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Informationen zum Dokument  BGer 1C_230/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_230/2015 vom 20.04.2016
 
{T 0/2}
 
1C_230/2015
 
 
Urteil vom 20. April 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Mattle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, 
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
 
gegen
 
Kantonspolizei Zürich, Kommando,
 
Kasernenstrasse 29, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Polizeiliches Handeln und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 18. März 2015 des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Im Anschluss an den offiziell bewilligten Anlass zum "Tag der Arbeit" am 1. Mai 2011 in der Stadt Zürich hielt sich A.________ in einer grösseren Menschenmenge im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz auf. Ab ca. 16.30 Uhr bildeten die Stadtpolizei Zürich und Kantonspolizei Zürich um die Anwesenden einen Kordon. In der Folge konnten nur noch Personen, welche nach Einschätzung der Einsatzkräfte klarerweise nicht als Teilnehmer einer unbewilligten Nachdemonstration in Frage kamen, das Gelände ungehindert verlassen. Um 19.06 Uhr wurde A.________ in Gewahrsam genommen und als eine von insgesamt 542 Personen zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung durch die Kantonspolizei in die Polizeikaserne überführt. Dort verfügte die Kantonspolizei eine Wegweisung, nach welcher es A.________ ab 22.00 Uhr für 24 Stunden untersagt sei, ein bestimmtes Gebiet in der Zürcher Innenstadt (die Stadtkreise 1, 4 und 5) zu betreten oder sich darin aufzuhalten. Während von den 542 in die Polizeikaserne überführten Personen 45 wegen diverser Vergehen und Übertretungen angezeigt und 29 der Jugend- oder Staatsanwaltschaft zugeführt wurden, wurde A.________ am 1. Mai 2011 um 22.30 Uhr aus der Polizeikaserne entlassen, ohne dass gegen ihn strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden.
1
B. Am 27. Juli 2011 ersuchte A.________ bei der Kantonspolizei um die Feststellung, dass die Festnahme sowie die Wegweisung rechtswidrig gewesen seien. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich nahm die Eingabe als Rekurs entgegen und wies das Begehren am 30. März 2012 ab. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 7. Februar 2013 ebenfalls ab, wogegen A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gelangte. Mit Urteil vom 22. Januar 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es kam zum Schluss, die rund zweieinhalbstündige Festhaltung im Rahmen der Einkesselung sowie der anschliessende knapp dreieinhalbstündige polizeiliche Gewahrsam zur vertieften Identitätsfeststellung stellten im Verbund mit den einschneidenden Modalitäten eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV dar. Damit falle die Beurteilung dieser Massnahmen in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2013 auf und überwies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich als zuständiges Zwangsmassnahmengericht (Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014).
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C. Mit Verfügung vom 24. November 2014 stellte das Bezirksgericht als Zwangsmassnahmengericht fest, die A.________ betreffenden polizeilichen Massnahmen vom 1. Mai 2011 - nämlich die Festhaltung im Rahmen der Einkesselung, der anschliessende Gewahrsam sowie die Wegweisung - seien rechtmässig gewesen. Mit Beschluss vom 18. März 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von A.________ gegen die Verfügung des Bezirksgerichts erhobene Beschwerde ab.
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D. Gegen den Beschluss des Obergerichts hat A.________ am 28. April 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass seine Festhaltung im Rahmen der Einkesselung und der anschliessende Polizeigewahrsam am 1. Mai 2011 rechtswidrig gewesen seien, ihn namentlich in seinen Rechten auf persönliche Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) sowie Meinungs- und Informationsfreiheit bzw. Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletzt und einen unzulässigen Freiheitsentzug dargestellt bzw. sein Recht auf Freiheit verletzt hätten (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Zudem sei festzustellen, dass die am 1. Mai 2011 ihm gegenüber ausgesprochene Wegweisung rechtswidrig gewesen sei und ihn namentlich in seinen Rechten auf persönliche Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK), Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) sowie Meinungs- und Informationsfreiheit bzw. Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletzt habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen und Durchführung eines Beweisverfahrens neu entscheide. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Kantonspolizei liess sich nicht vernehmen.
