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Informationen zum Dokument  BGer 9C_71/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_71/2016 vom 29.01.2016
 
{T 0/2}
 
9C_71/2016
 
 
Urteil vom 29. Januar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sanagate AG,
 
Abteilung Recht & Compliance,
 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 26. November 2015
 
betreffend Krankenversicherungsprämien
 
für Juni bis August 2014 zuzüglich Spesen, Verzugszinsen und Betreibungskosten.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2015,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
3
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht darzutun vermag, inwiefern der angefochtene Entscheid, soweit damit die Höhe der von der Krankenversicherung geltend gemachten Prämienforderung samt Spesen, Verzugszinsen und Betreibungskosten bestätigt wurde, Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) verletzen soll,
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter,
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
6
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
8
Luzern, 29. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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