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Informationen zum Dokument  BGer 6B_618/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_618/2015 vom 16.12.2015
 
{T 0/2}
 
6B_618/2015
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ befand sich wegen Verdachts des Betäubungsmittelhandels ab 26. November 2014 bis zum 14. Januar 2015 in Untersuchungshaft. Ihm wurde am 3. Dezember 2014 (rückwirkend per 26. November 2014) Rechtsanwalt X.________ als amtlicher Verteidiger beigegeben. Das Kreisgericht See-Gaster sprach A.________ am 30. März 2015 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen (teilweise qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.
1
Rechtsanwalt X.________ reichte am 30. März 2015 eine Honorarnote im Betrag von insgesamt Fr. 6'808.30 ein (Honorar Fr. 5'600.--, Barauslagen Fr. 704.--, Mehrwertsteuer Fr. 504.30). Das Kreisgericht sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 4'950.70 zu.
2
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die von Rechtsanwalt X.________ gegen die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung erhobene Beschwerde am 6. Mai 2015 im Wesentlichen ab.
3
 
B.
 
Rechtsanwalt X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben, und es sei ihm für die amtliche Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'808.30 zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Beschwerdegegenstand ist ein Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Er betrifft die vom Kreisgericht See-Gaster dem Beschwerdeführer als amtlichen Verteidiger für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, den vorinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten (BGE 140 IV 213 E. 1.7 S. 216; Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 139 IV 261; je mit Hinweisen).
5
2. Der Beschwerdeführer beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'808.30. Er machte einen Aufwand von 28 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--, Barauslagen von Fr. 280.-- sowie Fahr- und Parkspesen von Fr. 424.-- (jeweils zuzüglich MWSt.) geltend (vgl. act. 3/4).
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2.1. Die Vorinstanz setzt die Entschädigung auf Fr. 4'993.90 fest. Sie folgt den Erwägungen der ersten Instanz, wonach das Honorar des amtlichen Verteidigers gestützt auf das kantonale Recht grundsätzlich als Pauschale bemessen werde. Ein ausserordentlich aufwendiger Fall liege nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Erhöhung der ordentlichen Pauschale oder eine Entschädigung nach Zeitaufwand nicht gegeben seien. Die nach Stundenaufwand bemessene Kostennote des Beschwerdeführers sei deshalb nicht massgebend. Der Rahmen der Pauschale betrage Fr. 1'200.-- bis Fr. 9'600.--. Für die Bemessung des Grundhonorars sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren (selbst wenn die Vorwürfe ein gewisses Gewicht gehabt hätten) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht komplex gewesen sei. Der Beschuldigte sei bereits in der ersten Einvernahme zur Sache am 3. Dezember 2014 geständig gewesen und habe sich kooperationsbereit gezeigt. An den polizeilichen Befragungen verschiedener Auskunftspersonen habe der Beschwerdeführer nicht teilgenommen. Die wesentlichen Verfahrensakten hätten einen durchschnittlichen Umfang aufgewiesen. Die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren habe rund 35 Minuten gedauert. Insgesamt sei der Fall eher unterdurchschnittlich aufwendig gewesen, weshalb mit der ersten Instanz das Grundhonorar innerhalb des Rahmens an der unteren Grenze des mittleren Drittels bei Fr. 4'000.-- festzusetzen sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Haftverfahren mit zusätzlich Fr. 1'050.-- berücksichtigt worden seien (Entscheid S. 3 ff.).
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2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das zugesprochene Honorar stünde zu seinen Bemühungen in einem offensichtlichen Missverhältnis und die Pauschale von Fr. 4'000.-- sei unhaltbar. Die Vorinstanz habe die konkreten Verhältnisse respektive seine Reisezeit von B.________ nach C.________ von insgesamt ca. acht bis zehn Stunden nicht berücksichtigt und das Honorar um beinahe einen Drittel gekürzt. Auf den geltend gemachten Zeitaufwand von 28 Stunden entfielen 17.5 Stunden für die vier Einvernahmen seines Mandanten in C.________ und für die gleichenorts erfolgte erstinstanzliche Hauptverhandlung. Das Pauschalhonorar von Fr. 4'000.-- entspreche bei einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- einem Aufwand von 20 Stunden. Unter Berücksichtigung der notwendigen Teilnahme an den Einvernahmen und der Hauptverhandlung blieben lediglich 2.5 Stunden für die übrigen Aufwandpositionen übrig, weshalb ihm kein Handlungsspielraum verbleibe. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 Abs. 2 und Abs. 3 BV (Beschwerde S. 3 ff.).
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2.3. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss aber so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126 mit Hinweisen).
9
2.4. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis).
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2.5. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen vom 22. April 1994 (HonO; sGS 963.75) wird das Honorar des amtlichen Verteidigers grundsätzlich als Pauschale bemessen (Abs. 1). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Abs. 2). Die Praxis des Kantons St. Gallen stellt für den Aufwand einer zweckmässigen Vertretung auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Rechtsanwaltes ab, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet sein Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 479). Ist das Kreisgericht zuständig, beträgt die Pauschale im Strafprozess Fr. 1'500.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO). Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO; vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 11. November 1993 [AnwG; sGS 963.70]). Das Honorar wird bei amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG).
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Erwägung 2.6
 
