BGer 2C_845/2015 | |||
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BGer 2C_845/2015 vom 05.11.2015 | |
{T 0/2}
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2C_845/2015
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2C_846/2015
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Urteil vom 5. November 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2013,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Kantonalen Steuergerichts Solothurn
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vom 6. Juli 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Für das Jahr 2013 deklarierte A.________ ein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Zahnarzt-Tätigkeit von Fr. 21'318.--. Sein Einkommen wurde in der Folge für diese Periode sowohl bei der Staatssteuer als auch bei der direkten Bundessteuer ermessensweise auf Fr. 68'248.-- veranlagt. Gegen den diese Ermessensveranlagung bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 gelangte A.________ erfolglos an das Kantonale Steuergericht Solothurn. Am 19. September 2015 hat er gegen dessen Urteil vom 6. Juli 2015 beim Bundesgericht eine vom 17. September 2015 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Implizit beantragt er die Aufhebung der Ermessensveranlagung und offenbar auch die Bezahlung von Schadenersatz.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Steuergericht nennt die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung. Es sieht diese im Falle des Beschwerdeführers gegeben, weil dessen Aufzeichnungen der Geschäftsvorgänge äusserst lückenhaft, ohne Beweiskraft und damit unzureichend seien; insbesondere fehle es an einer tauglichen Kassabuchführung, welche angesichts der Art der vom Beschwerdeführer gehandhabten Geschäftsführung und Rechnungsstellung in seiner Zahnarztpraxis unerlässlich wären. Der Beschwerdeführer äussert sich zwar zu diesem Aspekt, ohne aber aufzuzeigen, dass diese Wertung auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung beruhte und inwiefern sie rechtsverletzend sei. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Steuergericht bestätigten Aufrechnungen und Abzugsverweigerungen (z.B. Zahlungen nach Syrien) und auf die wegen der offensichtlichen Aufzeichnungsmängel notwendige Schätzung des steuerbaren Einkommens sowie auf die Feststellung, dass die Veranlagungs- bzw. Einsprachebehörde sich an den ihr zustehenden grossen Beurteilungsspielraum gehalten habe. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen damit, in appellatorischer Art und Weise die Verhältnisse darzustellen, wie er sie sieht. Seiner ihm gesetzlich (Art. 42 Abs. 2 BGG) auferlegten verfahrensrechtlichen Pflicht, Rechtsverletzungen aufzuzeigen, kommt er nicht nach. Er tut dies auch nicht hinreichend bezüglich der vom Steuergericht verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5) sowie bezüglich des verfahrensrechtlichen Umgangs der Vorinstanz mit den Begehren um Schadenersatz und Steuererlass (E. 4.3).
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2.3. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig eine Beschwerdeschrift verfasst und eingereicht, lässt aber durchblicken, dass er aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Abgesehen davon, dass sich ein derartiges Hindernis aus der zu diesem Zweck beigebrachten Beilage (Austrittsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 10. September 2015 mit vom 5. bis zum 25. September 2015 bescheinigter Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise ergibt und Art und Umfang der Rechtsschrift zeigen, dass er in der Lage war, fristgerecht selbst aufwändige Vorkehrungen zu treffen, hat er die Beschwerde innert 30 Tagen nach Wegfall des von ihm geltend gemachten angeblichen Hindernisses nicht ergänzt. Soweit er in diesem Zusammenhang erklärt, auf einen Rechtsbeistand angewiesen zu sein, ist er auf die nachfolgende E. 2.5 zu verweisen.
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2.4. Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss um unentgeltliche Verbeiständung. Dem Gesuch kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 64 BGG) nicht entsprochen werden: Angesichts der gesamten Umstände (Erwägungen der Vorinstanz, Berücksichtigung der beschwerdeführerischen Darlegungen und Beilagen) ist schwer erkennbar, inwiefern sich das angefochtene Urteil mit formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.
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2.6. Die Gerichtskosten sind mithin entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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