BGer 5A_368/2015 | |||
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BGer 5A_368/2015 vom 02.11.2015 | |
{T 0/2}
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5A_368/2015
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Urteil vom 2. November 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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G.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. März 2015 (K.2014.6).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 21. Januar 2014 teilte das Betreibungsamt Kreuzlingen im Verfahren auf Pfandverwertung der beiden im Eigentum von D.D.________ stehenden Grundstücke Nr. www und Nr. xxx, welche zwei Einfamilienhäusern an der F.________strasse Nr. yyy und Nr. zzz in U.________ entsprechen, den Beteiligten das Lastenverzeichnis mit. Die G.________ AG als Arrestgläubigerin bestritt den darin aufgeführten Anspruch von A.________ (Position Nr. 03) und denjenigen von B.________ (Position Nr. 04). Innert der vom Betreibungsamt infolge Bestreitung angesetzten Frist erhob die G.________ AG die Lastenbereinigungsklage.
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A.b. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 stellte das Bezirksgericht Kreuzlingen fest, dass der im Lastenverzeichnis zu Gunsten von A.________ und zu Gunsten von B.________ aufgenommene Anspruch und das Pfandrecht nicht bestehen und wies das Betreibungsamt entsprechend zur Streichung an. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines Rechtsvertreters lehnte es infolge Aussichtslosigkeit ab.
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A.c. Am 9. Januar 2015 erhoben die beiden Beklagten, erneut vertreten durch D.D.________ und E.D.________, Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie beantragten die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Abweisung der Klage der G.________ AG. Zudem sei ihnen ein Rechtsvertreter zu bestellen. Eventuell sei für B.________ ein Dolmetscher zu bestellen. Zudem ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 31. März 2015 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte den Nichtbestand der vertraglichen Pfandrechte (Position Nr. 03 und Nr. 04) fest und wies das Betreibungsamt an, diese nach Rechtskraft des Urteils im Lastenverzeichnis der Grundstücke Nr. www und Nr. xxx zu streichen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich der Bestellung eines Rechtsvertreters lehnte das Obergericht ab.
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B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 sind A.________ und B.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Sistierung des zeitgleich laufenden Verfahrens gegen die C.________ AG (5A_286/2015), eventuell die Abweisung der Klage. Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich der Ernennung eines Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin ersucht alsdann, ihr einen Dolmetscher zu bestellen.
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Die G.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.
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Die Beschwerdeführer haben daraufhin repliziert.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Lastenbereinigungsklage, der der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 ff. BGG). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Parteien, welche sich gegen die Streichung ihres Pfandes im Lastenverzeichnis wehren, sind vom Entscheid des Obergerichts betroffen und haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Zwar fand die Versteigerung der beiden Grundstücke von D.D.________ bereits am 5. März 2014 statt, was indes auch bei streitigem Anspruch im Lastenverzeichnis möglich ist (vgl. Art. 141 SchKG).
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2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet eine Lastenbereinigungsklage, gegen welche sich die Beschwerdeführer zur Wehr setzen.
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2.1. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer Strafanzeige ihrer beiden Vertreter nicht gegeben, nachdem der Vertreter selber die als Beleg zu den Akten gegebene Anzeige wieder zurückgenommen habe. Aus dieser Sicht erweise sich der Standpunkt im Berufungsverfahren, das Bezirksgericht hätte eine Sistierung anordnen müssen, als rechtsmissbräuchlich.
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Die Beschwerdeführer betonen, dass gemäss Art. 126 ZPO aus Gründen der Zweckmässigkeit ein Verfahren sistiert werden könne. Diese Voraussetzung habe die Vorinstanz nicht verneint, weshalb sie dem Gesuch hätte stattgeben müssen. Zudem bestehen sie darauf, dass dem Gericht Dokumente eingereicht werden können, die zur Wahrung von Interessen Dritter der Gegenpartei nicht zugänglich gemacht werden. Dies ergebe sich aus Art. 53 Abs. 2 ZPO. Worin diese Interessen bestehen könnten, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den Vorbringen der Beschwerdeführer. Zudem verlangen die Beschwerdeführer vom Bundesgericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens 5A_386/2015 bis zum Entscheid im gleichzeitig laufenden Verfahren 5A_268/2015. Dieser Antrag entbehrt indes jeder Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 1.2).
