BGer 2C_249/2016 | |||
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BGer 2C_249/2016 vom 16.03.2016 | |
{T 0/2}
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2C_249/2016
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Urteil vom 16. März 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 17. Februar 2016.
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Erwägungen: | |
Der 1980 geborene A.________, nach seinen Angaben aus Kolumbien stammend, was bisher nicht bestätigt ist, reiste im September 2014 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 13. April 2015 abgewiesen, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Der Entscheid ist rechtskräftig. Am 12. Februar 2016 ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug gegen ihn Ausschaffungshaft an, die er am 14. Februar 2016 (nach Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe) antrat. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 erteilte der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug der Ausschaffungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. Mai 2016, die richterliche Genehmigung.
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Mit Schreiben vom 14. März 2016, beim Bundesgericht eingegangen am 16. März 2016, erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts. Er führte Folgendes aus: "Ich bestätige, dass ich bereit bin, das Land zu verlassen; und in mein Heimatland zurück zu kehren. - Ich frage um Entlassung, um meine Papiere in Zürich (wo ich wohnte) zu organisieren. - Bitte helfen Sie mir."
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid Recht verletze.
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Das Verwaltungsgericht nennt die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft und erläutert, warum diese im Falle des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens, erfüllt sind; namentlich berücksichtigt es dabei dessen Beteuerung, er würde selbstständig ausreisen. Was dem Bundesgericht in der Eingabe vom 14. März 2016 vorgetragen wird, ist in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletze. Mangels (hinreichender) Begründung ist auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Im Übrigen ist angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich, inwiefern sich dessen Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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