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E. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung hat die Angelegenheit am 20. April 2016 in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, mit dem die Rechtmässigkeit vorbeugender, verwaltungsrechtlicher Polizeimassnahmen bejaht wird. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG). Weil die umstrittenen Massnahmen nur einen bestimmten Zeitraum am 1. und 2. Mai 2011 betrafen und der erlittene Nachteil nicht mehr beseitigt werden kann, ist das zur Bejahung der Beschwerdelegitimation grundsätzlich erforderliche aktuelle praktische Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Massnahmen (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) dahingefallen. Von diesem Erfordernis ist vorliegend allerdings abzusehen, da die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen sich unter ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45; 137 I 120 E. 2.2 S. 123; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 4.1 hiernach).
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2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf eine faires Verfahren und auf Waffengleichheit sowie Art. 13 EMRK verletzt, indem sie entgegen seiner Darlegungen und unter Ausserachtlassung verschiedener Aspekte auf die Vorbringen der Kantonspolizei abgestellt und diese durch eigene Mutmassungen ergänzt habe, obschon hierfür keine tragfähige Grundlage in den Akten bestanden habe und durch die Abnahme von Beweisen wesentliche Aufschlüsse zu erwarten gewesen wären bzw. die Feststellung des Sachverhalts mit der erforderlichen Klarheit und Präzision möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz habe willkürliche Annahmen getroffen, den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie § 57 und 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) verletzt, indem sie auf von ihm angebotene Beweise und gestellte Beweisanträge nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte weitere Akten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei beiziehen müssen, und zwar nicht nur allfällige weitere Akten in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst, sondern auch die Akten, die zum Polizeieinsatz allgemein bestünden, zur Gesamtsituation und zum gesamthaften Vorgehen der Kantonspolizei und der Stadtpolizei, insbesondere die massgeblichen Lagebeurteilungen, Einsatzbefehle und die Dokumentation des effektiven Ablaufs.
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2.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe sich am Nachmittag des 1. Mai 2011 im Kreis von Personen aufgehalten, welche als Teilnehmer einer nicht bewilligten und möglicherweise gewalttätigen Demonstration in Frage gekommen seien, und es habe nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Demonstration teilgenommen hätte. Was die tatsächliche Situation im Raum Helvetiaplatz/Kanzleiareal unmittelbar vor der polizeilichen Einkesselungsaktion sowie das zu erwartende weitere Geschehen angeht, hat die Vorinstanz in erster Linie darauf abgestellt, wie die Polizei die Lage seinerzeit beurteilt und im Laufe des Verfahrens beschrieben hat.
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2.2.2. In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 15. Januar 2015 hat die Kantonspolizei festgehalten, am 1. Mai 2011 gegen 16.30 Uhr habe sich aus dem Kanzleiareal heraus eine grosse Zahl von teilweise vermummten Leuten zu einem Demonstrationszug formiert. Zusätzlich verwies die Kantonspolizei auf ihre in den Akten liegende Medienmitteilung vom 1. Mai 2011, wonach von der linksautonomen Szene dazu aufgerufen worden sei, sich im Anschluss an die offiziell bewilligte 1. Mai-Kundgebung im Kanzleiareal zu versammeln und wonach sich nach anfänglicher Ruhe gegen 16.30 Uhr ein Zug von teilweise vermummten Personen vom Kanzleiareal aus in Bewegung habe setzen wollen, wobei die Polizeikräfte mit Wurfgeschossen angegriffen worden seien. Schon in den erwähnten Verfahren vor der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (vgl. Sachverhalt Lit. B) hatte die Kantonspolizei erklärt, am Nachmittag des 1. Mai 2011 seien auf dem Helvetiaplatz und dem Kanzleiareal ein steter Personenzufluss bemerkbar und insbesondere auf dem Kanzleiareal klare Tendenzen zu einer Mobilisierung zwecks einer unbewilligten Nachdemonstration erkennbar gewesen. Diese Situation sowie die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren, in welchen unbewilligte Nachdemonstrationen am 1. Mai immer wieder zu verletzten Personen und massiven Sachbeschädigungen geführt hätten, hätten darauf schliessen lassen, dass eine gewaltsame Nachdemonstration bevorstehe.
