BGer 6B_1336/2015 | |||
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BGer 6B_1336/2015 vom 30.12.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1336/2015
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Urteil vom 30. Dezember 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Keine-Folge-Gebung (Strafanzeigen; Bestechung usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. November 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Der Beschwerdeführer reichte Anfang Oktober 2015 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mehrere Mails ein, in welchen unter anderem von Bestechung und Korruption die Rede war. Die Oberstaatsanwaltschaft teilte ihm am 13. Oktober 2015 mit, nach Durchsicht der Mails ergebe sich kein Handlungsbedarf der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, da die Mails den Anforderungen an eine Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO nicht genügten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, die von ihm gerügten Bestechungen, Patentverletzungen und Anstiftungen dazu seien zu bestrafen.
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2. | |
Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung (Beschwerde S. 7). Eine solche ordnet der Präsident nur ausnahmsweise an (Art. 57 BGG). Dafür besteht vorliegend kein Anlass.
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3. | |
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation nicht. Abgesehen davon, dass es möglicherweise mindestens teilweise ohnehin um Staatshaftung geht, ist aufgrund der wirren Vorwürfe nicht ersichtlich, um was für eine Zivilforderung es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Dezember 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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