BGer 4A_655/2015 | |||
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BGer 4A_655/2015 vom 11.12.2015 | |
{T 0/2}
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4A_655/2015
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Urteil vom 11. Dezember 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Kennel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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D.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Haftpflichtrecht,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
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Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2015.
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In Erwägung, | |
dass E.________ am 29. November 1999 einen Verkehrsunfall erlitt und die Beschwerdegegnerin Versicherin der Halter der drei am Unfall beteiligten Fahrzeuge ist;
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dass E.________ mit Klage vom 22. Dezember 2010 beim Bezirksgericht March beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 760'000.-- nebst Zins zu zahlen;
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dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 9. April 2014 teilweise guthiess und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, den Rechtsnachfolgern des in der Zwischenzeit verstorbenen E.________ (Beschwerdeführer) Fr. 94'000.-- für Haushaltschaden, Fr. 101'890.-- für Pflegeschaden sowie Fr. 31'400.-- als Genugtuung, je nebst Zins, zu bezahlen;
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dass die Beschwerdegegnerin gegen dieses Urteil betreffend des zugesprochenen Haushalt- und Pflegeschadens Berufung erhob;
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dass das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 die Berufung teilweise guthiess, das Urteil vom 9. April 2014 aufhob und die Sache zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies;
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dass das Kantonsgericht in den Erwägungen festhielt, die Sache sei zur Beweisabnahme und allfälligen Neufestsetzung des Haushaltschadens an die Erstinstanz zurückzuweisen und die Klage sei bezüglich des Pflege- und Betreuungsschadens mangels hinreichender Substanziierung abzuweisen;
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dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts mit Bezug auf den Pflege- und Betreuungsschaden Beschwerde in Zivilsachen erhoben haben;
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dass der angefochtene Rückweisungsentscheid das kantonale Verfahren nicht abschliesst und daher kein Endentscheid (Art. 90 BGG) ist;
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dass das Kantonsgericht selber insbesondere auch bezüglich des Pflege- und Betreuungsschadens gemäss Dispositiv formell keinen Entscheid gefällt hat, weshalb sein Urteil keinen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG darstellt, der einen Teil des Verfahrens abschliessen würde (vgl. Urteil 4A_588/2015 vom 23. November 2015; s. dagegen für eine andere Konstellation: BGE 135 V 141);
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dass die Beschwerdeführer denn auch zu Recht anerkennen, dass es sich beim angefochtenen Entscheid insgesamt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt;
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dass ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass die Beschwerdeführer dafür halten, es würde ihnen - nachdem die Vorinstanz die Klage bezüglich des Pflegeschadens abgewiesen habe - ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen, indem sie ihrer diesbezüglichen Ansprüche verlustig gehen könnten, wenn sie insoweit gegen den Entscheid der Vorinstanz keine Beschwerde in Zivilsachen einreichen würden, weshalb diese zulässig sei;
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dass dem nicht gefolgt werden kann, da der angefochtene Entscheid, der von den Beschwerdeführern wie erwähnt zu Recht auch bezüglich der Frage des Pflegeschadens als Zwischenentscheid qualifiziert wird, insoweit nach Art. 93 Abs. 3 BGG ohne weiteres zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar sein wird, da er sich zwangsläufig auf dessen Inhalt auswirken wird;
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dass damit die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dargetan ist;
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dass sich die Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG berufen;
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dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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