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2.2.3. Zwar hat die Kantonspolizei im Laufe des Verfahrens vor dem Bezirksgericht und der Vorinstanz sowie bereits im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht ihre Einschätzung der tatsächlichen Situation im Raum Helvetiaplatz/Kanzleiareal unmittelbar vor der polizeilichen Einkesselungsaktion sowie des zu erwartenden weiteren Geschehens teilweise eher vage beschrieben. Die Vorinstanz konnte sich bei ihrem Entscheid aber letztlich auf mehrere, sich ergänzende und nicht widersprechende Verlautbarungen und Stellungnahmen der Kantonspolizei abstützen, sodass sie sich insgesamt ein genügend zuverlässiges Bild über die für den Entscheid wesentlichen tatsächlichen Umstände machen konnte. Zudem hat sie sich mit den tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese jedenfalls nicht in willkürlicher Weise gewürdigt. Die Vorinstanz konnte den Akten in genügender Weise entnehmen, wie sich die Situation am 1. Mai 2011 im Raum Helvetiaplatz/Kanzleiareal präsentiert hat.
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Mangels Hinweisen darauf, dass die Polizei die Situation unmittelbar vor der Einkesselungsaktion nicht richtig eingeschätzt bzw. falsch oder unvollständig wiedergegeben hätte, durfte die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - davon ausgehen, dass am 1. Mai 2011 gegen 16.30 Uhr eine vom Kanzleiareal ausgehende unbewilligte Demonstration unmittelbar bevorstand. Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, er habe die Stimmung die ganze Zeit über als sehr friedlich und entspannt empfunden und von einer bevorstehenden Nachdemonstration sei nichts wahrzunehmen gewesen. Willkürfrei hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die mit einem grossen Aufgebot an verschiedenen Stellen präsente Polizei einen besseren Überblick über die Situation haben musste als der Beschwerdeführer. Aufgrund der von der Kantonspolizei geschilderten Umstände, namentlich dass sich die versammelten Personen teilweise vermummt haben und Polizeikräfte mit Wurfgeschossen angegriffen worden sind, sowie unter Mitberücksichtigung der Erfahrungen aus vergangenen Jahren erscheint auch die Prognose der Kantonspolizei haltbar, dass eine sich aus dem Kanzleiareal heraus bildende Nachdemonstration wahrscheinlich mit gewalttätigen Ausschreitungen verbunden gewesen wäre.
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Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, indem er vorbringt, die Polizei habe die im Raum Helvetiaplatz/Kanzleiareal anwesenden Personen unabhängig von konkreten Anzeichen für eine unbewilligte Nachdemonstration einkesseln wollen und dies schliesslich auch getan. Aufgrund der Schilderung der Situation durch die Kantonspolizei ist vielmehr davon auszugehen, die Polizei habe die anwesenden Personen eingekesselt, weil und nachdem auf dem Kanzleiareal nach anfänglicher Ruhe klare Tendenzen zu einer Mobilisierung zwecks einer unbewilligten Nachdemonstration erkennbar gewesen sind. Daran ändert nichts, dass die Polizei offenbar darauf vorbereitet war, dass sich im Raum Helvetiaplatz/Kanzleiarealeine grössere Menschenmenge versammeln könnte, dass sie im Voraus angekündigt hatte, den Wegweisungsartikel konsequent anzuwenden, und dass sie es möglicherweise schon im Voraus in Betracht zog, falls nötig Einkesselungsaktionen durchzuführen.
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2.2.4. Da sich die für die Beurteilung der erhobenen Rügen wesentlichen tatsächlichen Umstände in genügender Weise aus den Akten ergaben und nicht zu sehen ist, inwiefern das Einholen weiterer Akten zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse hätte liefern können, durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Beweise zu erheben. Nicht willkürlich ist zunächst, dass sie den Beschwerdeführer und weitere Personen, die sich am 1. Mai 2011 auf dem Kanzleiareal aufgehalten haben, nicht persönlich befragt hat, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Schilderung der Situation durch die Kantonspolizei schriftlich zu äussern. Ebenfalls nicht offensichtlich unhaltbar ist, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, von der Kantonspolizei sowie der Stadtpolizei allfällige weitere, nicht den Beschwerdeführer selbst betreffende Akten zu den Polizeieinsätzen am 1. Mai 2011 einzuholen.