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2.2. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vorab eine unfaire Prozessführung, Verfahrensfehler und die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. Gestützt auf Art. 69 ZPO hätte ihnen ein Vertreter bestellt werden sollen, da sie ansonsten aufgrund ihrer fehlenden juristischen Bildung nicht imstande gewesen waren, sich am Verfahren zu beteiligen. Zudem hätte die Vormundschaftsbehörde informiert werden müssen, damit diese der Beschwerdeführerin einen Dolmetscher bestellen könne.
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2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die beiden Beklagten vom Bezirksgericht ausdrücklich auf die Möglichkeit und die konkreten Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden waren. In ihrer Mitteilung, dass sie kein Geld für einen Anwalt hätten, könne kein derartiges Gesuch erblickt werden. Hingegen hätten sie erklärt, sich durch D.D.________ und E.D.________ vertreten zu lassen, "die alles besser wissen". Am 7. Oktober bzw. am 21. Oktober 2014 hatten die Beklagten ihnen eine schriftliche Vollmacht ausgestellt. Aufgrund ihres Verhaltens im Verfahren insbesondere der Mitteilung an das Bezirksgericht vom 13. Juni 2014, sie hätten von der Beklagten umfangreiche Akten erhalten, mussten die Beauftragten nach Ansicht der Vorinstanz allerdings schon vorher im Besitz der Klageschrift gewesen sein. Von einer Verweigerung eines Rechtsvertreters und der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nach Ansicht der Vorinstanz keine Rede sein.
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2.2.2. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz ist die Erstinstanz sogar davon ausgegangen, dass in den Äusserungen der Beklagten auf die richterlichen Fristansetzungen zur Klageantwort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu erblicken ist. Dieses wurde indes infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt. Da die Beklagten zudem von Personen vertreten wurden, welche mit dem Prozessthema bestens vertraut waren, sei auch aus diesem Grund die Verbeiständung durch einen Anwalt nicht notwendig.
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2.2.3. Wenn auch die Vorinstanz den Entscheid der Erstinstanz bezüglich der unentgeltlichen Rechtsvertretung anders verstanden hat, erwächst den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil. Sie hat nämlich explizit darauf hingewiesen, dass diese überdies selber eine Vertretung bestimmt haben. Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie beschränken sich darauf, den Verlauf des kantonalen Verfahrens aus ihrer Sicht zu schildern und hierzu eine Reihe von Behauptungen aufzustellen. So bestehen sie darauf, dass ihnen vom Bezirksgericht keine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt und die Hauptverhandlung nicht verschoben worden war. Ebenso sei kein Dolmetscher bestellt worden. Zudem sei ihre Vertreterin nicht als Nebenintervenientin zugelassen worden. Dazu ist festzuhalten, dass einzig das vorinstanzliche Urteil Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht bilden kann. Auf die Vorwürfe der Beschwerdeführer gegen die Erstinstanz kann daher nicht eingetreten werden, zumal sie nicht dartun, diese bereits vor Obergericht erhoben zu haben.
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2.2.4. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, es habe ihnen im kantonalen Verfahren an der Postulationsfähigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO gefehlt. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selber zu führen, auffordern, einen Vertreter zu bestimmen. Leistet sie innert der angesetzten Frist dieser Aufforderung keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Diese Vorschrift ist in Anbetracht der gesamten Umstände des Verfahrens und restriktiv zu handhaben. Ein unzweckmässiges oder für die Beteiligten gar lästiges Verhalten im Prozess genügt indes nicht. Hingegen kommen dauernde Abwesenheit oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Frage. Zudem ist erforderlich, dass der Rechtsstandpunkt der zu vertretenden Partei nicht aussichtslos erscheint. Müsste einer Partei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege versagt werden, macht es keinen Sinn, ihr gestützt auf Art. 67 Abs. 1 ZPO einen Rechtsvertreter beizugeben (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 1 und 3 zu Art. 69; TENCHIO, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 69; JEANDIN, in: Code de procédure cilvile commenté, 2011, N. 4 und 5 zu Art. 69).
