BGer 6B_300/2015 | |||
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BGer 6B_300/2015 vom 03.12.2015 | |
{T 0/2}
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6B_300/2015
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Urteil vom 3. Dezember 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
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Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mord; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Mai 2013/5. Januar 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Gemäss Anklage erschoss X.________ am Freitag, 25. März 2011, kurz vor 11:00 Uhr A.________ vor dem ehemaligen B.________-Gebäude auf dem Areal der C.________-Strasse in D.________ mit einer Ladung Postenschrot.
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B. | |
Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte X.________ am 7. Juni 2012 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 440 Tagen) und ordnete eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme an.
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Gegen dieses Urteil legten sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berufung ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2013 wurden X.________ befragt und die Parteivorträge angehört. Das Kantonsgericht St. Gallen beschloss, X.________ ein weiteres Mal psychiatrisch begutachten zu lassen.
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Das Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ datiert vom 9. Juli 2014 und ging am 10. Juli 2014 beim Kantonsgericht ein.
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Nachdem die Parteien zum Gutachten Stellung genommen hatten, fand am 5. Januar 2015 die Urteilsberatung ohne weitere mündliche Verhandlung statt. Das Kantonsgericht hob das Urteil des Kreisgerichts auf (Dispositivziffer 1) und sprach X.________ des Mordes schuldig (Dispositivziffer 2). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1'382 Tagen (Dispositivziffer 3). Von einer Verwahrung sah es ab. Es auferlegte X.________ die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffer 7). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es ihm im Umfang von fünf Sechsteln. Einen Sechstel dieser Kosten nahm es auf den Staat (Dispositivziffer 8).
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C. | |
Sowohl X.________ (Verfahren 6B_300/2015) als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Verfahren 6B_265/2015) wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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X.________ beantragt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 8. Mai 2013/5. Januar 2015 freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Der Tatvorhalt sei ihm anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nur mangelhaft eröffnet worden, so dass er nicht gewusst habe, was ihm konkret vorgeworfen werde. Er habe sich deswegen nicht effektiv verteidigen können. Der unzureichende Tatvorhalt führe nach Art. 158 Abs. 2 StPO zur absoluten Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme
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1.2. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat. Die Information über den Gegenstand der Strafuntersuchung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen äussern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; vgl. auch Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
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1.3. Der Beschwerdeführer trägt die Rüge erstmals vor Bundesgericht vor, angeblich "wegen eines neuen Bundesgerichtsentscheids". Inwiefern der von der Verteidigung angerufene Entscheid 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 neu sein soll, bleibt unerfindlich. Die Rechtslage hat sich nicht geändert. Das Informationsrecht nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO wurde bereits durch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts umfassend gewährleistet. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte daher den Einwand des vermeintlich unzureichenden Deliktsvorhalts bereits im kantonalen Verfahren einbringen können und müssen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es nicht zulässig, vor Bundesgericht erstmals verfahrensrechtliche Einwendungen vorzubringen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können (statt vieler BGE 138 IV 161 E. 2.5.3; 135 I 91 E. 2.1; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 1.3 und 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1). Auf das Vorbringen ist daher nicht einzutreten.
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1.4. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer wurde vor der ersten Einvernahme vom 27. März 2011 darüber informiert, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Verdachts auf Tötung zum Nachteil von A.________ eingeleitet wurde. Das Delikt sei am Freitag, 25. März 2011, kurz vor 11:00 Uhr an der C.________-Strasse in D.________ begangen worden (vgl. kantonale Akten, Dossier E, act. E/1, Festnahmeeröffnung vom 27. März 2011, Ziff. 3). Während der Befragung erhielt der Beschwerdeführer auch davon Kenntnis, dass der mutmassliche Täter geklingelt und mit dem Opfer via Gegensprechanlage kommuniziert haben müsse. Dieses habe sich daraufhin zum Ausgang des Gebäudes begeben, wo es der mutmassliche Täter nach einem kurzen Wortwechsel aus nächster Nähe in den Kopf geschossen haben müsse (vgl. kantonale Akten, Dossier E, act. E/1, Festnahmeeröffnung vom 27. März 2011, Ziff. 45). Die erfolgten Hinweise genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Dem Beschwerdeführer wurde entgegen seiner Ansicht nicht bloss pauschal vorgeworfen, ein Tötungsdelikt begangen zu haben. Vielmehr wurden die äusseren Umstände der Straftat insbesondere hinsichtlich Tatort und Tatzeit konkret spezifiziert, so dass er von Anfang an wusste, was ihm vorgeworfen wird, und er sich entsprechend verteidigen konnte.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör. Sie verweise in ihren Erwägungen mehrfach auf "Ausführungen der Staatsanwaltschaft". Solche Verweise seien prozessrechtswidrig.