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2.3. Nach dem Ausgeführten vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. die Sachverhaltsfeststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, nicht durchzudringen. Auch hat die Vorinstanz die für das kantonale Verfahren geltenden Bestimmungen zum Aktenbeizug und zu den Beweiserhebungen (§ 57 und 60 VRG) nicht willkürlich angewandt, zumal nicht dargetan und nicht ersichtlich ist, inwiefern diesen Bestimmungen hinsichtlich der zu erhebenden Beweise vorliegend eine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung zukommen sollte. Schliesslich ist nach dem Ausgeführten nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt worden sein sollte.
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3. In der Sache umstritten ist zunächst, ob die rund zweieinhalbstündige Festhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einkesselung sowie die anschliessende knapp dreieinhalbstündige Festhaltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung rechtmässig waren.
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3.1. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 festgehalten hat, stellten die rund zweieinhalbstündige Festhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einkesselung sowie die anschliessende knapp dreieinhalbstündige Festhaltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung gesamthaft betrachtet einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV dar. Als solcher ist er nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen rechtmässig und sofern er auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise erfolgt (Art. 31 Abs. 1 BV). Zufolge der Einkesselung, der Festnahme und der Festhaltung in der Polizeikaserne wurde der Beschwerdeführer in seiner von Art. 10 Abs. 2 BV geschützten Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Von den polizeilichen Massnahmen tangiert waren zudem die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK) und allenfalls die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 10 EMRK) des Beschwerdeführers. Solche Grundrechtseinschränkungen sind gemäss Art. 36 BV nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (Abs. 2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie erforderlich und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar sein muss.
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3.2. Gemäss § 3 des kantonalen Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) trägt die Polizei durch geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei (Abs. 1). Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen (Abs. 2 lit. a und c). Nach § 21 PolG darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr gefahndet wird (Abs. 1). Sie darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn diese Abklärungen vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweispapiere echt sind (Abs. 3).
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Die Vorinstanz erblickte in § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 und 3 PolG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Festnahme sowie den Gewahrsam des Beschwerdeführers. Das diesbezügliche Vorgehen der Polizei sei rechtmässig und verhältnismässig gewesen.
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3.3. Das Vorliegen einer genügenden kantonalgesetzlichen Grundlage als Voraussetzung für die Grundrechtseingriffe prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, da ein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt (vgl. BGE 137 I 209 E. 4.3 S. 212; 130 I 360 E. 14.2 S. 362; je mit Hinweisen).
21
3.3.1. Zwar ist anzunehmen, dass die Polizei nicht bei allen eingekesselten und in der Folge festgehaltenen Personen wissen konnte, ob sie sich der unmittelbar bevorstehenden, unbewilligten Demonstration tatsächlich anschliessen wollten. Aufgrund der erkennbaren klaren Tendenzen zu einer Mobilisierung zwecks einer unbewilligten Nachdemonstration und der Erfahrungen der vergangenen Jahre hat die Polizei aber zu Recht erkannt, dass von der sich im Raum Helvetiaplatz/Kanzleiareal aufhaltenden Menschenmenge, in welcher sich auch der Beschwerdeführer aufhielt, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer vor und während der polizeilichen Einkesselungsaktion ruhig verhielt oder nicht, konnte die Polizei nicht ausschliessen, dass er ohne ihr Eingreifen an der unmittelbar bevorstehenden, unbewilligten und wahrscheinlich mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen Demonstration teilgenommen hätte. Damit dienten die polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einkesselung sowie die anschliessende Festhaltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Verhinderung von Straftaten und Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 PolG.
