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Informationen zum Dokument  BGer 6B_92/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_92/2016 vom 12.02.2016
 
{T 0/2}
 
6B_92/2016
 
 
Urteil vom 12. Februar 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Mord etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Januar 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Im Zusammenhang mit Mordvorwürfen, die die Beschwerdeführerin seit längerem erhebt, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Januar 2016 eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich "wegen Zuwiderhandlung gegen das Recht und die Gerechtigkeit" mit Beschwerde ans Bundesgericht. Die Eingabe enthält indessen weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, die sich auf die Erwägungen der Vorinstanz bezieht, und ist deshalb ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Die Eingabe beschränkt sich auf unbehelfliche und teilweise ungebührliche Vorwürfe, mit denen sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_1287/2015 vom 29. Dezember 2015 ist ihren finanziellen Verhältnissen bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
3.
 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Zuschriften in dieser Art ohne Antwort abzulegen.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: /Monn
 
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