BGer 9C_827/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_827/2015 vom 02.03.2016 | |
{T 0/2}
| |
9C_827/2015
|
Urteil vom 2. März 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
| |
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
| |
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Ausgleichskasse Schreiner, Gladbachstrasse 80, 8044 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. August 2015.
|
Sachverhalt: | |
A. A.________ ist der Ausgleichskasse Schreiner, Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse), als selbstständig Erwerbender angeschlossen. Am 17. Februar 2014 verfügte die Ausgleichskasse über die persönlichen Beiträge des A.________ für das Jahr 2010, gestützt auf die von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten Zahlen. Im anschliessenden Einspracheverfahren, in welchem A.________ das Rechtsbegehren stellte, es sei das Erwerbseinkommen für das Jahr 2010 auf Null zu setzen, beantragte die Ausgleichskasse bei der Steuerverwaltung die Prüfung des in der AHV-Meldung 2010 ausgewiesenen Einkommens sowie des Eigenkapitals. Die Steuerverwaltung erstellte am 8. April 2014 eine hinsichtlich Eigenkapital korrigierte Meldung, das beitragspflichtige Einkommen blieb unverändert. Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache von A.________ "hinsichtlich des Begehrens vollumfänglich ab". Die Einsprache finde aber "aufgrund des neu zu berücksichtigenden Eigenkapitals eine entsprechende Berücksichtigung". Sie wies auf eine mit gleicher Post zugestellte rektifizierte Beitragsverfügung 2010 hin, welche sie gleichentags erlassen hatte.
| 1 |
B. A.________ beantragte mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der "Gegenstand des Entscheides bildenden Verfügung vom 17. März 2014 (recte: 17. Februar 2014) betreffend AHV-Beitrag 2010". Zudem sei das Verfahren zu sistieren, bis über die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 entschieden sei. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
| 2 |
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass die dem angefochtenen Entscheid und dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Verfügung vom 17. Februar 2014 widerrufen worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
| 3 |
Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Dem Begehren um aufschiebende Wirkung sei zu entsprechen.
| 4 |
Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
| 5 |
2. Streitig ist einzig, ob das kantonale Gericht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu Recht schützte, welche Einkommen und in den Betrieb investiertes Eigenkapital als massgebende Berechnungsgrundlagen für die Beitragshöhe in zwei separaten Verfügungen festgelegt hatte. Weil die Vorinstanz zwar von einer unzulässigen Erweiterung des Rechtsbegehrens ausging, dieses aber dennoch behandelte, erübrigen sich entsprechende Weiterungen. Immerhin scheint das kantonale Gericht übersehen zu haben, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2014 Ausführungen zur Gegenstandslosigkeit der ersten Verfügung vom 17. Februar 2014 gemacht und explizit um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 ersucht hatte.
| 6 |
2.1. Die Vorinstanz erwog, Gegenstand des auf die Verfügung vom 17. Februar 2014 folgenden Einspracheverfahrens sei lediglich das Einkommen, nicht aber das im Betrieb investierte Eigenkapital gewesen. Die Höhe des der Verfügung vom 17. Februar 2014 zu Grunde liegenden Einkommens habe die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 zu Recht bestätigt. Mit Bezug auf das im Betrieb investierte Eigenkapital habe die Beschwerdegegnerin, gestützt auf eine (teil-) korrigierte Meldung des Steueramtes, richtigerweise eine neue Verfügung erlassen. Eine Korrektur im Einspracheentscheid hätte dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gegangen wäre. Gegen die korrigierte Verfügung vom 7. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer denn auch wiederum Einsprache erhoben.
| 7 |
2.2. Der Beschwerdeführer bringt, wie bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vor, mit Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2014 sei die vorangehende Verfügung für dieselbe Periode ausdrücklich ersetzt worden. Damit sei das die ursprüngliche Verfügung vom 17. Februar 2014 betreffende Einspracheverfahren gegenstandslos geworden und hätte abgeschrieben werden müssen. Die Verfügung vom 7. Mai 2014 sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, das diesbezügliche Einspracheverfahren sei nach wie vor hängig.
| 8 |
3. Streitgegenstand im verwaltungs- wie auch im vorinstanzlichen Verfahren war die Höhe der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2010. Diese Beiträge berechnen sich gestützt auf das Erwerbseinkommen unter Gewährung insbesondere eines Zinsabzuges für das im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 8 und 9 AHVG sowie Art. 22 und 23 AHVV). Erwerbseinkommen und im Betrieb investiertes Eigenkapital bilden somit Einzelkomponenten der Beitragsberechnung. Solche Teilaspekte sind einer Aufspaltung in mehrere selbstständige Verfügungen nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um selbstständig zur Entscheidung geeignete Teile eines teilbaren Streitgegenstandes, die durch Teilverfügung einen abtrennbaren Verfahrensteil abzuschliessen vermöchten (vgl. BGE 132 III 785 E. 2 S. 789 f.). Sie sind denn auch bezüglich Rechtskraft nicht separierbar (BGE 122 V 351 E. 4b S. 356).
| 9 |
Selbst wenn der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 19. Februar 2014 allein das Erwerbseinkommen, nicht aber das im Betrieb investierte Eigenkapital angefochten hätte, vermöchte dies somit nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit einer neuen Verfügung einzig über die Höhe des im Betrieb investierten Eigenkapitals als nur einer Teilkomponente der Beitragshöhe hätte entscheiden dürfen. Wie dies im Übrigen auch in dem von ihr gewählten Verfügungswortlaut zum Ausdruck kommt ("Die für die Ausgleichskasse verbindlichen Angaben [der Steuerbehörde] führen zu einer Berichtigung, wodurch die vorangehende Verfügung derselben Periode ersetzt wird"), bewirkte der Erlass der neuen Verfügung vom 7. Mai 2014 den integralen Ersatz der früheren Verfügung vom 17. Februar 2014. Das diese betreffende Einspracheverfahren wurde somit gegenstandslos, weshalb der ebenfalls am 7. Mai 2014 erlassene Einspracheentscheid zu Unrecht erging. Die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers ist zutreffend.
| 10 |
4. Die offensichtlich begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gutzuheissen (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG).
| 11 |
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Ausserdem hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).
| 12 |
6. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
| 13 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, vom 18. August 2015, und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schreiner vom 7. Mai 2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 17. Februar 2014 gegenstandslos geworden ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
| |
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
| |
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, zurückgewiesen.
| |
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 2. März 2016
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Glanzmann
| |
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |