BGer 8C_107/2016 | |||
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BGer 8C_107/2016 vom 05.04.2016 | |
8C_107/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 5. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung,
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Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ und B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Dezember 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 wies das Kantonsgericht Luzern das im Verfahren 7H 15 290 um Rückerstattung von zu Unrecht von der Gemeinde Rothenburg an A._________ und B.________ ausbezahlten Sozialhilfegeldern gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Verbeiständung) ab. Gleichzeitig forderte es die Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- ein, anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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B. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 lassen A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2015 sei ihnen für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter zumindest teilweise. Des Weiteren lassen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ersuchen.
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Die vorinstanzlichen Akten hat das Bundesgericht beigezogen.
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Erwägungen: | |
1. Die verfügte Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege schliesst das Verfahren nicht ab. Es liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor. Da dabei nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung des Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht worden ist, droht den Beschwerdeführern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung (vgl. BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2. Das Bundesgericht hat im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 8C_27/2016 von heute dargetan, weshalb der Rechtsschutzversicherer ungeachtet dessen, ob eine Interessenkollision im Sinne von Art. 167 Aufsichtsverordnung (AVO) in Verbindung mit Art. 32 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorliegt, vom Beschwerdeführer die Sozialversicherungsakten zur Leistungsbeurteilung einverlangen durfte. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich diesem Ansinnen verweigert, verletzt er seine vertraglichen Mitwirkungspflichten und verhindert damit eine Fälligkeit der Leistungen der Rechtsschutzversicherung im Sinne von Art. 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieser Verzicht auf ein liquides Aktivum im Vermögen führt zur fehlenden prozessualen Bedürftigkeit.
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Es kann vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden, welche vorbehaltslos auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit haben. Eine durch die Vorinstanz begangene Verletzung von verfassungsmässigen Rechten oder der EMRK ist nicht auszumachen.
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3. Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann die hier beantragte unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind von den Beschwerdeführern als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Gemeinde Rothenburg schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. April 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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