BGer 9C_774/2015 | |||
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BGer 9C_774/2015 vom 29.10.2015 | |
9C_774/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 29. Oktober 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2015,
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in Erwägung, | |
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden könnte,
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dass die entsprechenden gesetzlichen Vorausssetzungen für eine selbstständige Anfechtbarkeit klarerweise nicht erfüllt sind, da der Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin keinen irreparablen Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und mit einem sofortigen Endentscheid kein weitläufiges Beweisvefahren mit einem entsprechenden Aufwand an Zeit und Kosten (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) vermieden werden könnte,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG überdies die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich die Beschwerde zur Hauptsache mit Fragen befasst, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und sich darin keine Ausführungen zur selbstständigen Anfechtbarkeit eines vorinstanzlichen Zwischenentscheids betreffend die Sistierung eines Einspracheverfahrens durch die Verwaltung finden,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a,b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Oktober 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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