BGer 5A_776/2015 | |||
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BGer 5A_776/2015 vom 04.02.2016 | |
{T 0/2}
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5A_776/2015
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Urteil vom 4. Februar 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Eheschutzmassnahmen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 2. September 2015.
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. A.A.________ und B.A.________ sind die verheirateten Eltern des 2006 geborenen Sohnes C.A.________. Am 24. Mai 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung. Am 20. Februar 2014 ersuchte A.A.________ (Ehefrau/Mutter) beim Kantonsgericht Zug im Rahmen von Eheschutzmassnahmen um Bewilligung zum Getrenntleben der Parteien; ferner beantragte sie, die Obhut über den gemeinsamen Sohn sowie die eheliche Wohnung ihr zuzuweisen, das Besuchsrecht von B.A.________ (Ehemann/Vater) zu regeln und diesen zu verpflichten, ab dem 1. Mai 2013 an den Unterhalt von C.A.________ mit monatlich Fr. 2'000.-- und an ihren persönlichen Unterhalt mit Fr. 4'000.-- pro Monat beizutragen.
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A.b. Mit Entscheid vom 22. Mai 2015 stellte die erste Instanz fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Ferner stellte sie den Sohn unter die Obhut der Mutter, regelte das Besuchsrecht des Vaters und verpflichtete diesen, an den Unterhalt des Sohnes ab dem 1. Juni 2013 mit Fr. 1'400.-- pro Monat plus Kinderzulagen beizutragen. Ferner verhielt sie ihn dazu, an den monatlichen Unterhalt der Ehefrau vom 1. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 Fr. 1'072.--, vom 1. August 2013 bis 15. Oktober 2013 Fr. 1'648.--, vom 16. Oktober 2013 bis 28. Februar 2014 Fr. 1'072.--, vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 1'301.--, schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 Fr. 1'072.-- pro Monat zu bezahlen.
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B. Mit Urteil vom 2. September 2015 wies das Obergericht des Kantons Zug die von beiden Parteien erhobenen Berufungen ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
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C. Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) hat am 1. Oktober 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen das vorgenannte obergerichtliche Urteil Beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge aufzuheben und der Ehemann (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2013 monatlich, jeweils auf den Ersten des Monats zahlbare und bei Verfall zu 5 % verzinsliche Beiträge von Fr. 2'000.-- für das gemeinsame Kind und von Fr. 4'000.-- an ihren persönlichen Unterhalt zu leisten. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zuweisen.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) betreffend Eheschutzmassnahmen, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Da vorliegend einzig finanzielle Aspekte strittig sind und der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG) erreicht ist, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 395 E. 4). Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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3. Die Unterhaltspflicht und der Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der unter den Ehegatten vereinbarten Lebenshaltung bestehen während der ganzen Dauer der Ehe. Kann dieser Standard nicht aufrecht erhalten werden, haben beide Ehegatten zumindest Anspruch auf gleiche Lebenshaltung (BGE 119 II 314 E. 4b/aa S. 318; seither bestätigt in: Urteil 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 136 III 257; 5A_778/2013 vom 1. April 2014 E. 5.1). Sind die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt, kann ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich nicht mehr verlangen, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (Urteil 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 III 672). Für die Bemessung des Ehegattenunterhalts hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414) und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden (BGE 134 III 577 E. 4 S. 580). Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (sog. einstufig-konkrete-Methode; Urteile 5A_593/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1; 5A_41/2011 vom 10. August 2011 E. 4.1; 5A_27/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 4; 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4). Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Unterhalt nach der Methode des um gewisse Positionen erweiterten Existenzminimums mit (allfälliger) Überschussteilung bestimmt (sog. zweistufige Methode). Mit Bezug auf die Methoden wird im Übrigen auf E. 4.3 verwiesen.
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4.
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4.1. Das Obergericht ging gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz von einem Einkommen beider Ehegatten während des Zusammenlebens von rund Fr. 17'000.-- pro Monat aus und erachtete angesichts dieses überdurchschnittlichen Einkommens die einstufig-konkrete Methode als auf den konkreten Fall anwendbar. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe keine Sparquote behauptet, widersprach es mit der Feststellung, er habe eine Sparquote zumindest insofern dargetan, als er auf den monatlichen Beitrag beider Parteien an die Säule 3a von Fr. 500.-- pro Monat hingewiesen habe.
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Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt kein Fall für die einstufig-konkrete Methode vor, weshalb sie die Anwendung der entsprechenden Methode im konkreten Fall als willkürlich erachtet. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Abgrenzung zwischen der einstufig-konkreten und der zweistufigen Methode erfolge laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 140 III 485 nach dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Sparquote und nicht nach den durchschnittlichen bzw. überdurchschnittlichen Einkommen der Parteien. Entscheidend sei, ob nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten eine Sparquote verbleibe. Soweit der Beschwerdegegner eine Sparquote überhaupt behauptet habe, sei dies nur im Umfang von Fr. 500.-- pro Monat geschehen. Die Berechnung des Bedarfs nach der einstufig-konkreten Methode sei willkürlich, zumal sich die Höhe des Familieneinkommens allein auf bestrittenene Angaben des Beschwerdegegners beruhe.
