nicht nur auf die Abklärung zulässiger Noven im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO; vielmehr kann die obere Instanz auch die bisherige Beweisgrundlage ergänzen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die erste Instanz form- und fristgerecht beantragte erhebliche Beweise nicht abgenommen hat, jedoch eine Rückweisung nicht tunlich ist (vgl. STERCHI, in: Berner Kommentar, N. 19 f. zu Art. 316 ZPO). In diesem Rahmen konnten sich die Beschwerdeführer aber nicht darauf beschränken, pauschal auf die erstinstanzlich eingereichten Akten zu verweisen und den erstinstanzlichen Entscheid in genereller Hinsicht zu kritisieren; vielmehr wäre im Zusammenhang mit dem Berufungsgrund von Art. 310 lit. a ZPO vorzubringen gewesen, inwiefern das Bezirksgericht für die Beweisabnahme topische Bestimmungen der ZPO/AG verletzt habe, oder im Zusammenhang mit dem Berufungsgrund von Art. 310 lit. b ZPO, inwiefern das Bezirksgericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Die Erwägungen des Obergerichts gingen aber genau dahin, dass die Beschwerdeführer ohne substanziierten Bezug zu den behaupteten Leistungen auf einen erstinstanzlich eingereichten Ordner verwiesen hätten. Die Beschwerdeführer müssten vorliegend dartun, inwiefern sich diese Erwägungen nicht halten lassen. Eine entsprechende Rüge erfolgt nicht; mit der Pauschalaussage, als juristische Laien sei ihnen eine Substanziierung nicht möglich gewesen, lässt sich jedenfalls keine Verletzung der anwendbaren prozessualen Normen dartun.
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3.4. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 52 ZPO geltend machen (Beschwerde S. 7), ist die blosse Behauptung, das Obergericht hätte sie zum Ordner, welcher am 21. Juni 2012 eingereicht worden sei, befragen müssen, nicht geeignet, ein treuwidriges Handeln aufzuzeigen. Das Verfahren unterlag vor beiden Instanzen der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime und im Rechtsmittelverfahren galt zusätzlich die Begründungspflicht gemäss Art. 310 ZPO. Inwiefern die Beschwerdeführer vor Obergericht aufgezeigt hätten, ihren Verfahrenspflichten vor erster Instanz nachzukommen zu sein, oder gestützt auf welche Norm das Obergericht gehalten gewesen wäre, von sich aus in einem Ordner mit unsortierten Belegen nach den richtigen zu suchen und durch geeignete Fragen einen Bezug zur pauschalen Behauptung herzustellen, es seien in grossem Umfang diverse bauliche Arbeitsleistungen erbracht worden, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht dargetan.
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3.5. Auch die Rüge, das Obergericht habe mit seinem pflichtwidrigen Verhalten gegen das von Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör verstossen (Beschwerde S. 7), bleibt unsubstanziiert. Insbesondere bedeutet es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Sachgericht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) zum Schluss gekommen ist, die Abnahme von Beweisen würde am Ergebnis voraussichtlich nichts ändern. Vielmehr wäre diesbezüglich eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zu rügen (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376), was die Beschwerdeführer nicht tun.
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3.6. Eine willkürliche Beweiswürdigung rügen die Beschwerdeführer einzig dahingehend, dass das Obergericht auf S. 30 des angefochtenen Entscheides die Mithilfe in Haushalt und Garten mit den baulichen Unterhaltsarbeiten verwechselt habe. Dort geht es indes um eine Zusammenfassung des erstinstanzlichen Urteils, in welcher die Kategorien im Übrigen nicht verwechselt, sondern vielmehr auseinander gehalten worden sind.
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Erwägung 4 | |
Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Lidlohnansprüche machen die Beschwerdeführer geltend, Art. 334 ZGB sei geltungszeitlich zu handhaben, nicht wie in den vergangenen 100 Jahren unter ausschliesslicher Bezugnahme auf landwirtschaftliche Verhältnisse; der moderne Mensch sei bestrebt, für seine eigene wirtschaftliche Zukunft selbst zu sorgen. Es sei deshalb bundesrechtswidrig, landwirtschaftliche Ansätze zur Anwendung zu bringen und diese um 20 % zu erhöhen. Die Wertschöpfung in der Bauwirtschaft sei notorisch drei bis vier Mal höher als in der Landwirtschaft. In der Baubranche habe der durchschnittliche Lohn ab 1960 pro Monat Fr. 1'300.-- und ab 1970 pro Monat Fr. 2'400.-- betragen.
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4.1. Beim Lidlohn geht es um die angemessene Entschädigung für Arbeit, welche volljährige Kinder ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt zugewendet haben. Der Richter ist dabei auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB) und hat alle wesentlichen Besonderheiten des konkreten Falles zu beachten (BGE 109 II 389 E. 3 S. 391). Ein Anspruch auf Lidlohn entsteht nur, wenn die geleistete Arbeit den Wert der aus der Hausgemeinschaft bezogenen Vorteile übertrifft (BGE 85 II 382). Maximal darf jener Betrag zugesprochen werden, den der Berechtigte mit der gleichen Arbeit in fremdem Dienst hätte ersparen können (Regeste von BGE 100 II 435), d.h. maximal der Betrag, der nach üblichen Lohnansätzen den Netto-Gegenwert der geleisteten Arbeit darstellt (BGE 100 II 435 E. 2 S. 438; 109 II 389 E. 3 S. 392).