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3.3.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - sich vor Ort ausweisen konnte, erscheint aufgrund der ausserordentlich grossen Zahl der im Rahmen der Einkesselung gleichzeitig festgehaltenen Personen naheliegend, dass die sicherheitspolizeiliche Überprüfung und insbesondere die Abklärung, ob der Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben sei, vor Ort nicht ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen gewesen wäre bzw. in der Polizeikaserne, wo die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stand, rascher und zuverlässiger erfolgen konnte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, liessen sich die entsprechenden Abklärungen somit vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vornehmen, sodass sich die Überführung des Beschwerdeführers in die Polizeikaserne und der anschliessende polizeiliche Gewahrsam zur vertieften Identitätsfeststellung grundsätzlich auf § 21 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 3 PolG stützen liessen (vgl. BGE 136 I 87 E. 5.4 S. 103).
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3.4. Die vorübergehende polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einkesselung sowie die anschliessende Festnahme und vorübergehende Festhaltung in der Polizeikaserne dienten der Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden, unbewilligten und wahrscheinlich mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen Demonstration sowie der sicherheitspolizeilichen Überprüfung des Beschwerdeführers als potenziellem Demonstrationsteilnehmer. Aufgrund der Umstände und der Erfahrungen vergangener Jahre musste die Polizei damit rechnen, dass sich eine beträchtliche Anzahl der auf dem Kanzleiareal versammelten Personen an dieser Demonstration beteiligen wird. Damit lagen die den Beschwerdeführer betreffenden umstrittenen Massnahmen im öffentlichen Interesse, selbst wenn die Polizei letztlich nicht wissen konnte, ob konkret vom Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr ausging oder nicht.
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3.5. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die rund zweieinhalbstündige Festhaltung im Rahmen der Einkesselung sowie die anschliessende Verbringung in die Polizeikaserne und knapp dreieinhalbstündige Festhaltung zur vertieften Identitätsfeststellung unter den gegebenen Umständen verhältnismässig waren.
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3.5.1. Die umstrittenen polizeilichen Massnahmen waren zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignet. Sie können auch als erforderlich gelten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Polizei insoweit ebenso geeignete, aber weniger stark in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifende Massnahmen hätte ergreifen können. Personen, welche nach Einschätzung der Einsatzkräfte klar nicht als Teilnehmer einer unbewilligten Nachdemonstration in Frage kamen, durften das Kanzleiareal ungehindert verlassen. Hätte die Polizei es hingegen zugelassen, dass auch potenzielle Demonstrationsteilnehmer unmittelbar nach der Einkesselung den Helvetiaplatz bzw. das Kanzleiareal rasch verlassen konnten, hätte sie damit rechnen müssen, dass diese sich kurz darauf an einem anderen Ort an einer mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen, unbewilligten Demonstration beteiligten. Sodann wären - wie bereits ausgeführt - aufgrund der grossen Anzahl zu überprüfender Personen und dem Fehlen zudienlicher Einrichtungen die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers und insbesondere die Abklärung, ob er zur Fahndung ausgeschrieben sei, vor Ort kaum innert kürzerer Zeit zu bewerkstelligen gewesen. Die Verbringung in die entsprechend ausgerüstete Polizeikaserne ermöglichte es dagegen, die erforderlichen Abklärungen rasch, zuverlässig und auch zum Schutz der betroffenen Personen von der Öffentlichkeit abgeschirmt vorzunehmen.
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3.5.2. Die polizeiliche Festhaltung schränkte den Beschwerdeführer stark in seiner Bewegungsfreiheit ein. Zwar konnte er sich zunächst während rund zweieinhalb Stunden innerhalb des Polizeikessels noch frei bewegen. Während des Transports war er jedoch mit Kabelbindern gefesselt und anschliessend befand er sich weitere knapp dreieinhalb Stunden in polizeilichem Gewahrsam und musste sich mit weiteren Personen in einem bestimmten Raum aufhalten. Insgesamt dauerte der Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers immerhin rund sechs Stunden und war mit unangenehmen Begleitmassnahmen verbunden. Zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinzu kommt die mit den umstrittenen Massnahmen verbundene Einschränkung in die Versammlungs- sowie Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers.