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4.2. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Standpunkt zur Hauptsache auf BGE 140 III 485. Entgegen ihren Ausführungen ergibt sich daraus indes nicht, die Abgrenzung zwischen der einstufig-konkreten Methode und der zweistufigen Methode erfolge nach dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Sparquote. Dem besagten Fall lag der Umstand zugrunde, dass die letzte kantonale Instanz den Bedarf der Parteien nach der zweistufigen Methode ermittelte, jedoch den sich nach Abzug des Bedarfs beider Parteien vom Einkommen ergebenden Überschuss nicht gleichmässig auf beide Parteien verteilte, sondern vorab eine nicht behauptete und nicht bezifferte Sparquote des Ehemannes abzog (siehe dazu Urteil 5A_798/2013 vom 21. August 2014 E. 2, nicht publiziert in: BGE 140 III 485 sowie die Regeste dieses Entscheids). Das Bundesgericht gelangte daher zum Schluss, der Abzug einer weder dem Grundsatz nach noch betragsmässig glaubhaft gemachten Sparquote von einem anhand der zweistufigen Methode errechneten Überschuss sei willkürlich (BGE 140 III 485 E. 3.5.3 S. 490). Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich demnach nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen.
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4.3. Mit Bezug auf die Frage nach der anwendbaren Methode für die Ermittlung des Unterhalts geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung indes grundsätzlich davon aus, die zweistufige Methode sei bei mittleren Familieneinkommen von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- anwendbar (Urteil 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4; 5A_593/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 4.1). Sodann gestattet die zweistufige Methode jedenfalls dann zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten - gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse - nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; BGE 134 III 577 E. 3 S. 578).
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4.4. Das Obergericht ist im vorliegenden Fall mit der ersten Instanz von einem Familieneinkommen während des gemeinsamen Zusammenlebens von monatlich rund Fr. 17'000.-- ausgegangen. Die erste Instanz stützte sich dabei auf die Steuerklärung per 2012. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit dem Hinweis, das Einkommen sei bestritten gewesen. Sie erörtert indes nicht rechtsgenügend inwiefern die Bestimmung des Einkommens aufgrund der Steuererklärung willkürlich sein soll. Sodann legt sie auch nicht substanziiert dar, das Einkommen habe sich nach der Trennung dermassen verändert, dass sich die einstufig-konkrete Methode nicht mehr rechtfertige. Im Lichte der bisherigen Begründung kann die Anwendung der einstufig-konkreten Methode nicht als willkürlich bzw. als gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz verstossend bezeichnet werden.
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5.
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5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beide Parteien seien im Verfahren davon ausgegangen, der Unterhalt werde nach der zweistufigen Methode ermittelt. Angesichts der Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO), hätte sie die Parteien darauf aufmerksam machen müssen, dass der Bedarf konkret ermittelt werde.
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5.2. Das Obergericht hat, wie bereits erwähnt, auf das überdurchschnittliche Einkommen der Familie hingewiesen, das den Parteien ebenfalls bekannt war. Angesichts dieses überdurchschnittlichen Einkommens hätten die Parteien davon ausgehen müssen, dass der Unterhalt konkret ermittelt wird. Das Obergericht war jedenfalls im Lichte von Art. 9 BV nicht gehalten, die Parteien vorgängig auf die ins Auge gefasste Methode aufmerksam zu machen.
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Erwägung 6 | |
6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Ermittlung des konkreten monatlichen Bedarfs des Haushalts der Beschwerdeführerin und des Sohnes einen Betrag von Fr. 6'554.--, der sich wie folgt zusammensetzt: Grundbeträge gemäss den Richtlinien zu Art. 93 SchKG von gesamthaft Fr. 1'750.-- (Fr. 1'350.-- für die Beschwerdeführerin und Fr. 400.-- für den Sohn), Hypothekarzins Fr. 1'236.--, Nebenkosten Fr. 406.--, Kosten für Telefon/Internet und Hausratsversicherung Fr. 155.--, Krankenkasse für die Beschwerdeführerin und den Sohn Fr. 548.--, Arbeitswegkosten der Beschwerdeführerin Fr. 71.--, Fahrzeugkosten Fr. 300.--, auswärtige Verpflegung Fr. 200.--, Steuern ermessensweise Fr. 688.--, Säule 3a Fr. 500.--, Fremdbetreuung für C.A.________ Fr. 300.--, Hobbys und Ferien C.A.________ Fr. 400.--. Das Obergericht begründet die Aufnahme der Grundbeträge gemäss den Richtlinien für die persönlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es sei Sache der unterhaltsberechtigten Ehegatten, den konkreten Lebensbedarf mit Angaben der Einzelbedürfnisse für Wohnung, Haushalt, Garderobe, Gesundheitspflege, Kommunikation, Mobilität, soziale Kontakte, kulturelle und sportliche Aktivitäten, Reisen usw. darzutun. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, den persönlichen gebührenden Unterhalt zu behaupten und zu belegen. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die erste Instanz auf den erweiterten Grundbedarf (gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien) abgestellt habe.