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2.2. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist das Gericht gehalten, sein Urteil zu begründen. Dieses hat die tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens zu enthalten. Es soll aktenkundig und ausreichend dargetan sein, dass und weshalb das Urteil mit Blick auf die Sach- und Rechtslage so und nicht anders gefällt wurde (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2.; je mit Hinweis).
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2.3. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ihr Erkenntnis beruht. Ihre Verweise auf die als sorgfältig und nachvollziehbar qualifizierte Beweiswürdigung der ersten Instanz sind gesetzlich zulässig (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz macht die Ausführungen der ersten Instanz damit zu ihren eigenen. Auch die vereinzelte Bezugnahme der Vorinstanz auf die ihr in tatsächlicher Hinsicht als richtig erscheinende Auffassung der Staatsanwaltschaft (Entscheid, S. 12, 13, 15 und 16), wie sie insbesondere aus deren Plädoyer vor zweiter Instanz hervorgeht (vgl. kantonale Akten, B/46), verletzt weder die Begründungspflicht noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, da die Vorinstanz den Sachverhalt selber würdigt und das Urteil mit eigenen Erwägungen begründet. Der Vorwurf in der Beschwerde, die Vorinstanz treffe keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überlasse die Erstellung des Sachverhalts der Staatsanwaltschaft, ist nicht zutreffend und geht mithin an der Sache vorbei.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und macht eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV geltend. Die Vorinstanz würdige angeblich ihn belastende Indizien widersprüchlich sowie akten- und tatsachenwidrig. Entlastende Aspekte lasse sie willkürlich ausser Acht. Mit konkreten Hinweisen zum dringenden Verdacht auf eine Dritttäterschaft befasse sie sich nicht. Auf die Vorbringen der Verteidigung gehe sie nur rudimentär oder überhaupt nicht ein. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses blieben offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Täterschaft zurück. Er sei daher freizusprechen.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann im Verfahren vor dem Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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3.2.2. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b). Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben.
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3.2.3. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen).
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3.3. Vorliegend gibt es weder Sachbeweise noch direkte Augenzeugen der Tat. Der Beschwerdeführer wurde in einem Indizienprozess verurteilt. Die dagegen erhobene Kritik am angefochtenen Entscheid ist grösstenteils rein appellatorisch. Der Beschwerdeführer würdigt die tatsächlichen Gegebenheiten und Indizien, wie sie ihm richtig erscheinen, und plädiert vor Bundesgericht frei zum Beweisergebnis, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz hinreichend auseinanderzusetzen. Eine solche Kritik ist unzulässig (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3). Das gilt vorliegend in besonderem Masse, soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie berücksichtige ein (mögliches) Alibi nicht, lasse entlastende Gesichtspunkte ausser Acht und gehe dem dringenden Verdacht einer Dritttäterschaft nicht nach. Die Vorwürfe stossen ins Leere. Die Vorinstanz legt knapp, aber nachvollziehbar dar, dass und weshalb der Beschwerdeführer durch die Aussagen von G.________ nicht entlastet wird (Entscheid, S. 11 f.) und einer allfälligen Dritttäterschaft nach ersten Abklärungen nicht weiter nachgegangen werden musste (Entscheid, S. 16). Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Ebenso wenig ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes "in dubio pro reo", des Untersuchungsgrundsatzes und des Fairnessgebots ersichtlich. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, sämtliche Hypothesen und Interpretationen zu Indizien zu thematisieren, die der Beschwerdeführer anbietet. Sie darf sich auf das Entscheidwesentliche beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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3.4. Die Vorinstanz würdigt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als Indiz für seine Täterschaft (Entscheid, S. 7). Auch wenn sein Einwand zutrifft, er habe entgegen der Vorinstanz bereits an der ersten und nicht erst der zweiten Befragung eingestanden, am Tattag durch das Areal der C.________-Strasse in D.________ gegangen zu sein, lässt dies die vorinstanzliche Würdigung nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Die Vorinstanz hält unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen fest, dass sich im Aussageverhalten des Beschwerdeführers immer wieder Lügensignale gezeigt hätten. Diese Analyse wird mit konkreten Beispielen aus den Akten untermauert (Entscheid, S. 7 i.V.m. Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, S. 19). Inwiefern diese Erwägungen geradezu unhaltbar sein könnten, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
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Erwägung 3.5 | |
3.5.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass insgesamt fünf Zeugen (H.________, I.________, J.________, K.________, L.________) den Beschwerdeführer bei der Wahlgegenüberstellung vom 7. April 2011 als diejenige Person identifizierten, welche sie am Tattag vor 11:00 Uhr in der Umgebung des Tatorts (ehemaliges B.________-Gebäude an der C.________-Strasse, D.________) bzw. gegen 11:30 bzw. 11:40 Uhr bei seinem Übernachtungsort (M.________-Strasse, N.________) gesehen hatten (Entscheid, S. 8). Die Vorinstanz würdigt deren Aussagen unter Einschluss der Darstellung der Zeugin O.________ eingehend. Sie schält die übereinstimmenden Aspekte in den Aussagen nachvollziehbar und klar heraus. Sie gelangt zum Schluss, dass die Zeugenaussagen in ihrer Gesamtheit ein sehr starkes Indiz dafür bildeten, dass sich der mit einem langen Mantel bekleidete Beschwerdeführer am Tattag ab ca. 10:30 Uhr auf dem Areal der C.________-Strasse in D.________ aufhielt, unter dem Mantel eine Waffe mit sich führte und gegen etwa 11:40 Uhr mit der Waffe wieder an seinen Übernachtungsort M.________-Strasse in N.________ zurückkehrte. Die Zeugen, die sich zur Hauptsache nicht kannten, hätten völlig unabhängig voneinander und daher besonders glaubhaft ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht nur durch das Areal der C.________-Strasse ging, sondern dort auch ein wenig verweilte, umherschaute, einen verwirrten oder komischen Eindruck hinterliess, und mit der Hand unter seinem Mantel hantierte bzw. etwas "Metallisches" bei sich hatte (Entscheid, S. 11).
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3.5.2. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht rügt, die Wahlgegenüberstellung sei mangelhaft durchgeführt worden, weswegen ihr kaum bzw. gar kein Beweiswert zukomme, ist er mit seinem Vorbringen nicht zu hören. Er hätte den fraglichen Einwand im kantonalen Verfahren, jedenfalls aber zumindest vor der Berufungsinstanz erheben können und müssen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu rechtlichen Fragen zu äussern, die sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt haben. Dass die Vorinstanz von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob die Wahlgegenüberstellung lege artis durchgeführt wurde, macht der Beschwerdeführer - mit Recht - nicht geltend.
