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Informationen zum Dokument  BGer 6B_493/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_493/2014 vom 17.11.2015
 
{T 0/2}
 
6B_493/2014, 6B_494/2014
 
 
Urteil vom 17. November 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________,
 
vertreten durch Advokatin Dr. Judith Natterer Gartmann,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Betrug; Strafzumessung; Zivilforderung; rechtliches Gehör, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 10. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Personentransportunternehmung B.________ AG befand sich Ende 2007 in grösseren finanziellen Schwierigkeiten. Für die zur Durchführung von bereits akquirierten Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 08 erforderliche Vorfinanzierung fehlte ihr deshalb die Liquidität. Zur Überbrückung dieser Liquiditätsprobleme nahmen Y.________ (als Verwaltungsratspräsident) und X.________ (als Verwaltungsratsmitglied) namens der B.________ AG am 7. April 2008 bei A.________ein Darlehen über Fr. 950'000.-- auf. Der Darlehensvertrag hielt fest, dass dieses "ausschliesslich zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 08" verwendet werden dürfe.
1
Während diese Zweckbindung seitens der Darlehensgeberin für die Gewährung des Darlehens ausschlaggebend gewesen sei, hätten Y.________ und X.________ von Anfang an beabsichtigt, das Darlehen nicht im vereinbarten Sinn, sondern zur Zahlung aufgelaufener Forderungen verschiedener Unternehmen, an denen sie beteiligt waren oder die ihnen nahe standen, zu verwenden. In der Folge war die B.________ AG im Zeitpunkt der Fälligkeit am 15. August 2008 nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuzahlen.
2
Am 24. September 2008 unterzeichnete A.________ eine Vereinbarung mit Y.________ und X.________, dergemäss sie ihre Darlehensforderung gegen die B.________ AG zu einem Preis von Fr. 350'000.-- an die C.________ AG zedierte, sich gegenüber der B.________ AG als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklärte und sich überdies verpflichtete, vom angedrohten zivil- und allenfalls strafrechtlichen Vorgehen abzusehen. Am 4. August 2009 focht A.________ sowohl den Darlehensvertrag vom 7. April 2008 als auch die Vereinbarung vom 24. September 2008 wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung an.
3
 
B.
 
Am 16. August 2012 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt Y.________ und X.________ wegen Betrugs je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 10'000.-- sowie zu einer Schadenersatzzahlung (in solidarischer Haftung) von Fr. 607'777.-- zuzüglich Zins an A.________.
4
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil am 10. Januar 2014 vollumfänglich.
5
 
C.
 
Y.________ und X.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien sie von Schuld und Strafe freizusprechen, die Zivilklage sei abzuweisen und die Sache zur Neufestlegung der Kosten und Parteientschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6
 
D.
 