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6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil er im Rahmen der einstufig-konkreten Methode für die allgemeinen Bedürfnisse des täglichen Lebens auf den Grundbetrag gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien abstelle. Abgesehen davon seien die trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufgerechnet worden; die Sparquote von Fr. 500.-- sei durch die Mehrkosten aufgebraucht.
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6.3. Die im Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen geltende Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Pflicht, aktiv am Verfahren mitzuwirken, ihre eigenen Behauptungen vorzutragen und nach Möglichkeit zu belegen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie im kantonalen Verfahren Beträge für ihre persönlichen Bedürfnisse behauptet und entsprechende Belege angeboten hat. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden, dass auch im Rahmen der Ermittlung des konkreten Bedarfs auf die erweiterten Grundbeträge der betreibungsrechtlichen Richtlinien nach Art. 93 SchKG abgestellt worden ist. Der Betrag der Säule 3a wurde im Bedarf der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenügend behauptet, dass die Parteien einen über den Betrag an die Säule 3a hinausgehenden Sparbetrag im Verfahren glaubhaft gemacht und beziffert haben. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen zur Sparquote. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dar, welche trennungsbedingten Mehrkosten
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7.
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7.1. Die erste Instanz unterschied bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners zwischen verschiedenen Zeitphasen und legte die für die Beschwerdeführerin und den Sohn jeweils zu leistenden Unterhaltsbeiträge fest. Vor Obergericht rügte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, die erste Instanz habe teils ohne kritische Auseinandersetzung die Angaben des Beschwerdegegners übernommen. Das Obergericht erwog, vorliegend brauche auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Bedarf des Beschwerdegegners nicht eingegangen zu werden: Die erste Instanz habe zu Recht die einstufig-konkrete Methode zur Unterhaltsbemessung angewendet, die Beschwerdeführerin habe ihre persönlichen Bedürfnisse auch im Berufungsverfahren nicht substanziiert behauptet und die durch die erste Instanz festgestellten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners erlaubten ihm, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2013 einen zur Deckung ihres Bedarfs ausreichenden Unterhaltsbeitrag zu leisten.
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7.2. Die Beschwerdeführerin erachtet dies als willkürlich bzw. als rechtsungleiche Behandlung und macht geltend, selbst wenn die einstufig-konkrete Methode zur Anwendung gelange, müsse die sich nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten ergebende Sparquote ermittelt werden. Daher sei die Ermittlung des kostendeckenden Bedarfs des Beschwerdegegners erforderlich.
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7.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz nicht gehalten, im Rahmen der Untersuchungsmaxime die Sparquote von Amtes wegen festzustellen: Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2). Dies gilt selbstredend auch für eine allfällige auf das Arbeitseinkommen der Ehefrau entfallende Sparquote. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie oder ihr Ehemann im kantonalen Verfahren eine über den Beitrag an die Säule 3a hinausgehende Sparquote geltend gemacht, beziffert und belegt hätten. Damit ist das obergerichtliche Urteil unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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8.
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8.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz habe das Einkommen und den Bedarf des Beschwerdegegners nicht richtig berechnet, und äussert sich ferner ausführlich zur Art, wie ihrer Meinung nach das Einkommen und der Bedarf des Beschwerdegegners zu berechnen sind.
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8.2. Der vom Obergericht errechnete konkrete Bedarf der Beschwerdeführerin hat sich als verfassungskonform erwiesen; sodann haben die Parteien keine über den Beitrag an die Säule 3a hinausgehende zahlenmässig bestimmte Sparquote behauptet und glaubhaft gemacht. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschwerdegegner mit seinem Einkommen seinen Beitrag an den Bedarf des Haushalts der Beschwerdeführerin und ihres Sohne zu leisten in der Lage ist. Unter diesen Umständen ist auf die besagten Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, umso weniger als sich diese über weite Strecken ausschliesslich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen.
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9. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid weder als willkürlich, noch kann darin eine rechtsungleiche Behandlung noch eine andere Verfassungsverletzung erblickt werden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung der Gegenpartei ist nicht geschuldet, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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