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3.5.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen vorbringt, vermag Willkür nicht zu begründen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, nebensächliche Unterschiede oder Ungenauigkeiten in den Aussagen der Zeugen herauszuarbeiten und darzulegen, wie diese richtigerweise zu würdigen wären, nämlich als "ausgeprägt ungenau", "widersprüchlich", "volatil", "unzuverlässig", "nicht überzeugend", "reichlich chaotisch" oder "schwer verständlich". Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht weiterführend auseinander. Er stellt seine eigene Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Dass die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen und die daraus gezogenen Schlüsse geradezu unhaltbar wären, zeigt er nicht auf. Spekulativ ist sein Vorbringen, die Aussagen namentlich der Zeugen J.________ und I.________ seien durch die Berichterstattung in den Medien beeinflusst und daher "offensichtlich nicht realitätsbegründet". Mit Ausnahme eines einzigen Zeugen, welcher am 7. April 2011 anlässlich der Wahlgegenüberstellung einräumte, den Beschwerdeführer von einem Bild in der BLICK-Zeitung zu kennen (weshalb die Vorinstanz auf dessen Aussagen nicht abstellt), ergeben sich für die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon begründet die Vorinstanz auch nachvollziehbar, weshalb sie die Aussagen der Zeugen für besonders glaubhaft einstuft (Entscheid, S. 11). Dass der Beschwerdeführer unter seinem Mantel hantierte bzw. etwas Metallisches gehabt habe, erwähnten insgesamt drei Zeugen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei von übereinstimmenden Aussagen sprechen.
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Erwägung 3.6 | |
3.6.1. Besonders belastend erachtet die Vorinstanz die auf diversen Kleidungsstücken des Beschwerdeführers sichergestellten Schmauchspuren. Sie stützt sich auf den forensischen Untersuchungsbericht der Kriminalpolizei St. Gallen vom 16. Mai 2011. Danach konnten auf einer im Lagerraum gefundenen Hose des Beschwerdeführers Schmauchspuren nachgewiesen werden, und zwar charakteristische und konsistente Schmauchpartikel (Dreikomponentenschmauchspuren) auf der Hosenaussenseite und zumindest konsistente Schmauchpartikel (Zweikomponentenschmauchspuren) auf der Hoseninnenseite. Dreikomponentenschmauchpartikel fanden sich auch auf den Schuhen und der Jacke, welche der Beschwerdeführer bei der Verhaftung am 26. März 2011 getragen hatte, sowie auf einem Hemd aus seinem Koffer. Nach dem Untersuchungsbericht konnten die konsistenten und charakteristischen Schmauchpartikel auf den Kleidungsstücken des Beschwerdeführers nicht von denjenigen unterschieden werden, welche auf dem Hemd des Opfers gefunden worden waren. Zwar sei die Zusammensetzung der Schmauchpopulationen nicht aussergewöhnlich. Die Übereinstimmung könne jedoch zumindest als Hinweis auf denselben Ursprung gedeutet werden. Bei den analytisch nachgewiesenen Dreikomponentenpartikeln handelt es sich gemäss Bericht eindeutig um Schmauch, welcher bei der Zündung von Munition entsteht (Entscheid, S. 13).
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3.6.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den polizeilichen Untersuchungsbericht vom 16. Mai 2011 (kantonale Akten, Dossier A, act. A/1). Er bezeichnet den Bericht als "vage", "kaum verständlich" und "in sich widersprüchlich". Seine Kritik geht an der Sache vorbei. Der Bericht ist klar und aus sich heraus ohne weiteres nachvollziehbar. Die Vorinstanz stellt ohne Willkür darauf ab. Dass und inwiefern sie daraus schlechterdings unhaltbare Schlüsse gezogen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Das gilt namentlich auch für die Frage der Fremdkontamination. Die Vorinstanz schliesst mit plausibler Begründung aus, dass sämtliche Schmauchspuren auf den Kleidungsstücken über eine Fremdkontamination durch die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung und der Festnahme des Beschwerdeführers entstanden sind (Entscheid, S. 13). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist appellatorischer Natur. Er bezeichnet die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich, legt indessen in seitenlangen Ausführungen nur seine eigene Sicht der Dinge dar, etwa zur angeblichen Falschbeurteilung der Schmauchspuren, zum fehlenden oder mangelhaften Spurenschutz sowie zur Problematik von Schmauchspuren als Beweismittel als solche. Dass und inwiefern die beanstandete vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar sein könnte, zeigt er hingegen nicht auf. Dass sich die Vorinstanz nicht explizit mit allen Hypothesen befasst, die der Beschwerdeführer vor ihr vorgetragen hat, führt weder zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots. Die Gerichte haben sich auf die entscheidrelevanten Punkte zu beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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Erwägung 3.7 | |
3.7.1. Die Vorinstanz zieht weiter die Ergebnisse der DNA-Untersuchung als belastendes Indiz heran. Am linken Schuh des Schuhpaares, welches der Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung getragen hatte, konnte gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 19. Mai 2011 in zwei separaten Abrieben vom Wildlederteil die DNA des Opfers festgestellt werden. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass ein dritter Abrieb vom Wildlederteil des linken Schuhs gemacht wurde. Die erhobenen Befunde sprächen laut dem Zusatzgutachten vom 15. September 2011 (kantonale Akten, Dossier A, act. 110/14a) entschieden dafür, dass die untersuchten Stellen des linken schwarzen Schuhs Blutspuren des Opfers enthielten (Entscheid, S. 14 ff.).