Staatsanwaltschaft und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragen die Abweisung der Beschwerden. A.________ beantragt ebenfalls deren Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne.
7
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_493/2014 und 6B_494/2014 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
8
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und rügen eine willkürliche Beweiswürdigung ebenso wie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
9
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 167 E. 2.1; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
10
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer 2 angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
11
2.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 4 f.), der äussere Ablauf der Geschehnisse sei weitgehend unbestritten. Z.________ (ebenfalls Verwaltungsrat der B.________ AG ) habe für die Beschwerdeführer den Kontakt zur Beschwerdegegnerin 2 hergestellt, worauf verschiedene Treffen unter Einbezug des Beschwerdeführers 2 stattgefunden hätten. Am 7. April 2008 sei es in Anwesenheit der drei B.________ AG -Verwaltungsratsmitglieder zur Vertragsunterzeichnung mit der Beschwerdegegnerin 2 gekommen. Der Darlehensvertrag sei von einem Anwalt aus einem renommierten Anwaltsbüro gemäss den Instruktionen des Beschwerdeführers 1 aufgesetzt worden. Fest stehe weiter, welche Willenserklärungen ausgetauscht worden seien. Der Vertrag sei in den Akten als Separatbeilage A Nr. 1.1-1.4 abgelegt. In seinen Vorbemerkungen werde die Situation umrissen, in der sich die B.________ AG befunden habe. Insbesondere werde deren angespannte Finanz- und Ertragslage erwähnt. Sodann werde ausgeführt, dass die B.________ AG im Hinblick auf die EURO 08 verschiedene Aufträge habe akquirieren können, diese jedoch mit einem erheblichen Vorfinanzierungsbedarf verbunden seien. Zur Abwicklung dieser Aufträge werde angesichts des finanziellen Engpasses frisches Kapital benötigt. Die Darlehensgeberin kenne die derartige Finanz- und Ertragslage und erkläre sich gemäss den folgenden Bestimmungen bereit, der B.________ AGein Darlehen über Fr. 950'000.-- zu gewähren. Im eigentlichen Vertragsteil werde alsdann festgehalten, dass das Darlehen "ausschliesslich zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang der EURO 08 gewährt" werde. Das Darlehen habe eine feste Laufzeit bis zum 15. August 2008 gehabt. Im Weiteren sei das Recht der Darlehensgeberin vorgesehen worden, bis zu diesem Datum mitzuteilen, ob sie zur Zeichnung von neu zu schaffendem Aktienkapital bereit sei. Unbestritten sei schliesslich, dass die B.________ AG im Zeitraum vom 2. Mai 2008 bis 15. August 2008 Zahlungen an Firmen geleistet habe, an denen die Beschwerdeführer beteiligt bzw. deren Inhaber sie seien. Am 15. August 2008 sei die B.________ AG deshalb weder zur Rückzahlung noch zu einer Teilrückzahlung des Darlehens in der Lage gewesen. Wären die erwähnten Zahlungen an verschiedene Firmen nicht erfolgt, hätte sie über genügend Liquidität verfügt, um das Darlehen zurückzuzahlen.
12
Als nicht überzeugend erachtet die Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdeführer, beim fraglichen Darlehen habe es sich nach dem Willen der Parteien nicht um ein Projektdarlehen gehandelt, sondern um eine eigentliches Sanierungsdarlehen an die bekanntermassen überschuldete B.________ AG. Sie führt aus (Urteil, S. 6 f.), dagegen spreche allein der klare Wortlaut des Darlehensvertrags. Dessen Formulierung lasse keinen Raum für ein Verständnis, demgemäss mit dem Darlehen auch ältere Verbindlichkeiten hätten bezahlt werden dürfen. Die kurze Laufzeit des Darlehens spreche ebenfalls dafür, dass gerade nicht von einem Sanierungsdarlehen, sondern von einem Projektkredit die Rede gewesen sei. So sei denn auch erst für eine zweite Phase vertraglich vorgesehen worden, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine Option hätte ausüben und sich als Investorin an einer Kapitalerhöhung hätte beteiligen können. Die Beschwerdegegnerin 2 sei von keinem anderen Verständnis des Vertrags ausgegangen, als mit dem gewählten Wortlaut ausgedrückt worden sei. Eine andere Version habe sie stets entschieden von sich gewiesen und erklärt, sie habe kein Sanierungsdarlehen leisten wollen, sondern eine Hilfeleistung für ein konkretes Projekt. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer für die Ausfertigung des Darlehensvertrags eigens einen spezialisierten Anwalt beigezogen, was die Vermutung nahe lege, dass mit dem Vertrag genau das habe erklärt werden sollen, was mit seinem Wortlaut zum Ausdruck gebracht worden sei. So habe auch Z.________ bestätigt, er sei davon ausgegangen, dass das Darlehen nach dem Erklärten nur für die Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 08 verwendet werden dürfe. Damit stehe insgesamt fest, dass es sich beim Darlehen der Beschwerdegegnerin 2 um ein zweckgebundenes Darlehen gehandelt habe, das ausschliesslich der Finanzierung von Aufträgen in Verbindung mit der EURO 08 habe dienen sollen, und dass diese Zweckbindung seitens der Beschwerdegegnerin 2 für den Vertragsschluss ausschlaggebend gewesen sei (Urteil, S. 8). Die Beschwerdeführer ihrerseits hätten bewusst etwas erklärt, was nicht ihrer wirklichen Absicht entsprochen habe, um das Darlehen zu erhalten (Urteil, S. 10).
13
2.4. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen (Beschwerden 6B_493/2014, S. 15 ff. und 6B_494/2014, S. 12 ff.), vermag weder Willkür noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen.
14
2.4.1. Nicht weiter einzugehen ist auf ihre Ausführungen, wonach die Vorinstanz willkürlich festhalte, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Darlehensvertrag am 7. April 2008 in Anwesenheit der drei Verwaltungsräte unterzeichnet habe (Beschwerden 6B_493/2014, Rz. 46 und 6B_494/2014, S. 25). Inwiefern sich eine andere Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt auf den Verfahrensausgang auswirken könnte, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt. Der vorinstanzliche Entscheid basiert nicht auf der Annahme, die Beschwerdegegnerin 2 sei bei der Vertragsunterzeichnung unter Druck gesetzt oder daran gehindert worden, den Vertrag vorgängig einer aussenstehenden Drittperson zu zeigen. Ob sie den Vertrag nun vor Ort in Anwesenheit der Verwaltungsräte oder bei sich zu Hause unterschrieb, beeinflusst den Ausgang des Verfahrens deshalb nicht.
15
2.4.2. Gleiches gilt für die Beanstandung der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in den Akten unter Separatbeilage A Nr. 1.1-1.4 finde, erfolge willkürlich, weil die für die Vertragsauslegung wesentlichen Vertragsbeilagen an anderer Aktenstelle abgelegt seien (Beschwerden 6B_493/2014, Rz. 49 und 6B_494/2014, S. 27). Auch hier ist nicht erkennbar, inwiefern es den Verfahrensausgang beeinflussen könnte, wenn in der Urteilsbegründung zusätzlich erwähnt würde, an welcher Aktenstelle sich die Beilagen zum Vertrag befinden. Zum Einen lässt der Umstand allein, dass die Vorinstanz den entsprechenden Ablageort unerwähnt lässt, nicht darauf schliessen, dass sie die Beilagen nicht berücksichtigt hat. Zum Andern sind diese für die Vertragsauslegung ohnehin nicht entscheidend, da unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt der Darlehensvergabe um die (in den fraglichen Beilagen abgebildeten) prekären finanziellen Verhältnisse der B.________ AG wusste (vgl. auch E. 2.3).
16
2.4.3. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert als willkürlich, dass die Vorinstanz in spekulativer Weise festhalte, wie die Liquiditätslage der B.________ AG im August 2008 ausgesehen hätte, wenn das Darlehen nicht für angeblich zweckfremde Zahlungen verwendet worden wäre (Beschwerde 6B_493/2014, Rz. 52). Dieser Aspekt ist für den Verfahrensausgang ebenfalls nicht entscheidend. Wesentlich ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Darlehen überhaupt nicht gewährt und folglich keinen Verlust erlitten hätte, wäre sie über den Verwendungszweck korrekt informiert und nicht getäuscht worden (vgl. E. 4.4.1 und 4.6.3). Ob eine vertragsgemässe Verwendung des Darlehens dessen Rückzahlung gesichert hätte oder nicht, spielt hingegen keine Rolle. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
17
Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers 2, dass die Vorinstanz in Willkür verfalle, indem sie sich mit der Überschuldung der B.________ AG nicht auseinandersetze und insbesondere die Frage ausblende, ob ein Projektdarlehen im Falle eines Konkurses sicherer gewesen wäre als ein Sanierungsdarlehen (Beschwerde 6B_494/2014, S. 30 ff.).
18
2.4.4. Der Beschwerdeführer 1 führt verschiedene weitere Sachverhaltselemente auf, welche die Vorinstanz nicht korrekt festgestellt haben soll (vgl. Beschwerde 6B_493/2014, Rz. 44 f., 47 f., 51-54, 56 f., 60). Er legt aber ebenfalls nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese den Verfahrensausgang beeinflussen könnten. Darauf ist nicht einzugehen.
19
2.4.5. An der Sache vorbei argumentiert der Beschwerdeführer 2, soweit er ins Zentrum rückt, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Darlehensvertrag in Kenntnis der prekären finanziellen Situation der B.________ AG unterzeichnet habe (Beschwerde 6B_494/2014, S. 27). Anders als bei einem klassischen Darlehensbetrug lautet der Vorwurf im vorliegenden Fall nicht, die Beschwerdeführer hätten die Beschwerdegegnerin 2 über die finanzielle Lage des Unternehmens getäuscht und dadurch das Darlehen ertrogen. Die relevante Täuschung liegt vielmehr darin, dass die beiden eine andere als die tatsächlich beabsichtigte Darlehensverwendung vorspiegelten, weil die Beschwerdegegnerin 2 nur unter der Bedingung einer entsprechenden Zweckbindung zur Vergabe des Darlehens bereit war (vgl. E. 4.4.1). Dass die Beschwerdegegnerin 2 um die Finanznot der B.________ AG wusste, ist nicht strittig.
20
2.4.6. Im Übrigen beschränken sich die Vorbringen der Beschwerdeführer auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf allgemeine rechtliche Ausführungen sowie auf die Darlegung der eigenen Sicht der Dinge (so insbesondere, wenn sie das ihrer Meinung nach korrekte Verständnis des Darlehensvertrags (vgl. auch E. 2.5) erläutern oder ausführen, weshalb die B.________ AG berechtigt gewesen sein soll, mit dem Darlehen bereits bestehende, zweckfremde Forderungen zu begleichen, oder wenn sie argumentieren, es sei nicht erstellt, welche Zahlungen aus dem Darlehen der Beschwerdegegnerin 2 getätigt wurden, bzw. die getätigten Zahlungen hätten sehr wohl mit der EURO 08 zu tun gehabt, oder wenn der Beschwerdeführer 1 einzelne Formulierungen der Vorinstanz bemängelt, wenn er behauptet, er habe von den Zahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhalten, oder wenn er darlegt, seine Unterschrift unter dem Darlehensvertrag sei bedeutungslos, oder schliesslich, wenn der Beschwerdeführer 2 rechtliche Aspekte des Sanierungsdarlehens ausführlich erläutert). Damit lässt sich keine Willkür begründen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzutreten.
21
2.4.7. Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, dass das dem Schuldspruch zugrunde liegende vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Sie vermögen nicht darzutun, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
22
 
