BGer 6B_1062/2015 | |||
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BGer 6B_1062/2015 vom 19.11.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1062/2015
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Urteil vom 19. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. August 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Am 30. Juni 2015 trat das Untersuchungsrichteramt Uznach mit zwei Verfügungen auf eine Strafanzeige wegen Betrugs nicht ein. Dagegen gerichtete Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. August 2015 ab. Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, es sei eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen.
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Ob die Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert sind, muss nicht geprüft werden. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer nennen nur allgemeine Grundsätze und machen geltend, im vorliegenden Fall seien nur "Scheinuntersuchungen" durchgeführt worden. Mit dem angefochtenen Entscheid befassen sie sich nicht. Folglich ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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