BGer 5A_273/2016 | |||
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BGer 5A_273/2016 vom 13.04.2016 | |
{T 0/2}
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5A_273/2016
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Urteil vom 13. April 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fristwiederherstellung (Konkurseröffnung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. März 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. März 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist (zur Einreichung einer Beschwerde gegen die erstinstanzlich über ihn erfolgte Konkurseröffnung) geschützt und dem Beschwerdeführer eine neue Beschwerdefrist eingeräumt hat,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer sei wegen seiner notfallmässigen Spitaleinweisung an der Einhaltung der Beschwerdefrist unverschuldet gehindert gewesen, das Fristwiederherstellungsgesuch sei daher gutzuheissen (Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO), demgegenüber stelle die behauptete nachfolgende Arbeitsunfähigkeit kein unverschuldetes Hindernis dar, weil der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter mit der Beschwerdeeinreichung beauftragen könne, demzufolge sei dem Beschwerdeführer eine neue Beschwerdefrist von 10 Tagen anzusetzen,
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dass zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. März 2016 hinsichtlich der gewährten Fristwiederherstellung nicht beschwert ist, weshalb er diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse im Sinne der erwähnten Bestimmung an dessen Aufhebung hat,
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dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG im Übrigen deshalb als unzulässig erweist, weil der Beschwerdeführer nicht nach den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ("Sistierung sämtlicher Verfahren") gegenstandslos wird,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Konkursamt St. Gallen, dem Grundbuchamt Rapperswil-Jona, dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen sowie dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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