Erwägung 2.5
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Zur Begründung führt er aus (Beschwerde 6B_494/2014, S. 39), die Vorinstanz missachte im Zusammenhang mit der Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragsparteien die zivilrechtlichen Vorgaben zur Vertragsauslegung. Die subjektive Vertragsauslegung habe absoluten Vorrang, und wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung feststehe, bleibe für eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Raum.
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2.5.2. Damit dringt der Beschwerdeführer 2 nicht durch. Nach den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.3) war die auf bestimmte Projekte bezogene Zweckgebundenheit des Darlehens für die Beschwerdegegnerin 2 essenziell für dessen Gewährung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 2 kann somit gerade nicht von einem (in seinem Sinne) übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien ausgegangen werden. Damit kommt für die Vertragsauslegung sehr wohl das Vertrauensprinzip zur Anwendung (vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 659 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist somit keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie den Darlehensvertrag nach dem Vertrauensprinzip auslegt.
24
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
25
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Zunächst machen sie geltend, die Aktenordnung genüge Art. 100 StPO nicht und verletze deshalb ihr rechtliches Gehör (Beschwerden 6B_493/2014, S. 8 ff. und 6B_494/2014, S. 5 ff.).
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3.1.2. Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für eine systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. Nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden (bspw. nach Themen oder Sachverhalten), schreibt das Gesetz nicht vor, solange es zweckmässig erscheint und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht wird. Diese sollen es unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen (Urteil 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3 mit Hinweis).
27
3.1.3. Gemäss den Beschwerdeführern seien verschiedene zentrale Dokumente ohne erkennbare Systematik abgelegt worden. Insbesondere die Beilagen zum Darlehensvertrag vom 7. April 2008, auf dem der Betrugsvorwurf basiere, sowie zur Vereinbarung vom 24. September 2008, die im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zentral sei, fänden sich über den gesamten Beilagenordner verstreut. Aus diesem Grund sei nie eine Gesamtwürdigung des Darlehensvertrags unter Einbezug sämtlicher Anhänge erfolgt und habe die Vorinstanz ganz allgemein verschiedene wesentliche Aspekte übersehen (beispielsweise dass der Zwischenabschluss per 31. August 2008 Bestandteil der Vereinbarung vom 24. September 2008 gewesen sei und die Beschwerdegegnerin 2 bei Abschluss der Vereinbarung Kenntnis von den entsprechenden Zahlen gehabt habe). In der Folge habe die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt in zahlreichen Punkten unzutreffend festgestellt.
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3.1.4. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Sämtliche von den Beschwerdeführern angerufenen Beilagen der Verträge vom 7. April 2008 bzw. 24. September 2008 sind in diesen selbst erwähnt. Ihre Existenz war der Vorinstanz somit ohne Weiteres bekannt. Dass diese die fraglichen Dokumente im Rahmen der Beweiswürdigung nicht bzw. nicht im Sinne der Beschwerdeführer heranzieht, lässt sich demnach nicht mit der Aktenordnung, sondern vielmehr mit materiellen Gründen erklären. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer ihre Verteidigungsrechte aufgrund einer allenfalls suboptimalen Aktenführung nicht effizient hätten wahrnehmen können, oder inwiefern die verfahrensrechtliche Funktion der Akten in anderer Weise eingeschränkt worden sein soll. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 100 Abs. 2 StPO und damit des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
29
 
Erwägung 3.2
 
3.2.1. Beide Beschwerdeführer monieren (Beschwerden 6B_493/2014, S. 10 ff. und 6B_494/2014, S. 22 ff.), dass ihre begründeten Berufungserklärungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zur Stellungnahme, sondern lediglich zur Kenntnis zugestellt worden seien. Dadurch habe die Vorinstanz Art. 109 Abs. 2 StPO sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin 2 verletzt. Dies wiederum habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer und ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf ein unabhängiges Gericht zur Folge. Denn wäre der vorinstanzliche Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin 2 ausgefallen, hätte diese ihn höchstwahrscheinlich erfolgreich wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs anfechten können. Aus diesem Grund sei die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigt gewesen, da dieses nach dem erwähnten Instruktionsfehler gar nicht mehr anders gekonnt habe, als gegen die Beschwerdeführer zu entscheiden, wenn es keine Aufhebung des Urteils habe riskieren wollen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Falle einer Aufforderung zur Stellungnahme endlich verpflichtet gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer 2 an sie gerichteten Fragen zu beantworten und ihre Standpunkte zu erklären.
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3.2.2. Dieser Vorwurf erweist sich als haltlos. Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 die Berufungsbegründungen zustellte, gab sie ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dass sie sie nicht ausdrücklich dazu aufforderte, schadet nicht. Das Recht zur Stellungnahme ist gesetzlich verankert (vgl. Art. 403 Abs. 2 StPO), und die Beschwerdegegnerin 2 ist anwaltlich vertreten. Sie hätte sich ohne Weiteres vernehmen lassen können. Umgekehrt wäre sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 auch im Falle einer ausdrücklichen Aufforderung nicht zu einer Stellungnahme verpflichtet gewesen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin 2 wurde nicht verletzt, weshalb auf die weitere Argumentation der Beschwerdeführer nicht einzugehen ist. Unter den gegebenen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Unabhängigkeit des Gerichts nicht mehr gewährleistet gewesen oder die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer in anderer Hinsicht verletzt worden wären.
31
 
Erwägung 3.3
 
3.3.1. Wiederholt sehen die Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz sich mit verschiedenen ihrer Vorbringen nicht auseinandersetze (Beschwerden 6B_493/2014, S. 13 f. und 6B_494/2014, S. 29, 44, 61 f., 78).
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3.3.2. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist das Gericht gehalten, sein Urteil zu begründen. Allerdings muss es sich nicht mit jeder einzelnen Parteibehauptung befassen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es hat jedoch wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).
33
3.3.3. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende Beweiswürdigung vor und legt nachvollziehbar dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführer hätten die Beschwerdegegnerin 2 für die Erlangung des Darlehens über dessen wahren Verwendungszweck getäuscht (vgl. E. 2.3). Ihre Überlegungen gehen aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervor, ihre Argumentation ist verständlich formuliert und lässt eine Überprüfung der Rechtsanwendung ohne weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Allein dadurch, dass sie auf die Vorbringen der Beschwerdeführer teilweise nicht näher eingeht, verletzt sie deren rechtliches Gehör nicht.
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3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer 2 der Vorinstanz insbesondere vorhält, sich nicht mit der Überschuldung der B.________ AG auseinandergesetzt zu haben, obschon seine gesamte Verteidigungsstrategie zentral darauf basiere, ist ihm entgegen zu halten, dass die geltend gemachte Überschuldung für die Beurteilung des Betrugsvorwurfs gerade nicht wesentlich ist (vgl. E. 4.4.1 und 4.6.3). Die Vorinstanz durfte deshalb darauf verzichten, sich mit diesem Punkt näher zu befassen.
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Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz habe sich weder mit seinen Ausführungen zum Betrugsschaden noch mit jenen zu den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB genügend auseinandergesetzt. Nachdem die Vorinstanz einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit einem Verletzungsschaden zutreffend (vgl. E. 4.6.3 ) bejaht, musste sie den Standpunkt des Beschwerdeführers 1 zum Gefährdungsschaden sowie zum Tatbestand der Veruntreuung nicht mehr behandeln. Mit welchen anderen Ausführungen zum Betrugsschaden sich die Vorinstanz eingehender hätte befassen müssen, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar. Er verweist lediglich auf seine Plädoyernotizen. Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen ).
36
 
Erwägung 3.4
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer 2 sieht sein rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass er mit verschiedenen "Rechtsbehauptungen" in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung erstmals konfrontiert werde, so beispielsweise mit der Ansicht, die B.________ AG hätte mit dem Darlehen keine älteren, zweckfremden Forderungen begleichen dürfen, um bei Fälligkeit zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage zu sein (Beschwerde 6B_494/2014, S. 33)
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3.4.2. Der Beschwerdeführer 2 hatte im gesamten Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen gegen ihn zu äussern. Der entsprechende Lebenssachverhalt war ihm hinreichend bekannt. Dass nicht jedes einzelne Element der gerichtlichen Urteilsbegründung im Voraus thematisiert wird, ist weder zu vermeiden noch zu beanstanden und verletzt sein rechtliches Gehör nicht. Ausserdem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer 2 kritisierten vorinstanzlichen Ausführungen nicht um unbelegte "Rechtsbehauptungen", sondern um zulässige Schlussfolgerungen bei der Sachverhaltsfeststellung, welche die Vorinstanz willkürfrei zieht (vgl. E. 2.3 f.).
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Erwägung 3.5
 
3.5.1. Schliesslich erachten die Beschwerdeführer ihr rechtliches Gehör als verletzt, weil sich die Vorinstanz nicht mit der Strafzumessung befasse in der falschen Annahme, sie hätten diese nicht angefochten. Ihre Berufungen hätten sich gegen das gesamte Urteil und damit auch gegen die Strafzumessung gerichtet (Beschwerden 6B_493/2014, S. 14 und 6B_494/2014, S. 21 und 75 f.).
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3.5.2. Die Vorinstanz stellt zwar tatsächlich fest, die Beschwerdeführer hätten die Strafzumessung nicht angefochten. Anschliessend führt sie aber gleichwohl aus, diese sei in keiner Weise zu beanstanden und mit Verweis auf die vollständigen erstinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen. Die Voraussetzungen zum Absehen von einer Strafe gemäss Art. 53 StGB seien offensichtlich nicht erfüllt. Damit nimmt die Vorinstanz eine Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessung vor, erachtet sie als vollständig und integriert sie durch Verweis in ihre eigene Urteilsbegründung. Eine Gehörsverletzung ist deshalb auch hier nicht auszumachen.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen, ihre Verurteilung wegen Betrugs verletze in verschiedener Hinsicht Bundesrecht.
41
4.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 10 f.), die Beschwerdegegnerin 2 sei beim Abschluss des Darlehensvertrags vom 7. April 2008 getäuscht worden. Die Beschwerdeführer hätten ihr gegenüber einer Zweckbindung des Darlehens zugestimmt, obschon sie eine allgemeine Verwendung der Mittel angestrebt hätten. Diese Täuschung sei als arglistig zu qualifizieren, weil sie eine innere Tatsache betreffe und vom Gegenüber unmöglich als Täuschung erkennbar gewesen sei. Welche Vorsichtsmassnahmen die Beschwerdegegnerin 2 hätte ergreifen können, sei nicht erkennbar. Ausserdem habe diese insbesondere mit dem Beschwerdeführer 1 bereits zuvor erfolgreich geschäftlich zu tun gehabt. Aus diesem Grund habe sie keinerlei Anlass gehabt zu vermuten, dass die Projektfinanzierung nur vorgeschoben sein könnte, um die Tilgung bestehender Schulden zu ermöglichen. Infolge dieser Irreführung habe die Beschwerdegegnerin 2 der B.________ AG das Darlehen ausgezahlt. Ein Darlehen zu Sanierungszwecken hätte sie ihr hingegen nicht gewährt. Da sie davon ausgegangen sei, ihr Darlehen werde ausschliesslich für konkrete Aufträge im Rahmen der EURO 08 eingesetzt, habe das allgemeine Budget der B.________ AG für sie keine entscheidende Bedeutung gehabt. Denn sobald die fraglichen Aufträge bezahlt worden wären, womit zu rechnen gewesen sei, wäre die Darlehensrückzahlung gesichert gewesen. Ein strafrechtlich relevanter Schaden sei zu bejahen. Nachdem die Darlehensrückforderung von Anfang an in hohem Mass gefährdet gewesen sei und sich das Ausfallrisiko schliesslich realisiert habe, sei die Beschwerdegegnerin 2 vor den Alternativen gestanden, entweder einen Forderungsverzicht über Fr. 600'000.-- zu unterzeichnen und im Gegenzug noch Fr. 350'000.-- zurückzuerhalten, oder ganz auf die Rückzahlung zu verzichten. Dass sie auf Fr. 600'000.-- verzichtet und dafür Fr. 350'000.-- zurückbezahlt erhalten habe, sei bloss als nachträgliche Schadensminderung einzustufen und ändere nichts am Schadenseintritt. Die Beschwerdeführer hätten die Täuschung vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht begangen. Der B.________ AG sollten Sanierungsmittel erhältlich gemacht werden, die ihr die Beschwerdegegnerin 2 ohne Täuschung nicht zur Verfügung gestellt hätte.
42
4.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
43
 
Erwägung 4.4
 
4.4.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor (Beschwerden 6B_493/2014, S. 31 ff. und 6B_494/2014, S. 68), ihnen könne keine Täuschung vorgeworfen werden, weil die Beschwerdegegnerin 2 um die prekäre finanzielle Situation der B.________ AG gewusst habe. Dabei verkennen sie, dass ihnen gerade nicht vorgehalten wird, sie hätten die Beschwerdegegnerin 2 über die wirtschaftliche Situation der B.________ AG getäuscht. Die ihnen vorgeworfene Täuschung betrifft vielmehr den beabsichtigten Verwendungszweck des Darlehens. Gemäss Rechtsprechung kann darin eine die Strafbarkeit begründende Täuschung liegen, wenn der Täter über den Verwendungszweck der erhältlich zu machenden Vermögenswerte arglistig täuscht und sich der Geschädigte durch die Täuschung darüber im Irrtum befindet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für den er die Vermögenswerte hingibt, sondern ein anderer Zweck verwirklicht wird, für den er diese nicht hingegeben hätte (Urteile 6B_108/2011 vom 7. November 2011 E. 1.5; 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4; 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_714/2012 vom 17. September 2013 E. 2.4.6 e contrario).
44
Ein solcher Fall liegt hier vor. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung war die Beschwerdegegnerin 2 zur Gewährung des Darlehens nur unter der Bedingung bereit, dass dieses ausschliesslich zur Finanzierung von Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 08 verwendet würde. Im Wissen, dass sie das Darlehen sonst nicht erhalten würden, gaben die Beschwerdeführer vor, das Darlehen im gewünschten Sinn verwenden zu wollen, obschon dies nicht ihrer wirklichen Absicht entsprach (vgl. vorne E. 2.3). Damit täuschten sie die Beschwerdegegnerin 2 über den wahren Verwendungszweck des Darlehens.
45
4.4.2. Nicht einzugehen ist auf Ausführungen des Beschwerdeführers 1, soweit er eine Täuschung verneint mit der Begründung, der Darlehensvertrag habe aufgrund der gesamten Umstände nicht im Sinne der Beschwerdegegnerin 2 verstanden werden können (Beschwerde 6B_493/2014, S. 32 ff.). Damit weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun (vgl. E. 2.2 ff.).
46
Ebenfalls nicht einzugehen ist auf seine Erläuterungen, weshalb ein Projektdarlehen keine grössere Sicherheit geboten hätte als ein Sanierungsdarlehen (vgl. Beschwerde 6B_493/2014, S. 32 ff.). Sie zielen an der Sache vorbei (vgl. auch E. 2.4.3). Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Geld überhaupt nicht investiert hätte, wenn ihr der wahre Verwendungszweck des Darlehens bekannt gewesen wäre. Nicht von Belang ist hingegen, ob sie - zutreffend oder nicht - davon ausging, die Ausgestaltung als Projektdarlehen biete ihr eine grössere Sicherheit für dessen Rückzahlung als ein Sanierungsdarlehen, oder ob sie andere Gründe für ihre Haltung hatte. Der vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachte Punkt ist nicht relevant.
47
4.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 lässt sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_714/2012 vom 17. September 2013 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort wurde ein Betrug im Zusammenhang mit einem zweckgebundenen Darlehen verneint, weil der Darlehensnehmer zwar nicht mit dem Darlehen selbst die vereinbarten Investitionen getätigt, diese jedoch aus anderen Quellen finanziert hatte und der Zweckvereinbarung auf diese Weise letztlich trotzdem nachgekommen war (vgl. Urteil 6B_714/2012 vom 17. September 2013 E. 2.4.6). Damit unterscheidet sich jener Fall wesentlich vom vorliegenden.
48
4.5. Soweit die Beschwerdeführer fehlende Arglist geltend machen (Beschwerden 6B_493/2014, S. 42 ff. und 6B_494/2014, S. 68 ff.), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Täuschung grundsätzlich als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB einzustufen ist, wenn sie (wie beispielsweise die Vorspiegelung des Leistungswillens) eine innere Tatsache betrifft, da eine solche vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2; 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt (vgl. auch Urteile 6B_1198/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.4; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5; 6B_108/2011 vom 7. November 2011 E. 1.5; 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4; 6B_919/2008 vom 16. April 2009 E. 3.3).
49
Die Beschwerdeführer wenden zwar zu Recht ein, dass Arglist dann ausscheide, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels zumutbaren Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen). Allerdings war dies vorliegend nicht der Fall. Den Beschwerdeführern zufolge hätte die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der ihr vorgelegten Zahlen erkennen müssen, dass eine Verwendung des Darlehens im von ihr vorgestellten Sinn gar nicht möglich gewesen sein soll. Inwiefern sie aber Anlass gehabt haben sollte, an den Absichten der Beschwerdeführer zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin 2 wusste um die finanziell schwierige Situation der B.________ AG, weshalb sie diese bei der Erfüllung von bereits akquirierten Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 08 unterstützen wollte. Daraufhin wurde ihr ein Darlehensvertrag mit präzis formuliertem Verwendungszweck zur Unterzeichnung vorgelegt von Geschäftspartnern, mit denen sie mindestens teilweise schon geschäftlich zu tun gehabt und gute Erfahrungen gemacht hatte. Anders als in 118 IV 359 hatte sie somit keinerlei Anhaltspunkte, dass das diesmal anders sein könnte. Sie hatte keinen Anlass zu bezweifeln, dass sich die Beschwerdeführer an den im Darlehensvertrag unmissverständlich festgelegten Verwendungszweck des Darlehens halten würden. Aufgrund der gesamten Umstände konnte von ihr deshalb nicht verlangt werden, sich mit den Bilanzen und Jahresrechnungen der B.________ AG derart detailliert zu befassen, dass sie hätte erkennen können, was die Beschwerdeführer nun im Nachhinein behaupten: dass die B.________ AG zur Verwendung des Darlehens im von ihr geltend gemachten Sinne gar nicht in der Lage gewesen sein soll. Es fehlt demnach bereits an der Zumutbarkeit der fraglichen Nachforschungen. Ausserdem setzt die Erkennbarkeit der von den Beschwerdeführern behaupteten Erfüllungsunfähigkeit nicht nur eine vertiefte Auseinandersetzung mit den genauen Zahlen voraus, sondern auch Überlegungen zu allfälligen künftigen geschäftlichen bzw. konkursrechtlichen Abläufen, mithin Eventualitäten, die in ihrer Ganzheit nur mit beträchtlichem Aufwand hätten erkannt bzw. vorausgesehen werden können. Damit fehlt es ihnen an der Offensichtlichkeit, wie sie insbesondere der von den Beschwerdeführern selbst angeführte Bundesgerichtsentscheid verlangt (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2). Aus diesen Gründen ist die betreffende Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer arglistigen Täuschung aus.
50
Weiterer Elemente zur Begründung von Arglist bedarf es nicht. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu zusätzlichen Erwägungen der Vorinstanz ist deshalb nicht einzugehen (vgl. Beschwerde 6B_493/2014, S. 45 f.).
51
 