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2.2.5. Dass es den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren an einer minimalen Kenntnis der Verfahrenssprache fehlen soll, wie sie behaupten, um auf richterliche Anordnungen adäquat zu reagieren, überzeugt nicht. Immerhin konnten sie schon vor Bezirksgericht zwei Vertreter bestimmen, die in deutscher Sprache bereits eine Reihe von Verfahren geführt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vertreter die richterlichen Anordnungen verstanden haben und ihren Standpunkt im Verfahren einbringen konnten. Aus dieser Sicht drängte sich auf der Beizug eines Dolmetschers für die Beschwerdeführerin nicht auf. Damit kann offen bleiben, ob in der geltend gemachte Verletzung von Art. 69 Abs. 1 ZPO überhaupt eine gegen den vorinstanzlichen Entscheid gerichtete Rüge gemeint ist. Soweit ein solcher Vorwurf gegen den Entscheid des Bezirksgerichts erhoben wird, wäre er vorliegend ohnehin nicht zu prüfen, da dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
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2.3. In der Sache kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beklagten in der Berufung weitgehend nicht zu hören sind. So werde erstmals im Berufungsverfahren behauptet, dass der konkrete Fall einen internationalen Sachverhalt betreffe. Bei der Abtretung der Schuldbriefe sei ein ausländischer Gerichtsstand und die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart worden. Soweit überhaupt nachvollziehbar hätte dieses Vorbringen - so die Vorinstanz - bei zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht werden können. Im Weiteren hielt die Vorinstanz die Begründung des Bezirksgerichts für überzeugend, dass die Schuldbriefe nicht rechtsgültig an die Beschwerdeführer übertragen worden waren. Soweit schliesslich die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten werde, verwies sie darauf, dass deren Ansprüche im Lastenverzeichnis eingetragen worden waren, was sie unabhängig vom Ausgang der materiell-rechtlichen Prüfung zur Lastenbereinigungsklage berechtige.
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Demgegenüber stellen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte erneut in Frage, ohne sich diesbezüglich mit der vorinstanzlichen Begründung rechtsgenüglich auseinander zu setzen. Zudem halten sie daran fest, dass sie Inhaber je eines Schuldbriefes seien und daher ihre Ansprüche ins Lastenverzeichnis aufzunehmen seien. Damit gehen sie auf die einlässliche Begründung der Vorinstanz, welche ihrerseits auf das bezirksgerichtliche Urteil verwiesen hat, nicht ein. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt bundesrechtswidrig sein sollte. Die Beschwerdeführer wiederholen auch hier bloss ihre prozessualen Vorwürfe und schildern den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne eine einzige rechtsgenüglich begründete Rügen zu erheben (E. 1.2).
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2.4. Schliesslich wehren sich die Beschwerdeführer gegen die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens. Sinngemäss machen sie vor allem geltend, dass ihnen die finanziellen Mittel zur Prozessführung fehlen. Soweit sie damit einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren geltend machen, gehen sie auf die vorinstanzliche Begründung, wonach bereits ihre Anträge aussichtslos schienen, mit keinem Wort ein. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Damit brauchte die Vorinstanz auch nicht zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die erforderlichen Mittel für die Finanzierung des Verfahrens allenfalls fehlen (Art. 117 lit. a ZPO)
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3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Anträge der Beschwerdeführer erwiesen sich von Beginn an als aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Zudem erweist sich die Ernennung eines Dolmetschers für die Beschwerdeführerin angesichts der Sprachkenntnisse und der Prozesserfahrung ihrer Berater als unnötig, auch wenn diese vor Bundesgericht sie nicht wie Anwälte vertreten können (Art. 40 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt, welche dafür zu gleichen Teilen solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Zudem schulden sie der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Sistierungsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Ernennung eines Dolmetschers wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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5. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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