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4.2. Von den soeben genannten Grundsätzen ist auch das Obergericht ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid S. 29). Sodann hat es in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht nur freie Kost und Logis im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern hatten, sondern diese auch für sämtliche Artikel des täglichen Bedarfs, die Steuern und Versicherungen aufgekommen sind, ein Taschengeld ausgerichtet und die Wäsche besorgt haben.
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Soweit die Beschwerdeführer behaupten, es sei nicht zutreffend, dass die Eltern nebst Kost und Logis weitere Lebenshaltungskosten übernommen hätten, wenden sie sich gegen die für das Bundesgericht verbindliche (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts, dass dies unbestritten blieb. Diese Feststellung könnte höchstens mit qualifizierten Willkürrügen angefochten werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266), welche nicht erfolgen. Von vornherein nicht zulässig wäre sodann eine neue Sachbehauptung, weil im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ein Novenverbot gilt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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4.3. Entgegen ihrer Begründungspflicht im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG setzen sich die Beschwerdeführer mit den obergerichtlichen Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht auseinander, sondern multiplizieren erneut die Monatslöhne von Fr. 1'300.-- bzw. Fr. 2'400.-- pro Monat, wie sie damals marktüblich gewesen sein mögen, mit der Anzahl der Monate und errechnen so Gesamtansprüche von Fr. 110'400.-- bzw. Fr. 217'000.--. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, denn eingeklagt sind nicht obligationenrechtliche Ansprüche aus Arbeitsvertrag, sondern auf Art. 334 ZGB gestützte familienrechtliche Ansprüche aus Zuwendungen im gemeinsamen Haushalt, welche nach den in E. 4.1 erwähnten Grundsätzen zu berechnen sind. Die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen auf zwei Aussagen, welche beide an der Sache vorbeigehen: Nichts ableiten lässt sich aus der (unbelegten) Behauptung der um ein mehrfaches grösseren Wertschöpfung der Baubranche gegenüber der Landwirtschaft, weil nicht die Wertschöpfung, sondern die bei einer Drittfirma erzielbaren Löhne für vergleichbare Tätigkeiten, vermindert um sämtliche Gegenleistungen, massgeblich sind. Inwiefern vor diesem Hintergrund eine unhaltbare Ermessensausübung vorliegen soll, wenn das Obergericht von den landwirtschaftlichen Ansätzen ausgegangen ist und diese um 20 % erhöht hat, müssten die Beschwerdeführer anhand einer konkreten Vergleichsrechnung im Einzelnen aufzeigen. Allein mit der Behauptung, das Abstellen auf landwirtschaftliche Verhältnisse sei sachfremd, lässt sich keine unrichtige Ermessensausübung darzutun, wurden doch die betreffenden Ansätze erhöht und damit dem Umstand, dass es nicht um Löhne für landwirtschaftliche Arbeiten geht, Rechnung getragen. Ins Leere stösst auch das zweite Vorbringen, Art. 334 ZGB müsse geltungszeitlich ausgelegt werden, hat dies doch nichts mit der Tatsache zu tun, dass die Eltern vollumfänglich für die Kosten der Lebenshaltung der Söhne aufgekommen sind (Verpflegung, Unterkunft, Steuern, Versicherungen, Wäsche, Taschengeld); die Beschwerdeführer müssten anhand einer konkreten Vergleichsrechnung aufzeigen, dass sie bei der Anstellung in einer Drittfirma und Tragung aller Kosten ungleich grössere Sparerträge hätten erwirtschaften können, so dass die Lidlohnansprüche, welche diese potentiellen Ersparnisse nicht übersteigen dürfen, als unangemessen tief zu bezeichnen wären.
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Erwägung 5 | |
Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, eine Verletzung von Art. 530 ff. ZGB (gemeint: Art. 530 ff. OR) sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 152 ZPO und § 198 ZPO/AG betreffend Beweisabnahmepflicht geltend (Beschwerde S. 10 ff. sowie S. 14), indem das Obergericht es pflichtwidrig unterlassen hatte, das "A.________ & Söhne Baugeschäft" als einfache Gesellschaft bzw. als Innengesellschaft zu würdigen und aufzulösen; das Gesellschaftsverhältnis ergebe sich aus den Klageantwortbeilagen 29-31, welche vom Obergericht nicht beachtet worden seien.
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Das Obergericht hat eine entsprechende Würdigung nicht vorgenommen, weil es in Bezug auf die Behauptung, es habe für die Jahre 1960 bis 1974 ein Gesellschaftsverhältnis bestanden, von einer unzulässigen Klageänderung ausgegangen ist. Indem die Beschwerdeführer dies unbeanstandet lassen, fehlt es an der Grundlage für die Behauptung, das Obergericht habe in der Sache keine Würdigung vorgenommen.
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Erwägung 6 | |
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wie die Erbteile richtig zu berechnen wären, der Boden entzogen.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie A.I.________, A.J.________, A.K.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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