Erwägung 4.6
 
4.6.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, der Beschwerdegegnerin 2 sei kein Schaden entstanden (Beschwerden 6B_493/2014, S. 47 ff. und 6B_494/2014, S. 74 f.).
52
4.6.2. Der Schaden als Vermögensnachteil muss gemäss Rechtsprechung der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen).
53
4.6.3. Mit der Auszahlung ihres Darlehens an die Beschwerdeführer nahm die Beschwerdegegnerin 2 eine sie schädigende Vermögensverfügung vor, da eine vereinbarungsgemässe Rückzahlung nicht erfolgte. Das Darlehen bewirkte unmittelbar eine Bereicherung der Beschwerdeführer bzw. der B.________ AG, womit das Erfordernis der Stoffgleichheit erfüllt und ein Schaden im Sinne von Art. 146 StGB zu bejahen ist.
54
4.6.4. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers 1, wonach gestützt auf die Vereinbarung vom 24. September 2008 überhaupt kein Schaden auszumachen sei, da die Beschwerdegegnerin 2 sich darin mit der Rückzahlung von Fr. 350'000.-- zufrieden gebe und auf sämtliche darüber hinaus gehenden Zahlungen verzichte (Beschwerde 6B_494/2014, S. 48). Nach der Rechtsprechung genügt ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135; Urteil 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1). Dieser liegt bereits darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Darlehen nicht zum vereinbarten Termin zurück erhielt. Der Umstand, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt in der Vereinbarung vom 24. September 2008 auf die Rückzahlung eines Teils des Darlehens verzichtete, ob rechtsgültig oder nicht (vgl. nachfolgend E. 6), ändert am Vorliegen eines mindestens vorübergehenden Vermögensschadens nichts und schliesst Betrug nicht aus (vgl. BGE 105 IV 104 E. 1.c; Urteil 6B_886/2013 vom 6. Februar 2014 E. 1.4; je mit Hinweis).
55
4.6.5. An der Sache vorbei zielt nach dem Gesagten das Argument des Beschwerdeführers 2, wonach kein strafrechtlich relevanter Schaden auszumachen sei, da das Risiko des Darlehens, das sich letztlich verwirklicht habe, in der (der Beschwerdegegnerin 2 vollumfänglich bekannten) Finanzlage der B.________ AG gelegen und somit unabhängig davon bestanden habe, ob man das Darlehen als Projekt- oder Sanierungsdarlehen verstanden habe (Beschwerde 6B_494/2014, S. 68 ff. und 73 ff.). Darauf ist nicht einzugehen.
56
4.6.6. Nicht einzugehen ist an dieser Stelle auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zur Höhe des Betrugsschadens (Beschwerde 6B_493/2014, S. 47 ff.), den die Vorinstanz willkürlich festgelegt habe. Für die Beurteilung, ob ein Betrug zu bejahen ist, genügt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 einen Schaden erlitten hat. Das genaue Ausmass desselben ist erst bei der Strafzumessung sowie im Rahmen des Zivilpunkts relevant (vgl. nachfolgend E. 5 und 6).
57
4.6.7. Mit der Bejahung eines Verletzungsschadens erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zum Gefährdungsschaden (vgl. Beschwerde 6B_493/2014, S. 49 ff.).
58
4.7. Ein Motivationszusammenhang zwischen arglistiger Täuschung und schädigender Vermögensdisposition ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Beschwerden 6B_493/2014, S. 40 ff. und 6B_494/2014, S. 73 f.) zu bejahen. Denn wäre die Beschwerdegegnerin 2 über die tatsächlichen Absichten der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verwendung des Darlehens korrekt informiert gewesen, hätte sie dieses nicht gewährt und in der Folge auch keinen Schaden erlitten. Anders als die Beschwerdeführer wiederholt geltend machen, geht es vorliegend nicht um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihr Geld zurückerhalten hätte, wenn es wie von ihr vorgesehen ausschliesslich als Projektdarlehen verwendet worden wäre, ob eine solche Verwendung mithin mehr Sicherheit geboten hätte. Vielmehr ist entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Darlehen nicht ausgezahlt und somit keinen Verlust erlitten hätte, wäre sie nicht über den Verwendungszweck getäuscht worden. Unzutreffend ist vor diesem Hintergrund auch das Argument des Beschwerdeführers 1, die (aus seiner Sicht angebliche) Täuschung habe nicht den sozialen Zweck beschlagen, den die Beschwerdegegnerin 2 vor Augen gehabt habe, sondern höchstens eine vertragliche Vorschrift darüber, wie mit dem Darlehen zu ihrem finanziellen Schutz umzugehen sei (Beschwerde 6B_493/2014, S. 40 ff.).
59
Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, soweit er ohne Willkür darzutun vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, indem er den angeblich fehlenden Motivationszusammenhang darin sieht, dass die von der Vorinstanz festgestellte Zweckbindung des Darlehens für die Beschwerdegegnerin 2 bei dessen Gewährung nicht entscheidend gewesen sei (Beschwerde 6B_493/2014, S. 40 ff.).
60
 
Erwägung 4.8
 
4.8.1. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, es fehle am erforderlichen Vorsatz sowie an einer Bereicherungsabsicht (Beschwerden 6B_493/2014, S. 40 ff. und 6B_494/2014, S. 72 f.)
61
4.8.2. Die Vorinstanz hält fest (Urteil, S. 11), die Beschwerdeführer hätten der B.________ AG Sanierungsmittel verschaffen wollen und die Beschwerdegegnerin 2 im Wissen, dass diese ihnen hierfür kein Geld geben würde, über den beabsichtigten Verwendungszweck ihres Darlehens getäuscht. Damit sei die Täuschung vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht erfolgt. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden.
62
4.8.3. Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit sie zur Bestreitung des subjektiven Tatbestands vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen, ohne Willkür darzutun (so insbesondere, wenn der Beschwerdeführer 1 seinen Vorsatz verneint mit der Begründung, er sei von einem anderen Vertragsverständnis als die Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen und habe von den angeblich abredewidrigen Zahlungen weder gewusst noch finanziell profitiert; vgl. Beschwerde 6B_493/2014, S. 52 ff.).
63
4.8.4. Soweit der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB geltend macht (Beschwerde 6B_493/2014, S, 38 f. und 52 f.), überzeugt seine Argumentation nicht. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung von Beginn weg eine andere als die vertraglich festgeschriebene Verwendung des Darlehens beabsichtigten. Von einem Irrtum ihrerseits beim Abschluss des entsprechenden Vertrags ist indes nicht auszugehen. Der gewählte Wortlaut der Vertragsklausel zur Zweckbindung ist eindeutig und ohne jegliche Vorbehalte oder Einschränkungen formuliert, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdeführer irrtümlich von etwas anderem ausgegangen sein könnten. Ausserdem wurde der Vertrag von einem Anwalt ihrer Wahl gemäss ihren Instruktionen ausformuliert. Wie schon die Vorinstanz zutreffend feststellt (vgl. Urteil, S. 10), kann unter diesen Umständen ein derart abweichendes Vertragsverständnis nicht mehr als blosses vertragliches Missverständnis abgetan werden. Vielmehr mussten die Beschwerdeführer darum wissen, wie ihre im Wortlaut überaus klare Erklärung von der Beschwerdegegnerin 2 verstanden würde. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sie der Beschwerdegegnerin 2 ihr Einverständnis zur Zweckbindung bewusst vortäuschten, um das Darlehen überhaupt zu erhalten. Ein allen Vertragsparteien bewusstes weiteres Verständnis der fraglichen Vertragsziffer, wie es der Beschwerdeführer 1 geltend macht, kann aufgrund des ausdrücklichen und eng gewählten Wortlauts demgegenüber nicht angenommen werden.
64
4.9. Damit sind sämtliche Voraussetzungen eines Betrugs erfüllt. Der Schuldspruch im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erweist sich als bundesrechtskonform.
65
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Strafzumessung mit der Begründung, die Vorinstanz lege dieser einen falsch berechneten Betrugsschaden zugrunde. Mit der Neufestlegung der Schadenshöhe sei auch die vorinstanzliche Strafzumessung hinfällig, da sich das Verschulden nach der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bestimme (Beschwerden 6B_493/2014, S. 48 und 6B_494/2014, S. 76).
66
5.2. Die Vorinstanz verweist auf die als korrekt erachtete Strafzumessung der ersten Instanz (Urteil, S. 13). Diese erwägt in Bezug auf das Verschulden der Beschwerdeführer unter anderem, dieses wiege angesichts der Deliktssumme von Fr. 950'000.-- recht schwer (erstinstanzliches Urteil, pag. 1692).
67
5.3. Damit gehen die Vorinstanzen bei der Strafzumessung zutreffend von einem Deliktsbetrag in der Höhe des Darlehens aus. Dass nach Abschluss der Vereinbarung vom 24. September 2008 eine Rückzahlung über einen Teilbetrag erfolgte, ändert am ursprünglichen Deliktsbetrag nichts. Derartige nachträgliche Veränderungen sind in zivilrechtlicher Hinsicht (vgl. dazu E. 6) bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen. Für den Vermögensschaden im Sinne des Vermögensstrafrechts sind demgegenüber die unmittelbar durch die Vermögensverfügung bewirkten Verhältnisse massgebend. Der Deliktsbetrag umfasst somit das von den Beschwerdeführern widerrechtlich zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 bezogene Darlehen. Nachträgliche Veränderungen des Vermögenswerts oder allfällige Schadensausgleichszahlungen sind für die Bemessung des strafrechtlichen Vermögensschadens unbeachtlich (Urteile 6B_89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen; 6P.32/2007 vom 29. Juni 2007 E. 5.2.1). Die vorinstanzliche Strafzumessung ist demnach nicht zu beanstanden und müsste auch im Falle einer anderen Festlegung des zivilrechtlichen Schadens nicht neu vorgenommen werden.
68
 