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Den gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich frei bewegen, sich mit anderen Personen versammeln und seine Meinung ungehindert äussern zu können, standen sehr erhebliche öffentliche Interessen entgegen. Die Erfahrungen vergangener Jahre hatten gezeigt, dass es im Anschluss an den offiziell bewilligten Anlass zum "Tag der Arbeit" am 1. Mai in der Stadt Zürich regelmässig zu schweren Ausschreitungen kam, die nicht nur bedeutende Sachbeschädigungen zur Folge hatten, sondern auch mit Verletzungen bei Demonstranten, Einsatzkräften sowie unbeteiligten Personen einhergingen. Aufgrund ihrer Einschätzung der aktuellen Situation im Raum Helvetiaplatz/Kanzleiareal mussten die Einsatzkräfte annehmen, dass die unmittelbar bevorstehende, unbewilligte Demonstration erneut mit schweren Ausschreitungen verbunden gewesen wäre, weshalb das öffentliche Interesse an der Festhaltung des Beschwerdeführers sowie weiterer potenzieller Demonstrationsteilnehmer gross war. Unter den gegebenen Umständen sprachen zudem gewichtige öffentliche Interessen dafür, den Beschwerdeführer sowie weitere potenzielle Demonstrationsteilnehmer sicherheitspolizeilich zu überprüfen, namentlich abzuklären, ob sie zur Fahndung ausgeschrieben waren. Eine Abwägung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen ergibt, dass dem Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen die rund sechsstündige polizeiliche Festhaltung noch zumutbar war.
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Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass nur eine konkrete Gefahr für schwere Ausschreitungen derart schwerwiegende Grundrechtseinschränkungen rechtfertigen kann. Dies gilt umso mehr, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die polizeilichen Massnahmen unvermeidbar auch Personen treffen, von denen konkret keine Gefahr ausgeht. Wie bereits ausgeführt, gingen die Polizeikräfte vorliegend zulässigerweise von einer hohen Wahrscheinlichkeit für schwere Ausschreitungen aus. Das entbindet die Behörden allerdings auch künftig nicht davon, im Rahmen von vergleichbaren Einsätzen jeweils sorgfältig abzuwägen, ob die Wahrscheinlichkeit für schwere Ausschreitungen derart hoch ist, dass die mit dem Einsatz verbundenen Grundrechtseinschränkungen gerechtfertigt erscheinen. Für die Annahme, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für schwere Ausschreitungen, bedarf es konkreter Hinweise und Anzeichen, welche von den zuständigen Rechtsmittelbehörden gegebenenfalls müssen überprüft werden können. Allein der Verweis auf die Erfahrungen vergangener Jahre genügt nicht.
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3.6. Der Beschwerdeführer geht ohne Weiteres davon aus, die rund zweieinhalbstündige Festhaltung im Rahmen der Einkesselung sowie die anschliessende knapp dreieinhalbstündige Festhaltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung stellten gesamthaft betrachtet nicht nur einen Eingriff im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV dar, sondern auch einen Freiheitsentzug im Sinne der Minimalgarantie von Art. 5 EMRK, was vom Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ausdrücklich offengelassen worden ist (a.a.O., E. 3.6.2). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang namentlich vor, der mit den umstrittenen Massnahmen verbundene Freiheitsentzug lasse sich nicht auf einen in Art. 5 Ziff. 1 EMRK vorgesehenen Zweck stützen.
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3.6.1. Zwar ist Art. 31 BV in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des Bundesgerichts nachgebildet (BGE 136 I 87 E. 6.2.5 S. 107). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass im Einzelfall bestimmte, die Bewegungsfreiheit einschränkende Massnahmen zwar als Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV einzustufen sind, nicht aber als Freiheitsentzug im Sinne der Minimalgarantie von Art. 5 EMRK. Während Art. 5 EMRK einen abschliessenden Katalog zulässiger Haftmotive beinhaltet (Ziffer 1 lit. a-f), bestimmt die Bundesverfassung insoweit nur, dass ein Freiheitsentzug einzig in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen rechtmässig sei und sofern er auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise erfolge (Art. 31 Abs. 1 BV; vgl. E. dazu E. 3.3 hiervor). Der Katalog zulässiger Haftmotive gemäss Art. 5 Ziffer 1 lit. a-f EMRK gelangt dementsprechend nur dann zur Anwendung, wenn auch ein Freiheitsentzug im Sinne der Minimalgarantie von Art. 5 EMRK vorliegt.
