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Informationen zum Dokument  BGer 6B_840/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_840/2015 vom 14.01.2016
 
{T 0/2}
 
6B_840/2015
 
 
Urteil vom 14. Januar 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versuchter Betrug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Zwischen dem 13. und dem 15. Mai 2012 ereignete sich in einem Mehrfamilienhaus in Spreitenbach ein Einbruchdiebstahl in mehrere Kellerabteile. X.________ wird in der Anklageschrift vom 10. Juni 2013 vorgeworfen, gegenüber seiner Versicherung angegeben zu haben, ihm seien dabei Weine sowie Spirituosen und Schaumweine im Gesamtwert von Fr. 202'000.-- entwendet worden. Die im Zeitpunkt des Einbruchs eingelagerten Flaschen hätten jedoch nur einen Wert von Fr. 53'000.-- aufgewiesen. Damit habe sich X.________ des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Weiter wird ihm unberechtigter Waffenbesitz vorgeworfen.
1
B. Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ am 21. Oktober 2013 des versuchten Betrugs und des unberechtigten Waffenbesitzes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen.
2
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 4. Juni 2015 sowohl den erstinstanzlichen Schuldspruch als auch die Strafsanktion.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2015 sei aufzuheben. Er sei von der Anklage des versuchten Betrugs freizusprechen und die Sache sei zur Festsetzung der Sanktion für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie zur Neuverteilung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache insgesamt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, er habe arglistig getäuscht. Er rügt damit eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 146 StGB.
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1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).
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Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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1.2. Hinsichtlich der Arglist führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe den Einbruchdiebstahl in seinen Deliktsplan einbezogen respektive letzteren darauf aufgebaut. Zu diesem Zweck habe er seine Inventarliste nach dem Einbruch angepasst und der Versicherung nebst einem rund vier Zentimeter dicken Papierstapel mit diversen Geschäftsunterlagen eingereicht. Das arglistige Vorgehen des Beschwerdeführers liege darin, dass er die Preise und somit die überprüfbaren Fakten in seiner Inventarliste korrekt belassen habe. Jedoch habe er über nicht überprüfbare Fakten, die Menge des angeblich gestohlenen Weins, zu täuschen versucht. Das Zusammenspiel zwischen dem Ausnützen des konkret vorgefallenen Diebstahls, dem Erstellen einer detaillierten Inventarliste mit realistischen Preisen, der Übergabe einer Vielzahl weiterer Unterlagen sowie den detaillierten mündlichen Angaben gegenüber der Polizei und der Versicherung ergäbe das Bild eines raffiniert zusammengesetzten Lügenkonstrukts, welches nicht einfach zu durchschauen gewesen sei. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei daher arglistig.
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1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Schadenssumme von Fr. 200'000.-- handle es sich nicht um eine Bagatelle. Man habe nicht davon ausgehen können, dass die Versicherung den Fall einfach durchwinke, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Eine Überprüfung habe zudem keinen unverhältnismässigen Aufwand dargestellt. Wenn ein Inhaber eines Einmannbetriebs, welcher aus dem Kosovo stamme und im Nebenamt als Hilfsarbeiter tätig sei, einer renommierten Versicherungsgesellschaft einen dicken Papierstapel vorlege und gestützt darauf eine Schadenssumme von über Fr. 200'000.-- geltend mache, sei davon auszugehen, dass die Versicherungsgesellschaft die Schadensanzeige sorgfältig und einlässlich prüfe. Die Versicherung habe den Fall denn auch einer spezialisierten Abteilung mit Fachleuten übertragen. Die Annahme der Vorinstanz, es liege ein raffiniert zusammengesetztes Lügenkonstrukt vor, welches nicht einfach zu durchschauen gewesen sei, sei haltlos. Das Obergericht widerspreche sodann seiner eigenen Argumentation, wenn es ausführe, die Angaben des Beschwerdeführers zum Umfang des Weinlagers erschienen aufgrund der räumlichen Dimensionen des angeblichen Aufbewahrungsortes absolut unglaubhaft. Wenn etwas absolut unglaubhaft sei, sei es nicht nicht leicht zu durchschauen. Seine Angaben hätten sehr leicht überprüft werden können. Unter diesen Umständen könne die Vorgehensweise nicht als arglistig bezeichnet werden. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013. Der Entscheid sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, obwohl er grosse Ähnlichkeiten zum vorliegenden Fall aufweise, mit dem Unterschied, dass der Einbruch in jenem Fall lediglich inszeniert worden sei und nicht wirklich stattgefunden habe. Das Bundesgericht habe den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs bestätigt. Der Täter sei stattdessen der Urkundenfälschung sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen worden. Vorliegend sei der Einbruch tatsächlich erfolgt und die Inventarliste inhaltlich nicht falsch gewesen, weshalb keine Täuschung mit inhaltlich falschen Dokumenten vorliege. Dies spreche gegen ein arglistiges Vorgehen. Somit habe er sich weder des Betrugs noch eines Urkundendelikts schuldig gemacht.
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1.4. Die Abfassung einer falschen Schadensanzeige ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfungspflicht ist dem Versicherer nicht zumutbar. Dies gilt in jedem Fall, wenn es sich um einen eher geringfügigen Betrag handelt. Hier bedeutet eine Überprüfung oftmals einen unverhältnismässigen Aufwand, der in keinem vernünftigen Kostenverhältnis mehr steht (Urteil 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3 mit Hinweis). Vorliegend beträgt die Schadenssumme über Fr. 200'000.--. Damit waren für die Versicherungsgesellschaft weitere Abklärungen zweifelsohne angezeigt und zumutbar. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers trifft es allerdings nicht zu, dass die Inventarliste keine falschen Angaben enthielt. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen veränderte der Beschwerdeführer die Inventarliste nach dem Einbruch Mitte Mai 2012, um über die Menge der gestohlenen Flaschen zu täuschen. Wie bereits die erste Instanz festgestellt hat, erarbeitete er die Inventarliste mit Sorgfalt und einigem Aufwand, um ihr entsprechende Beweiskraft zu verleihen (erstinstanzliches Urteil, S. 9). Der Unterschied zum vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid liegt darin, dass die der Versicherung eingereichten Unterlagen in jenem Fall "ernsthafte Anzeichen für ihre Unechtheit" enthielten, was der Versicherung bereits bei einer oberflächlichen Prüfung habe auffallen müssen. Die Täuschung sei äusserst unbeholfen und offensichtlich gewesen. Vorliegend liess die eingereichte Inventarliste, welche das zentrale Element der Täuschung bildete, nicht ohne Weiteres Auffälligkeiten erkennen. Vielmehr musste die IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau beigezogen werden, um festzustellen, dass die Inventarliste letztmals am 6. Juli 2012 und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, rund zwei Tage vor dem Einbruch am 13. Mai 2012 abgeändert wurde. Nebst der Inventarliste reichte der Beschwerdeführer einen ganzen Stapel verschiedener Geschäftsunterlagen (E-Mails, Quittungen, Rechnungen) ein. Das Durchsuchen dieser Unterlagen auf Hinweise hinsichtlich des Lagerbestands nimmt naturgemäss einige Zeit in Anspruch. Konkrete Angaben dazu finden sich einzig in einer Aufstellung, worin der Lagerbestand festgehalten wird, allerdings per Ende 2010. Gemäss der erwähnten Aufstellung betrug der Wert des Lagerbestands Ende 2010 Fr. 53'000.--. Die Vorinstanz berücksichtigt zusätzlich eine Wertminderung von rund 20 %, weshalb dieser gemäss ihrer Feststellung Fr. 66'311.86 betrug. Der Lagerbestand veränderte sich seither nicht wesentlich, was sich jedoch nicht direkt aus den Unterlagen ergibt und weitere Abklärungen erforderte, da der Beschwerdeführer keine aktuellen Buchhaltungsunterlagen einreichte. Betreffend die Marktkonformität der angegebenen Preise holte die Versicherung eine Expertise ein. Schliesslich wurde nebst der Besichtigung der Lagerräumlichkeiten durch die Versicherung auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Täuschungsversuch des Beschwerdeführers war nicht leicht zu durchschauen und die Überprüfung seiner Angaben verursachte insgesamt einen erheblichen Aufwand, weshalb die Arglist zu bejahen ist. Allein die Feststellung der Vorinstanz, wonach es unglaubhaft sei, dass die angeblich beinahe 700 Flaschen sowie die dazugehörenden Holzkisten im Kellerabteil des Mehrfamilienhauses Platz fanden, vermag daran nichts zu ändern. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Betrugs verletzt kein Bundesrecht.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sowie in Kopie der Strafklägerin schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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