BGer 5D_202/2015 | |||
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BGer 5D_202/2015 vom 24.11.2015 | |
{T 0/2}
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5D_202/2015
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Urteil vom 24. November 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht von Graubünden,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Abschreibung, Nachbarrecht),
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene, am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte) Eingabe ("vorsorgliche Beschwerde") gegen die Verfügung vom 28. September 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden, das ein Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (in einem Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Abschreibung eines gegenstandslos gewordenen nachbarrechtlichen Verfahrens betreffend Zurückschneiden einer Hecke durch die Beschwerdeführer samt Kostenauflage an diese) abgewiesen hat,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
| 2 |
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde davon abzusehen ist, die (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG nicht durch einen Anwalt vertretene) Beschwerdeführerin A.A.________ zur Mitunterzeichnung der von B.A.________ unterzeichneten Beschwerde aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG),
| 3 |
dass nämlich in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 28. September 2015 im Wesentlichen erwog, die Beschwerde der Beschwerdeführer erscheine aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
| 5 |
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. September 2015 verletzt sein sollen,
| 6 |
dass die von den Beschwerdeführern (als mögliche Alternative zu einem eventuellen Beschwerderückzug) in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung zufolge Ablaufs der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen ist und daher ebenso wenig abgewartet zu werden braucht wie ein allfälliger Beschwerderückzug,
| 7 |
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
| 8 |
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), wobei die Kosten auf denjenigen Betrag zu beschränken sind, der im Falle eines Beschwerderückzugs auferlegt worden wäre,
| 9 |
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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