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3.6.2. Nicht jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit stellt einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 EMRK dar. Ausgangspunkt der Feststellung, ob jemandem im Sinne von Art. 5 EMRK die Freiheit entzogen wurde, muss seine konkrete Situation sein. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann unter Umständen auch eine relativ kurzfristige Freiheitsbeschränkung einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 EMRK darstellen (Urteile Neben der Dauer einer Massnahme sind allerdings weitere Kriterien zu berücksichtigen, wie Art, Wirkungen und Modalitäten der Durchführung der Massnahme. Von Bedeutung sind namentlich auch der spezifische Kontext, in dem gehandelt wird, bzw. die konkreten Umstände der Freiheitsbeschränkung (Urteile Birgean, § 88 f. und  Austin gegen Vereinigtes Königreich vom 15. März 2012, Recueil CourEDH 2012-II S. 463 § 57 mit Hinweisen; BGE 136 I 87 E. 6.5.3 S. 108 f.; Urteil 1C_352/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR muss der Polizei bei operativen Entscheidungen ein gewisses Ermessen eingeräumt werden und kann Art. 5 EMRK nicht so ausgelegt werden, dass es der Polizei praktisch unmöglich gemacht wird, ihre Pflichten zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Öffentlichkeit zu erfüllen, vorausgesetzt sie befolge das Prinzip des Schutzes des Einzelnen vor Willkür (Urteil  Austin, § 56). Im soeben erwähnten Urteil beurteilte der EGMR die Einkesselung und Festsetzung von ca. 1'500 Personen in der Londoner Innenstadt während rund sieben Stunden nicht als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK.
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Ob eine bestimmte, die Bewegungsfreiheit einschränkende Massnahme als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK einzustufen ist, kann sodann nicht völlig losgelöst von der Zielsetzung der Massnahme beurteilt werden. Liegt der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Frage stehenden Massnahme nicht in der Beschränkung der Bewegungsfreiheit an sich, sondern stellt sich diese lediglich als unumgängliche Nebenfolge dar, spricht dies gegen eine Einstufung der Massnahme als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, 2016, S. 233 f.).
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3.6.3. Wie bereits im Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ausgeführt, stellte die Festhaltung des Beschwerdeführers im Polizeikordon allein keinen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 EMRK dar, zumal die Einkesselung nicht mehr als rund zweieinhalb Stunden dauerte und sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit auf dem abgesperrten Areal ohne erhebliche Beeinträchtigung weiterhin bewegen konnte (a.a.O., E. 3.6.1). Die anschliessende Behandlung des Beschwerdeführers durch die Polizei hingegen führte zu einer recht erheblichen Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit (vgl. E. 3.5.2 hiervor sowie Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.6.2). Was den spezifischen Kontext betrifft, in welchem die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt wurde, ist zu bedenken, dass die Polizei nicht einer einzelnen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen gegenüberstand, sondern einer grossen Anzahl von Personen, die sich am 1. Mai 2011 an einem bestimmten Ort versammelt haben, von welchem aus sich in den vergangenen Jahren am gleichen Datum immer wieder unbewilligte, mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundene Demonstrationen gebildet haben. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass konkrete Anzeichen bestanden, wonach eine von diesem Ort ausgehende, unbewilligte und mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundene Demonstration erneut bevorstand.
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Auch unter Beachtung des spezifischen Kontextes, in welchem die Polizei zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Öffentlichkeit handelte, sowie unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Verbringung des Beschwerdeführers in die Polizeikaserne die vertiefte Identitätskontrolle bzw. die sicherheitspolizeiliche Überprüfung bezweckte, war die Beschränkung der Freiheit des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet so gravierend, dass die Schwelle zum Freiheitsentzug im Sinne der Minimalgarantie von Art. 5 EMRK überschritten worden ist. Damit stellt sich die Frage, ob sich der Freiheitsentzug auf einen in Art. 5 Ziff. 1 EMRK vorgesehenen Zweck stützen lässt.