2.6.1. Es liegt im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, die Entschädigung des Beschwerdeführers als Pauschale festzusetzen. Nach Art. 10 Abs. 2 HonO kann das Honorar nur in aussergewöhnlichen Fällen und bei diesen nur ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden. Die kantonale Praxis bejaht einen aussergewöhnlich aufwendigen Fall, "wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert" (vgl. den Entscheid der Vorinstanz S. 3 f. und ersten Instanz S. 3 mit Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Juni 2009, in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP) 2009 Nr. 86 S. 205 ff.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die kantonale Rechtsprechung willkürlich wäre. Gestützt auf diese Praxis nehmen die Vorinstanzen zu Recht an, das Strafverfahren sei nicht aussergewöhnlich aufwendig gewesen. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 4; erstinstanzlicher Entscheid S. 3 f.).
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2.6.2. Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens berücksichtigt die Vorinstanz verschiedene Umstände wie etwa die Dauer des amtlichen Mandats, die fehlende Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, das Geständnis des Beschuldigten bereits in der Einvernahme vom 3. Dezember 2014, der durchschnittliche Aktenumfang und die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Zu Recht qualifiziert die Vorinstanz den Fall als eher unterdurchschnittlich aufwendig. So war beispielsweise eine intensive Verteidigungsstrategie nicht zu entwickeln. Indem die Vorinstanz den Rahmen für die Honorarpauschale zu einem Drittel ausschöpft, überschreitet oder missbraucht sie das ihr zustehende weite Ermessen nicht. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den konkreten Verhältnissen keine Rechnung getragen, erfolgt ohne Grund. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer für die Teilnahme an insgesamt vier kantonspolizeilichen respektive staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie an der Hauptverhandlung (inkl. Weg und Besprechungen) einen Aufwand von 17.5 Stunden in Rechnung stellte. Da die Ausrichtung eines Pauschalbetrages nicht zu beanstanden ist, sieht die Vorinstanz zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der Honorarrechnung und der in Rechnung gestellten Wegzeit ab. Sie verletzt ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn sie sich nicht im Einzelnen mit der Kostennote des Beschwerdeführers auseinandersetzt (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129 mit Hinweis). Ebenso wenig liegt eine Ungleichbehandlung vor. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis).
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2.6.3. Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung von rund Fr. 5'000.-- (nebst einer Entschädigung von Fr. 1'050.-- im Zusammenhang mit dem Haftverfahren) steht entgegen dessen Dafürhalten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten. Ebenso wenig verstösst sie in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl. Eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV liegt nicht vor.
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Die Behauptung des Beschwerdeführers, nach Abzug des Aufwands im Zusammenhang mit den Einvernahmen und der Hauptverhandlung verblieben für die übrigen Positionen lediglich 2.5 Stunden, zeigt keine Verletzung von Grundrechten auf und eine willkürliche Anwendung kantonaler Bestimmungen wird nicht vorgebracht. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 2 HonO vor und die Entschädigung richtet sich nicht nach dem geltend gemachten Zeitaufwand. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Entscheid S. 5). Zudem trifft nicht zu, dass die Vorinstanz in widersprüchlicher Weise die Dauer der Hauptverhandlung entschädigt, die entsprechende Reisezeit aber ausser Acht gelassen hätte. Der Verweis auf die knapp halbstündige Verhandlungsdauer diente zur Illustration eines insgesamt eher unterdurchschnittlich aufwendigen Verfahrens.
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Im Übrigen steht eine Entschädigung nicht ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten und kann sie nicht als unhaltbar bezeichnet werden, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand - wie hier behauptet - nicht vollumfänglich deckt. Gleiches gilt, wenn ein in Rechnung gestellter Posten unzutreffend gewürdigt wird.
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Die Argumentation des Beschwerdeführers dringt deshalb nicht durch. Sie wäre zudem mit Blick auf die Honorarnote vom 30. März 2015 zu relativieren. Der Beschwerdeführer macht beispielsweise ein Aktenstudium von ca. 400 Seiten geltend (am 3. respektive 5. Februar 2015). Entschädigungspflichtig sind nur notwendige und verhältnismässige Bemühungen. Der Beschuldigte war laut Beschwerdeführer von Anfang an (vgl. erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll) respektive spätestens in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2015 geständig. Die staatsanwaltschaftliche Befragung vom 4. März 2015 folgte dem in den Akten liegenden Schlussbericht der Kantonspolizei vom 27. Januar 2015. Dessen Inhalt wurde vom Beschuldigten im Wesentlichen (mit Ausnahme der Vorwürfe in Bezug auf den Käufer D.________) erneut bestätigt. Das Studium im Februar 2015 von 400 Seiten Akten war (zumindest in diesem Umfang) nicht angezeigt und nicht zielgerichtet. Im Übrigen wurde die Anklageschrift (Erledigungsvorschlag vom 6. März 2015) vom Beschuldigten akzeptiert, ohne dass Weiterungen erfolgten. Der Beschwerdeführer beliess es anlässlich der Hauptverhandlung dabei, sich den Ausführungen des Staatsanwaltes anzuschliessen, was ohne Weiteres vertretbar erscheint. Die Anklageschrift vom 13. März 2015 wurde im abgekürzten Verfahren zum Urteil erhoben. Damit ist der in Rechnung gestellte Aufwand ab 9. März 2015 von insgesamt drei Stunden (ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung) in quantitativer Hinsicht ebenfalls zu relativieren.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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