BGer 2C_111/2016 | |||
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BGer 2C_111/2016 vom 17.02.2016 | |
{T 0/2}
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2C_111/2016
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Urteil vom 17. Februar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
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vom 15. Dezember 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ (Schweizerin) ist seit 31. Januar 2014 mit B.________ verheiratet. Sie haben seit 30. Juli 2014 eine gemeinsame Tochter.
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B.________, damals noch mit seiner ersten Frau verheiratet, wurde am 30. März 2010 rechtskräftig wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfachen Diebstahls und wiederholten Verstössen gegen das SVG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Aargau widerrief die Niederlassungsbewilligung am 23. Dezember 2010. Einsprache und Rekurs (Urteil des Rekursgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2012) waren erfolglos; nach Rückzug der Beschwerde vor Bundesgericht schrieb dieses mit Urteil vom 14. Februar 2013 die Sache ab (Urteil 2C_132/2013). Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt nicht ein. Am 11. April 2013 meldete sich B.________ aus der Schweiz ab.
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Am 3. Februar 2014 beantragte A.________ den Familiennachzug für ihren Ehemann und orientierte später über die Geburt der Tochter. Am 29. August 2014 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab; die Einsprache wurde abgewiesen, ebenso wie die Beschwerde dagegen durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 15. Dezember 2015.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
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2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung; er wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und der Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, auf ein solches Gesuch einzutreten (BGE 136 II 177 E. 2.1 und 2.2.1 S. 181 f.; Urteil 2C_424/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2).
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Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Neubeurteilung angezeigt sein (dazu Urteil 2C_424/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei wird für die Bemessung dieser ausländerrechtlichen Bewährungsfrist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung praxisgemäss an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG) angeknüpft. Hat sich der Betroffene während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Das schliesst eine frühere Prüfung nicht aus, soweit u.a. eine Änderung der Sachlage eintritt, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; Urteil 2C_424/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.3). Die Frist beginnt am ersten Tag nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Widerrufsentscheids zu laufen (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2).
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2.2. Der kantonal letztinstanzliche Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns der Beschwerdeführerin datiert vom 14. Dezember 2012. Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde am 14. Februar 2013 - nach Ablauf der Beschwerdefrist - zurückgezogen. Spätestens nach deren Ablauf trat somit der Widerruf in formelle Rechtskraft. Die fünf Jahre sind noch nicht abgelaufen, und eine Neubeurteilung ist aus diesem Grund noch nicht möglich, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat.
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2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf eine Änderung der Sachlage, die derart ins Gewicht falle, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht zu ziehen sei, und nennt zum einen die Heirat und zum anderen die Geburt der gemeinsamen Tochter. Entgegen ihrer Auffassung hat sich die Sachlage indes nicht derart gewichtig verändert, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht zu ziehen sein wird, hat doch die Vorinstanz bereits im Rahmen des rechtskräftigen Urteils auf diese Möglichkeit Bezug genommen. Insofern kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wären die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; ausnahmsweise wird auf deren Erhebung verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Februar 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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