Erwägung 6
 
6.1. Die Beschwerden richten sich schliesslich gegen den Zivilpunkt des angefochtenen Entscheids (Beschwerden 6B_493/2014, S. 64 ff. und 6B_494/2014, S. 76 ff.).
69
6.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die anhängig gemachte Ziviklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Abs. 2 bis 4, zwingend und muss vollständig sein (Urteil 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
70
6.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 14 f.), die Beschwerdeführer beriefen sich im Sinne einer Einwendung auf die mit der Beschwerdegegnerin 2 geschlossene Vereinbarung vom 24. September 2008. Das erstinstanzliche Gericht habe allerdings zu Recht nicht auf dieses Dokument abgestellt. Die Vereinbarung erweise sich vertragsrechtlich unter mehreren Gesichtspunkten als hinfällig. Zunächst fehle es ihr an der objektiven Geschäftsgrundlage. Der ihr zugrunde liegende Darlehensvertrag sei das Ergebnis eines Betrugs, weshalb er auch zivilrechtlich als tragfähige Grundlage für eine anschliessende Vereinbarung ausser Betracht falle. Soweit dies nicht eo ipso gelte, ergebe es sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin 2 am 4. August 2009 sowohl den Darlehensvertrag als auch die Vereinbarung vom 24. September 2008 angefochten habe. Diese Anfechtung sei rechtzeitig und damit wirksam erfolgt, da die Beschwerdegegnerin 2 erst ab der Anzeigeerstattung vom 4. August 2009 im Rahmen des Strafverfahrens konkrete Kenntnis von den tatsächlichen Umständen und der absichtlichen Täuschung erhalten habe. Der in der Anfechtung geltend gemachte Grundlagenirrtum betreffe den Darlehensvertrag als objektive Geschäftsgrundlage. Selbstverständlich habe die Beschwerdegegnerin 2 im damaligen Zeitpunkt von einem gültigen Grundgeschäft ausgehen dürfen und nicht einen Betrugsakt annehmen müssen. Dass eine strafbare Handlung vorliege, habe die Beschwerdegegnerin 2 erst nach Akteneinsicht erkennen können, denn von Seiten der Beschwerdeführer seien ihr keine Zahlen vorgelegt worden. Die geltend gemachte absichtliche Täuschung sei darin zu erkennen, dass der Beschwerdegegnerin 2 im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 der Eindruck vermittelt worden sei, der Verlust des Darlehens resultiere aus einem schlechten Geschäftsgang. Verschwiegen worden sei, wie sich Aufwand und Ertrag aus der EURO 08 darstellten. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegnerin 2 als Alternative zur Vereinbarung der Totalverlust ihres Darlehens in Aussicht gestellt worden sei. Ungeachtet des Umstands, dass sie anwaltlich vertreten gewesen sei, sei sie vom (damaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführer direkt kontaktiert worden. Zusammen mit der Aufforderung, innert zwei bis drei Tagen über die Vereinbarung zu entscheiden, müsse das Vorgehen auch hinsichtlich der Anfechtungsgründe der Furchterregung und der Übervorteilung als absolut grenzwertig bezeichnet werden. Aus diesen Gründen könne die Vereinbarung vom 24. September 2008 rechtlich keinen Bestand haben. Die entsprechende Einwendung der Beschwerdeführer erweise sich als haltlos. Auch sei die Anfechtung der Vereinbarung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren. Die Höhe der Schadenssumme sei von der ersten Instanz korrekt festgestellt worden.
71
6.4. Die Beschwerdeführer machen vorab eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Dass die Beschwerdegegnerin 2 erst ab dem Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung vom 4. August 2009 konkrete Kenntnis von den tatsächlichen Umständen und der absichtlichen Täuschung erhalten habe, treffe nicht zu. Ziffer 1.3 der Vereinbarung vom 24. September 2008 sei zu entnehmen, dass bereits damals der Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens im Raum gestanden habe. Ebenso wenig treffe zu, dass der Beschwerdegegnerin 2 bei Abschluss der fraglichen Vereinbarung keine Zahlen vorgelegen hätten. Ausserdem sei im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 24. September 2008 keine Täuschung auszumachen, nichts sei verschleiert, sondern vielmehr korrekt festgehalten worden, dass sich die finanzielle Lage der B.________ AG seit der Darlehensvergabe verschlechtert habe. Mit den gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen verfalle die Vorinstanz in Willkür.
72
6.5. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich teilweise als begründet.
73
6.5.1. Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein Irrtum ist namentlich wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR).
74
Wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war, ist ein Vertrag trotzdem für denjenigen nicht verbindlich, der durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschluss verleitet wurde (Art. 28 Abs. 1 OR). Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner - durch positives Verhalten oder durch Schweigen (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1 S. 166; 116 II 431 E. 3a S. 434) - absichtlich getäuscht wurde. Für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz (BGE 53 II 143 E. 1a S. 150; Urteil 4A_523/2014 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen ). Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein (BGE 136 III 528 E. 3.4.2; 132 II 161 E. 4.1 S. 166). An diesem Täuschungserfolg fehlt es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte (BGE 129 III 320 E. 6.3 mit Hinweisen).
75
6.5.2. Die Vorinstanz erachtet die Vereinbarung vom 24. September 2008 als hinfällig, weil die Beschwerdegegnerin 2 sich bei deren Unterzeichnung in einem wesentlichen Irrtum befunden habe und zudem absichtlich getäuscht worden sei. Worauf sich die Vorinstanz dabei in sachverhaltlicher Hinsicht stützt, bleibt in verschiedenen wesentlichen Punkten unklar.
76
Den Grundlagenirrtum sieht die Vorinstanz darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung vom 24. September 2008 noch nicht habe wissen können, dass der dieser Vereinbarung zugrunde liegende Darlehensvertrag vom 7. April 2008 Resultat eines Betrugs gewesen sei. Allerdings setzt sich die Vorinstanz dabei nicht mit dem Umstand auseinander, dass gemäss Ziffer 1.3 besagter Vereinbarung vor der Unterzeichnung unter anderem eine allfällige strafrechtliche Verantwortung der Beschwerdeführer thematisiert worden war. In welcher Form dies geschah, welchen Inhalts die geführten Gespräche genau waren und ob allenfalls bereits damals konkrete Betrugsvorwürfe im Raum standen, ist dem von der Vorinstanz umschriebenen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, gestützt worauf sie mit Sicherheit zum Schluss gelangen kann, die Beschwerdegegnerin 2 habe bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 noch nichts vom Betrug zu ihren Lasten gewusst oder geahnt. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht ungenügend erstellt.
77
Ähnliches gilt in Bezug auf die bejahte absichtliche Täuschung. In diesem Zusammenhang erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 im Vorfeld der Vereinbarungsunterzeichnung die wahren Gründe für die Unfähigkeit der B.________ AG zur Rückzahlung des Darlehens verschwiegen. Dabei geht sie jedoch nicht darauf ein, dass gemäss Ziffer 1.3 der Vereinbarung vom 24. September 2008 zwischen den Vertragsparteien offenbar diesbezügliche Diskussionen geführt worden waren. Den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, wovon genau dabei die Rede war und gestützt worauf sie trotzdem annimmt, die fraglichen Gründe seien der Beschwerdegegnerin 2 verheimlicht worden. Indem die Vorinstanz diese Sachverhaltsaspekte nicht darlegt, lässt sich nicht beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin 2 wirklich getäuscht wurde und allein infolge dieser Täuschung die Vereinbarung unterschrieb. Schliesslich wäre auch denkbar, dass sie sich im Wissen um die gesamten Umstände auf die Vereinbarung einliess, um wenigstens einen Teil ihres Vermögens zurückzuerhalten. Der Sachverhalt ist auch in diesem Punkt unzureichend überliefert.
78
Insgesamt hat die Vorinstanz die Umstände, unter denen die Vereinbarung vom 24. September 2008 zustande kam, nicht ausreichend geklärt. Verschiedene wesentliche Sachverhaltselemente fehlen in ihren Ausführungen. Ohne diese lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die betreffende Vereinbarung für die Beschwerdegegnerin 2 verbindlich ist (und ob deren Berufung auf Irrtum allenfalls dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht und damit gemäss Art. 25 Abs. 1 OR unstatthaft wäre) oder nicht. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist in diesem Zusammenhang unvollständig und genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. Art. 112 BGG). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zum Zivilpunkt ist in der Folge nicht einzugehen.
79
 
Erwägung 7
 
Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird über die Zivilforderung neu zu befinden und insbesondere den entsprechenden Sachverhalt vollständig festzustellen bzw. zu prüfen haben, ob die aktuelle Beweislage dazu ausreicht. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
80
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 2 zu je Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Dem Kanton Basel-Stadt sind keine Kosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 4 BGG).
81
Der Kanton Basel-Stadt hat beiden Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 sind je gegenseitig zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung verpflichtet. Diese Forderungen sind zu verrechnen. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche aus dem bundesgerichtlichen Verfahren bestehen nicht.
82
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_493/2014 und 6B_494/2014 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden 6B_493/2014 und 6B_494/2014 werden teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
3. Den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von je Fr. 2'000.-- auferlegt.
 
4. Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. November 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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