BGer 4A_546/2015 | |||
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BGer 4A_546/2015 vom 04.11.2015 | |
{T 0/2}
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4A_546/2015
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Urteil vom 4. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AB,
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Zustelladresse: Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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Zustelladresse: Rechtsanwalt Dr. Marcel Keller,
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2. C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Feststellungsbegehren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich am 20. Januar 2015 eine Eingabe einreichte, die vom Handelsgericht als Klage entgegengenommen wurde, wobei die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die Ungültigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Oktober 2011 festzustellen;
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dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 9. Juli 2015 den Streitwert einstweilen auf Fr. 100'000.-- festlegte und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 9'000.-- ansetzte;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte mit der Begründung, ihr Aktionariat sei mittellos und ihr gesamtes Vermögen bestehe aus den Aktien der Beschwerdegegnerin 2;
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dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 15. September 2015 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch das Begehren um Suspendierung der Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin 2 abwies und der Beschwerdeführerin eine letzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte;
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dass das Handelsgericht die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person (BGE 119 Ia 337 E. 4c und e) als nicht erfüllt ansah, wobei es erwog, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht darzulegen, dass es sich bei den Aktien der Beschwerdegegnerin 2 um ihr einziges Aktivum handle, und zudem die Mittellosigkeit der angeblichen Aktionäre der Beschwerdeführerin nicht belegt sei;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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