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3.7.2. Die Vorinstanz verwirft das Vorbringen der Verteidigung (wonach es möglich sei, dass sich das Opfer beispielsweise zur Kontrolle des Feuermelders im Lagerraum des Beschwerdeführers aufgehalten, die fraglichen Schuhe in diesem Zusammenhang berührt und die DNA- bzw. Blutspur auf diese Weise auf dem linken Schuh zurückgelassen habe) mit stichhaltiger Begründung. Soweit der Beschwerdeführer den im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwand in leicht abgeänderter Form vor Bundesgericht lediglich wiederholt, ist er damit nicht zu hören. Er zeigt nicht auf, inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen unhaltbar sein könnten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Das Zusatzgutachten vom 15. September 2011 bestätigt, es sei höchst unwahrscheinlich, dass eine ortsfremde Person durch einen kurzzeitigen Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers genügend DNA zurückgelassen hätte, damit diese auf einem Schuh des Beschwerdeführers nachweisbar sei. Aufgrund der an den drei Abrieben festgestellten DNA resp. der starken Ausprägung des Hauptprofils und dem fehlenden Nachweis von DNA des Trägers des Schuhs sei es auch höchst unwahrscheinlich, dass ein einmaliger Kontakt mit blossen Händen an den Schuhen zum nachgewiesenen DNA-Profil geführt habe. Nach den Gutachtern liegt nahe, dass es sich bei der sichergestellten Blutspur um einen Blutstropfen oder -spritzer handle bzw. dass die Blutspur des Opfers durch Spritzen oder Tropfen auf den Schuh des Beschwerdeführers gelangt sei (Entscheid, S. 15 mit Hinweis auf kantonale Akten). Die gutachterlichen Ausführungen leuchten ein und zeichnen ein stimmiges Ganzes. Die Vorinstanz durfte sich ohne Willkür darauf stützen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Er verkennt, dass sich das Zusatzgutachten vom 15. September 2011 einzig zu den Abrieben ab den Wildlederteilen des untersuchten linken Schuhs des Beschwerdeführers äussert. In allen drei Abrieben waren Mischprofile mit einem prominenten Hauptprofil des Opfers nachweisbar. DNA des Beschwerdeführers war hingegen nicht in ausreichender Menge vorhanden, dass ein DNA-Profil erstellt werden konnte.
