BGer 4A_586/2015 | |||
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BGer 4A_586/2015 vom 17.11.2015 | |
{T 0/2}
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4A_586/2015
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Urteil vom 17. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Fürsprecher Werner Meyer,
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Beschwerdegegnerin,
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C.________,
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vertreten durch Fürsprecher Pierre Fivaz,
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Nebenintervenient.
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Gegenstand
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Hypothekardarlehen,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
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Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
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vom 22. September 2015.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 5. Mai 2014 beim Kantonsgericht Zug beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verurteilen, Notar Olivier Hugli, Ollon, anzuweisen, die Fr. 120'000.--, die sich auf dem Klientengelderkonto das Notars befänden, an den Beschwerdeführer zu überweisen (Ziffer 1); eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mindestens Fr. 120'000.-- nebst Verzugszins zu bezahlen (Ziffer 2);
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dass das Kantonsgericht die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2015 mit Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens mangels hinreichender Substanziierung abwies und sie im Übrigen als gegenstandslos abschrieb;
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dass das Obergericht des Kantons Zug am 22. September 2015 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, da sich der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift im Wesentlichen darauf beschränke, auf den eigenen, teils widersprüchlichen Standpunkten im erstinstanzlichen Verfahren zu beharren, ohne sich genügend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen;
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dass das Obergericht zugleich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies, da es die Berufung für aussichtslos hielt;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 Beschwerde in Zivilsachen gegen die genannten Entscheide des Obergerichts und des Kantonsgerichts erhob;
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dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den genannten Entscheid des Kantonsgerichts richtet;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Eingabe vom 21. Oktober 2015 - soweit die darin enthaltenen Ausführungen auf den Beschluss des Obergerichts vom 22. September 2015 bezogen werden - diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen erhebt, in denen er darlegen würde, welche Rechte des Beschwerdeführers das Obergericht verletzt haben soll und inwiefern, indem es auf seine Berufung mangels rechtsgenügender Begründung nicht eintrat und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
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dass der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen bloss weiterhin auf seinem Standpunkt in der Sache beharrt und die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts als falsch bezeichnet, ohne hinreichende Rügen im vorstehend umschriebenen Sinn gegen die betreffenden Feststellungen zu substanziieren;
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dass somit auf die Beschwerde, auch soweit sie sich auf den Entscheid des Obergerichts vom 22. September 2015 bezieht, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos wird, womit offen bleiben kann, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenient keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. insbes. für den Nebenintervenienten: BGE 130 III 571 E. 6);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Nebenintervenienten und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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