BGer 8C_84/2016 | |||
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BGer 8C_84/2016 vom 22.03.2016 | |
8C_84/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 22. März 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
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gerichts Luzern vom 8. Januar 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1959, hatte sich am 8. Juni 1990 bei einem Autounfall eine Distorsion der Halswirbelsäule zugezogen. Sie bezog deswegen seit dem 1. Oktober 1991 zunächst eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Der Anspruch wurde mehrfach bestätigt. Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle Luzern ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts, ABI, Basel, vom 9. Dezember 2013 ein. Gestützt darauf stellte sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 24. März 2014 ein.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 8. Januar 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr auch weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe, subeventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
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3. Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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4. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung seit dem erlittenen Schleudertrauma aus neuropsychologischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit zu 50 Prozent eingeschränkt gewesen. Gestützt auf das ABI-Gutachten sei seither eine rentenerhebliche Verbesserung eingetreten, denn die damals ausschlaggebenden leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Ausfälle hätten nach den Untersuchungen der ABI-Ärzte mit verschiedenen Testverfahren nicht mehr bestätigt werden können. Es sei nur noch eine minime neuropsychologische Störung festgestellt worden und die Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt. Auch aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht hätten sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit gefunden.
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5. Die Versicherte macht geltend, dass sie noch immer unter dem gleichen, nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis typischen "bunten" Beschwerdebild leide, welches zur Rentenzusprechung geführt habe. Die Rentenaufhebung sei daher unzulässig. Die ABI-Gutachter hätten insbesondere zu Unrecht ihre Nacken- und Kopfschmerzen ausser Acht gelassen.
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Dass nach den übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen weder bei der ursprünglichen Rentenzusprechung noch anlässlich der letzten Begutachtung organisch objektiv ausgewiesene Befunde festzustellen waren, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidwesentlich ist vielmehr, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprechung, wie von der Vorinstanz dargelegt, eine beträchtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, bedingt vorab durch einen Dauerschmerz im Nacken und eine neuropsychologische Funktionsstörung. Die ABI-Gutachter bescheinigen jedoch, dass diesbezüglich in der Zwischenzeit eine erhebliche Verbesserung mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eingetreten ist. Dies gilt namentlich auch aus orthopädischer und neurologischer Sicht. Erst auf Nachfrage hin wurden in den Kopf ausstrahlende Nackenschmerzen erwähnt, die jedoch kaum noch auftreten würden. Gemäss den ärztlichen Verlaufsberichten seien die Beschwerden bereits seit langem deutlich zurückgegangen, wobei der genaue Zeitpunkt der Besserung im Nachhinein nicht festzustellen sei. Es liegen keine Stellungnahmen vor, die vom ABI-Gutachten abweichen würden. Damit sind keine konkreten Indizien ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens sprechen würden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die vorinstanzliche Beurteilung deshalb nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
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6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. März 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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