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3.7.3. Auch das Vorbringen, es hätten sich mehr Blutspritzer auf seinen Kleidern und Schuhen finden müssen, wenn er das Opfer erschossen hätte, weist die Vorinstanz namentlich unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil der ersten Instanz mit sachlich vertretbarer Begründung zurück (Entscheid, S. 16 mit Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, S. 18). Ohne sich damit weiterführend zu befassen, wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur, was er bereits vor den kantonalen Instanzen vorgetragen hat. Damit ist er nicht zu hören. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Spurenbild am Tatort und Standort des Schützen sind im Übrigen aktengestützt. So wurden im Aussenbereich vor der Schiebetür des Vorraums (nur) eine geringe Zahl von Blutspritzern und nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, zahlreiche Spritzer festgestellt (vgl. kantonale Akten, Dossier A, act. A9/3 Ziff. 4.4). Der Täter befand sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Zeitpunkt der Schussabgabe auch nicht im Vorraum, sondern - wovon die Vorinstanzen ohne Willkür ausgehen - im Bereich der offenen Schiebetüre zum Aussenbereich hin. Dafür sprechen insbesondere der Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes vom 17. Juni 2011 (vgl. kantonale Akten, Dossier A, act. A9/6 Ziff. 5.3) sowie das Gutachten des IRM vom 28. April 2011 (kantonale Akten, Dossier A, act. A10/10a S. 5), welches in relevanter Weise diesbezüglich nur ausführt, die Schussabgabe sei bei offener Schiebetüre erfolgt. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, dass und weshalb sich auf dem linken Schuh des Beschwerdeführers nicht mehr Blutspritzer feststellen liessen, stehen mit den polizeilichen und gutachterlichen Feststellungen im Einklang. Bei seiner Kritik stellt der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz erneut lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Inwiefern sich die kantonalen Behörden über Fakten und Erkenntnisse hinwegsetzten, ist gestützt auf seine Vorbringen nicht ersichtlich.
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3.8. Die Waffe, mit welcher das Opfer erschossen wurde, konnte nicht gefunden werden. Im Lagerraum des Beschwerdeführers wurden anlässlich der Hausdurchsuchung indes ein Waffenfutteral sowie u.a. eine Anleitung Wingmaster 870 bzw. ein "Instruction book" für eine Remington Pump Action Shot Gun Model 870 sichergestellt. Es handelt sich dabei um eine Langwaffe, mit der Postenschrot verschossen werden kann. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stammen die handschriftlichen Notizen und Hervorhebungen im Instruktionsbuch vom Beschwerdeführer (Entscheid, S. 14). In den Feststellungen der Vorinstanz ist keine Willkür erkennbar. Die Vorinstanz durfte, wie bereits die erste Instanz, anhand eines Vergleichs des Schriftbildes willkürfrei zum Schluss gelangen, dass die handschriftlichen Anmerkungen im "Instruction book" dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind. Inwiefern eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen könnte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch nicht beantragte, es sei eine kriminalistische bzw. forensische Prüfung durch ein Urkundenlabor durchzuführen. Im Übrigen ist seine Kritik rein appellatorisch. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Vorinstanz, wonach ein Waffenfutteral gefunden wurde, behauptet er lediglich, es handle sich dabei um die Hülle eines Samuraischwerts. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.9. In Würdigung der Gesamtheit aller den Beschwerdeführer belastenden Elemente (namentlich Zeugenaussagen, Schmauchspuren, DNA-Ergebnisse) durfte die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss kommen, dieser habe das Opfer am 25. März 2011 um ca. 10:50 Uhr bzw. kurz vor 11.00 Uhr vor dem ehemaligen B.________-Gebäude auf dem Areal der C.________-Strasse in D.________ mit einer Ladung Postenschrot erschossen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind sachlich, nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis auch nur annähernd in Frage stellen könnte. Da auch keinerlei Hinweise auf weitere potentielle Täter bestehen, durfte die Vorinstanz willkürfrei zur Überzeugung gelangen, es bestünden keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Tötung als Mord. Die Vorinstanz erachte den Tatbestand von Art. 112 StGB als erfüllt, weil er das Opfer aus nichtigem Anlass erschossen und die Tat detailliert und minutiös geplant habe. Weder das eine noch das andere treffe zu. Unter diesen Umständen könne die Tat aber weder als besonders verwerflich noch als skrupellos bezeichnet werden.
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4.2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).
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4.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war vom Beschwerdeführer, welcher die Tat bis zuletzt bestritt, nichts über den Beweggrund bzw. die Motive für die Tötung zu erfahren. Erwiesen sei jedoch, dass das Opfer als Hauswart für die Liegenschaft M.________-Strasse in N.________ verantwortlich war, in welcher der Beschwerdeführer einen Lagerraum gemietet hatte. Im Januar oder Februar 2011 habe das Opfer den Raum wegen ausstehender Mietzinse mittels eines Schlüsseldienstes öffnen lassen. Dabei habe es den Beschwerdeführer angetroffen, welcher im Lagerraum offenbar übernachtet habe. Das Opfer habe ihm bei dieser Gelegenheit eröffnet, er müsse das Lager räumen. Weiteres sei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer nicht vorgefallen (Entscheid, S. 17). Die Vorinstanz zieht vor diesem Hintergrund den Schluss, der Beschwerdeführer habe das Opfer offenbar einzig deshalb erschossen, weil es ihm wegen der Mietzinsausstände die Räumung seines Lagerraums in Aussicht gestellt habe, ihm insoweit "aufgesessen" sei bzw. er sich dadurch provoziert bzw. gekränkt gefühlt habe (Entscheid, S. 18). Nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern dieser Schluss "tatsachenwidrig konstruiert" sein könnte. Was der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen (zum Beispiel, dass das Treffen im Lagerraum vollkommen problemlos verlaufen sei) zu erreichen sucht, bleibt unerfindlich. Die Tötung erfolgte, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, aus einem offenkundig nichtigen Anlass, gleichsam grundlos bzw. "sozusagen wegen nichts". Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wusste, dass das Opfer im Auftrag der Liegenschaftsverwaltung handelte. Der Beschwerdeführer tötete mithin ohne nachvollziehbares oder nur ansatzweise einfühlbares Motiv. Dass er sich im Tatzeitpunkt in einer schwierigen persönlichen Lage befand (was die Vorinstanz zu Recht bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt), lässt die Tat nicht in einem andern Licht erscheinen. Anhaltspunkte für eine schwere Konfliktsituation liegen nicht vor. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Tat unter diesen Umständen als aussergewöhnlich krasse Missachtung menschlichen Lebens und damit als besonders verwerflich einstuft.
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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdeführers als brutal bzw. besonders kaltblütig beurteilt und die Tötung im Ergebnis als Exekution bezeichnet. Dies wird im angefochtenen Entscheid unter anderem zutreffend damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer am helllichten Tag zwecks Tatausführung mit der Waffe unter dem Mantel zum Arbeitsort des Opfers begab, dieses über die Sonnerie nach unten rief und es nach dessen Erscheinen und höchstens einem kurzen Wortwechsel mit einem Kopfschuss unvermittelt tötete, ohne dass es eine Chance gehabt hätte, um sein Leben zu kämpfen (Entscheid, S. 18). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen Auch wenn nicht nachgewiesen ist, dass sich der Beschwerdeführer die Waffe einzig beschaffte, um das Opfer zu töten, belegt sein Vorgehen entgegen seinen unbegründeten Vorbringen jedenfalls ohne weiteres, dass er die Tat plante und vorbereitete. Dafür spricht auch der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte Umstand, dass er sich am 24. März 2011, also einen Tag vor der Tat, seit langer Zeit erstmals wieder bei seinen Eltern telefonisch meldete, wobei vereinbart wurde, dass sie ihn am Samstag, 26. März 2011, in N.________ abholen (Entscheid, S. 19 mit Hinweis auf die kantonalen Akten). Dass er nach der Tat "direkt" zu seinem Lagerraum zurückkehrte, stellt die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde im Übrigen nicht fest.
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Die Vorinstanz durfte die zielgerichtete Tötung aus nichtigem Anlass in Würdigung der gesamten inneren und äusseren Umstände ohne Bundesrechtsverletzung als besonders skrupellos einstufen. Die Verurteilung wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB verletzt kein Bundesrecht. Rügen gegen die Strafzumessung erhebt der Beschwerdeführer keine.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann teilweise bewilligt werden, da der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und die Beschwerde in Bezug auf die Frage der Mordqualifikation angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung nicht von vornherein aussichtslos war. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist in diesem Umfang aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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