BGer 9C_786/2015 | |||
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BGer 9C_786/2015 vom 25.11.2015 | |
9C_786/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 25. November 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 13. Oktober 2015.
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2015, mit dem es die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. Mai 2015 (betreffend Vorschusszahlung; vorinstanzliches Verfahren EL/2015/459) und 4. Juni 2015 (betreffend Ergänzungsleistungen für B.________; vorinstanzliches Verfahren EL/2015/531) nach Vereinigung der Verfahren abwies,
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in die vom Vater der B.________, A.________, dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Oktober und 13. November 2015 (Poststempel),
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in die Eingaben des A.________ vom 24. Oktober und 17. November 2015, welche zur Eröffnung der Verfahren 9C_859/2015 und 9F_10/2015 führten,
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in die weitere Eingabe vom 18. November 2015,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass somit konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz das Ausstandsgesuch betreffend den am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter C.________ mit Entscheid vom 16. Juli 2015 (vorinstanzliches Verfahren EL/2015/585) abgewiesen hatte und dieser - als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG - nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist anfechtbar war (Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich explizit auf ein Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 ZGB) und zudem mangels Rechtzeitigkeit auf seine - teilweise ungebührlichen (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - Ausführungen betreffend den Ausstand nicht weiter einzugehen ist,
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dass die Vorinstanz festgestellt hat, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2015 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern enthalte in Bezug auf deren Mitarbeiter kein Ausstandsbegehren oder Ausstandsgründe,
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dass sodann hier nicht entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2), sondern ob sie eine solche ohne die Pflege der Tochter tatsächlich ausüben würden,
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dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer mit dem Verkauf von reparierten Motorrädern nicht einen derart hohen Ertrag erzielen könnte (resp. würde), dass in Bezug auf die Pflege der Tochter von einer wesentlichen Erwerbseinbusse auszugehen sei,
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dass der Beschwerdeführer nichts darlegt, was geeignet wäre, die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung beruhend erscheinen lassen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass er im Übrigen in appellatorischer Weise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht rügt, aber nicht ausführt, weshalb eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids - namentlich mit Blick auf die darin enthaltenen Feststellungen - nicht möglich gewesen sein soll (vgl. BGE 134 I 83E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181),
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dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Vorschusszahlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Postulationsunfähigkeit (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 und 12 ff. zu Art. 41 BGG) auch eine Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG (vgl. Eingabe vom 17. November 2015 im Verfahren 9F_10/2015) nicht in Betracht fällt,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal er schon mehrmals auf die Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen wurde (vgl. insbesondere Urteile 9C_350/2015 vom 15. Juni 2015; 9C_865/2014 vom 30. Dezember 2014),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. November 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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