BGer 8C_246/2015 | |||
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BGer 8C_246/2015 vom 06.01.2016 | |
{T 0/2}
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8C_246/2015
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Urteil vom 6. Januar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A._________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. IV-Stelle des Kantons Aargau,
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2. Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(unentgeltliche Verbeiständung; Verwaltungsverfahren),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 26. Februar 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A._________ (Jg. 1990) wurde am 2. Januar 2010 in der Wohnung einer Bekannten von deren ehemaligem Freund und zwei Kollegen desselben mit Faustschlägen traktiert, was multiple Prellmarken im Gesichts- und Schädelbereich zur Folge hatte und Anlass zur Diskussion - namentlich der Kausalität - weiterer Beschwerden gab.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau stellte nach Abklärungen beruflicher und medizinischer Art mit Vorbescheid vom 14. Juni 2012 die Ablehnung des Leistungsbegehrens mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht und erliess am 6. Juni 2013 eine entsprechende Verfügung. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren hatte sie bereits mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wegen fehlender Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abgelehnt, was vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 bestätigt worden war. In materieller Hinsicht wies das Gericht die Sache mit Entscheid vom 13. Februar 2014 in teilweiser Gutheissung des gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 ergriffenen Rechtsmittels - soweit darauf einzutreten war - zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.
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Das darauf erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2014 - wiederum mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung - ab.
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B. Mit Entscheid vom 26. Februar 2015 wies das kantonale Versicherungsgericht die gegen die nach seinem Rückweisungsentscheid vom 13. Februar 2014 weiterhin aufrecht erhaltene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren erhobene Beschwerde - unter Ablehnung auch des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren - ab.
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C. A._________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2014 und des vorinstanzlichen Entscheides vom 26. Februar 2015 seien ihm für das Verwaltungs- und das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die IV-Stelle und an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit und stellt ferner auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Einsetzung seines Rechtsvertreters.
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Unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid sehen sowohl das kantonale Gericht als auch die IV-Stelle von weiteren Ausführungen zur Sache ab, wobei Letztere ausdrücklich Abweisung der erhobenen Beschwerde beantragt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116). Gleiches gilt in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren (BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 136 V 7 E. 2 S. 9).
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1.1. Der Entscheid, mit welchem ein kantonales Versicherungsgericht - wie hier - ausschliesslich über den Anspruch der versicherten Person auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eines Sozialversicherungsträgers (Art. 37 Abs. 4 ATSG) befindet, ist kein End-, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 139 V 600 E. 2 S. 601 ff.; SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36, Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 1.3.1 mit weiterem Hinweis).
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1.2. Die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist laut Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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1.3. | |
1.3.1. Wird in einem kantonalen Entscheid die erforderliche unentgeltliche Verbeiständung für das Administrativverfahren verweigert, droht der versicherten Person dadurch in aller Regel ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a S. 210), welcher auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen sowie SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53; Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 1.3.2 mit weiterem Hinweis). Auf die Beschwerde ist in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren demnach einzutreten.
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1.3.2. Nichts anderes gilt bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren, welche vom kantonalen Gericht im selben (Zwischen-) Entscheid vom 26. Februar 2015 verweigert worden ist. Auch sie bildet Gegenstand des angefochtenen Entscheides und könnte bei nicht gegebener Anfechtbarkeit zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen.
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2. Einer Gesuch stellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG) resp. für das kantonale Beschwerdeverfahren rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV).
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2.1. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Die - von Vorinstanz und Verwaltung als nicht gegeben erachtete - Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4) im Besonderen ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben, nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).
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2.2. Die Frage nach der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Administrativverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.1, je mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. Das kantonale Gericht stellte sich im angefochtenen Entscheid vom 26. Februar 2015 auf den Standpunkt, in seinem Rückweisungsentscheid vom 13. Februar 2014 habe es klar aufgezeigt, inwiefern die IV-Stelle noch weitere Abklärungen vorzunehmen habe. Weiter befand es, als der Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im wieder aufgenommenen Verwaltungsfahren stellte bis zum Erlass der hier streitigen Ablehnungsverfügung vom 4. Juni 2014 hätten keine Fragen zur Diskussion gestanden, deren Beantwortung besonderer medizinischer oder juristischer Kenntnisse bedurft hätte. Ohne eigene zusätzliche Erhebungen vorzunehmen, erkannte es in antizipierter Beweiswürdigung, dass allenfalls erforderliche Vorkehren vom Beschwerdeführer angesichts dessen mehrfach gezeigten intellektuellen Fähigkeiten selbst zu bewältigen gewesen wären. Aufgrund dieser Überlegungen bestätigte es die von der IV-Stelle verfügte Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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3.2. Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer darin einerseits eine Bundesrechts-, andererseits eine Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit in der Anwendung von Art. 37 Abs. 4 ATSG.
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3.2.1. Zutreffen mag zwar, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung prospektiv zu beurteilen ist, doch heisst dies nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt. Andernfalls könnte die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung kaum je verneint werden. Die theoretisch mögliche Wahl einer aufgrund der konkreten Verhältnisse aus welchen Gründen auch immer ungeeigneten Begutachterstelle für die vom kantonalen Gericht angeordnete weitere psychiatrische Untersuchung kann deshalb bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers keine Beachtung finden. Eine Bundesrechtsverletzung ist darin nicht zu erblicken. Nur wenn es tatsächlich zur Beauftragung einer dem Beschwerdeführer nicht genehmen Gutachterstelle kommen sollte, läge überhaupt erst Anlass für die Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege vor.
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3.2.2. Eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 37 Abs. 4 ATSG ergibt sich auch daraus nicht, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeit der Fragen, die sich in dem aufgrund des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides vom 13. Februar 2014 wieder aufgenommenen Administrativverfahren stellen, generell höher einstufen möchte als die Vorinstanz. Nichts anderes gilt hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit, woran die mit BGE 130 V 352 eingeleitete Entwicklung der Rechtsprechung nichts ändert. Insbesondere wird die vom Beschwerdeführer angerufene Waffengleichheit nicht ernsthaft in Frage gestellt, nur weil - was für alle sozialversicherungsrechtliche Belange gilt - die Verwaltung bei der Prüfung eines Leistungsanspruches in aller Regel über profundere Kenntnisse der geltenden Rechtslage verfügt als die betroffene versicherte Person. Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeführten Verfahrensstraffung mit den seiner Ansicht nach damit einhergehenden Veränderungen des gerichtlichen Überprüfungsprozesses schliesslich hätte im Ergebnis zur Folge, dass die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung in jedem Administrativverfahren zu bejahen wäre, was jedoch - da nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechend - nicht angeht (vgl. E. 3.2.1 hievor). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung speziell in seinem Fall kann der Beschwerdeführer auch nicht aus BGE 137 V 210 und den für die dort festgestellte Problematik aufgezeigten vorbeugenden Massnahmen oder aus dem Umstand ableiten, dass die Beweiserhebung grundsätzlich primär im Administrativ- und nicht erst in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer etliche Gründe zu benennen vermag, welche eine anwaltliche Vertretung als begründet erscheinen lassen könnten, wird - was für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist - nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht dargetan, inwiefern der kantonale Entscheid gegen Bundes- oder übergeordnetes Verfassungs- resp. Völkerrecht verstossen sollte.
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3.2.3. Ein für ihn günstigeres Ergebnis vermag der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 nicht abzuleiten. In jenem Urteil hat das Bundesgericht die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege im Administrativverfahren nicht nur wegen der - hier bis zu einem gewissen Grad an sich auch gegebenen - Komplexität der verfahrensrechtlichen Anforderungen im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren nach gerichtlichem Rückweisungsentscheid aufgehoben. Vielmehr hatte es überdies Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der dort am Recht stehenden Versicherten, sich ohne anwaltliche Interessenwahrung im Verfahren zurechtzufinden, war diese doch bereits durch mehrere Suizidversuche aufgefallen und überdies der deutschen Sprache nicht mächtig. Mit der daraus ableitbaren persönlichen Situation, welche dort die Erforderlichkeit des Beizugs eines Anwaltes ausnahmsweise (vgl. E. 2.1 hievor) rechtfertigte, lässt sich die Lage des Beschwerdeführers, welcher nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden soll, nicht vergleichen.
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3.3. Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil die Vorinstanz entgegen dem gestellten Antrag keine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt habe. Prozessleitende Zwischenverfügungen - so auch die hier zur Diskussion stehende vom 4. Juni 2014 (vgl. Urteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1) - betreffen keine zivil- oder strafrechtlichen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung, worauf schon das kantonale Gericht unter ausdrücklichem Hinweis u.a. auf die beiden bundesgerichtlichen Urteile 8C_996/2012 vom 28. März 2013 und 9C_795/2007 vom 21. Dezember 2007 hingewiesen hat (vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 521 S. 447 E. 3). Davon abzuweichen, besteht kein Anlass.
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4. Nicht begründet hat der Beschwerdeführer seine Anträge, wonach ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und im bundesgerichtlichen Verfahren eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK anzusetzen seien. Insoweit kann das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eintreten.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG), da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Januar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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