BGer 8C_97/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_97/2016 vom 29.02.2016 | |
8C_97/2016 {T 0/2}
|
Urteil vom 29. Februar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2016.
|
Nach Einsicht | |
in das um verschiedene Eingaben erweiterte Schriftstück vom 1. Februar 2016 (Poststempel), welchem unter anderem der Entscheid IV.2014.01134 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2016 beigelegt ist,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass unklar ist, was der Einleger mit dem mit "Petition für ein Prozess vor Gericht" überschriebenen, um weitere Eingaben ergänzten Schriftstück bezwecken will,
| 2 |
dass das Bundesgericht einzig als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide von Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 ff. BGG angerufen werden kann,
| 3 |
dass dabei unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids innert nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist schriftlich dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG); eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG),
| 4 |
dass dies nicht durch ein Gesuch um persönliche Anhörung ersetzt werden kann,
| 5 |
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen,
| 6 |
dass deshalb darauf insbesondere auch in der Annahme, es wolle damit gegen den Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 19. Januar 2016 Beschwerde geführt werden, nicht eingetreten werden kann,
| 7 |
dass dabei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt, wobei gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
| 8 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 29. Februar 2016
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |