BGer 2C_122/2016 | |||
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BGer 2C_122/2016 vom 04.02.2016 | |
{T 0/2}
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2C_122/2016
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Urteil vom 4. Februar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Dezember 2015.
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Erwägungen: | |
1. A.________ (1968; Kosovare) reiste anfangs 1990 in die Schweiz ein. Zuletzt war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 10. Februar 2010 teilte die Einwohnerkontrolle Othmarsingen dem Migrationsamt des Kantons Aargau mit, A.________ sei am 31. Januar 2009 mit unbekanntem Ziel weggezogen. Am 13. September 2013 ersuchte dieser um eine Kurzaufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich; dabei gab er an, dass er sich bis 2009 in der Schweiz aufgehalten habe und am 11. September 2013 vom Kosovo wieder zugezogen sei. Am 5. Mai 2014 ersuchte er um Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung bzw. diese ihm zu belassen. Am 8. Oktober 2014 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung A.________s erloschen sei und wies sein Gesuch vom 13. September 2013 ab. Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht (23. Dezember 2015) wies das Rechtsmittel ab.
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2. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet.
| 2 |
Nach Art. 34 Abs. 1 AuG wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Verlässt ein Ausländer die Schweiz ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin könnte diese während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG). Dies hat der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz willkürfrei festgehalten hat - unterlassen, weshalb die Niederlassungsbewilligung spätestens Ende 2009 erloschen ist. Deren Wiedererteilung bzw. deren Erteilung aus wichtigen Gründen ist zwar möglich, doch handelt es sich um Ermessensbewilligungen ("kann": Art. 34 Abs. 2 und 3 AuG) - wie dies auch für die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AuG zutrifft. Dem Beschwerdeführer steht somit kein Anspruch auf Aufenthalt zu. Das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Hingegen wäre die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich, mit welcher nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise vorzubringen und zu begründen hätte (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.), aber in casu unterlassen hat. Insofern liegt u.a. auch das für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche rechtlich geschützte Interesse (vgl. BGE 133 I 185 ff.) nicht vor.
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3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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