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3.6.4. Nach Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK darf die Freiheit einer Person wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung entzogen werden. Die Rechtfertigung eines Freiheitsentzugs zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung setzt voraus, dass eine ausreichend bestimmte gesetzliche Verpflichtung der betroffenen Person besteht, die sie bis dahin nicht erfüllt hat. Auch die Verpflichtung, eine Straftat nicht zu begehen, kann in diesem Sinne ausreichend bestimmt sein, wenn die Umstände der Tat konkret genug sind. Es ist ausreichend, wenn die betroffene Person deutliche Schritte unternommen hat, die darauf hinweisen, dass sie eine solche Unterlassungspflicht nicht erfüllen wird, wobei ihr die konkrete Handlung, die sie zu unterlassen hat, bekannt gewesen sein muss und sie keinen Willen gezeigt haben muss, dementsprechend zu handeln (zum Ganzen Urteil Der Beschwerdeführer befand sich im Anschluss an den offiziell bewiligten Anlass zum "Tag der Arbeit" am 1. Mai 2011 nicht zufällig im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz, sondern folgte einem Aufruf, sich zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort zu versammeln. Zwar macht er geltend, an einer allfälligen unbewilligten Demonstration habe er sich nicht beteiligen wollen. Dass sich von seinem Aufenthaltsort aus in den vergangenen Jahren am gleichen Datum immer wieder unbewilligte, mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundene Demonstrationen gebildet haben, war aber allgemein bekannt und dem Beschwerdeführer bewusst. Der Beschwerdeführer musste sodann damit rechnen, dass sich am 1. Mai 2011 vom genannten Ort aus erneut eine unbewilligte, mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundene Demonstration bilden könnte und dass die Polizei dies nicht dulden würde bzw. dass sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Öffentlichkeit entsprechende Massnahmen ergreifen würde. Indem der Beschwerdeführer unter den gegebenen besonderen Umständen dem Aufruf folgte, sich im Anschluss an den offiziell bewilligten Anlass zum "Tag der Arbeit" am 1. Mai 2011 im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz zu versammeln und er sich dort in der Folge in einer grösseren Menschenmenge aufhielt, hat er selber aktiv dazu beigetragen, dass er von der Polizei als möglicher Teilnehmer einer unbewilligten, mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen Demonstration eingestuft werden musste. Damit hat er - objektiv betrachtet - deutliche Schritte unternommen, die darauf hinwiesen, dass er sich an konkreten strafbaren Handlungen beteiligen werde, von denen er wusste, dass er sie zu unterlassen hatte.
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Die Verbringung des Beschwerdeführers in die Polizeikaserne diente der vertieften Identitätsfeststellung und damit der Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer bereits strafbar gemacht hat. Seine Festhaltung zur Erforschung dieser Möglichkeit erscheint gerechtfertigt, zumal sie wie soeben dargelegt aus einem konkreten Anlass erfolgte (vgl. GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., S. 245).
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Die polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers ist somit als im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gerechtfertigt gewesen. Einer solchen Auslegung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK entspricht auch der Gedanke, dass die Polizei - wenn sie wie vorliegend konkrete Hinweise hat, dass von einer Personengruppe eine ernsthafte Gefahr für Drittpersonen ausgeht - in der Lage sein muss, angemessene Massnahmen zum Schutz der gefährdeten privaten Interessen zu treffen. Nach Sinn und Zweck der Konvention darf nicht eine allzu restriktive Auslegung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK dazu führen, dass die Polizei eine ernsthafte und konkrete Gefährdung von Grundrechten von Drittpersonen tatenlos hinnehmen muss.
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3.6.5. Im Übrigen erweist sich die polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers auch gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK als gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung darf die Freiheit einer Person zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde entzogen werden, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern.
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Bereits indem sich der Beschwerdeführer im Anschluss an den offiziell bewilligten Anlass zum "Tag der Arbeit" am 1. Mai 2011 auf einen entsprechenden Aufruf hin im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz mit weiteren Personen versammelt hat, hat er sich der strafbaren Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration verdächtig gemacht, auch wenn deswegen gegen ihn in der Folge kein Strafverfahren eröffnet worden ist. Objektiv betrachtet bestand nach dem bereits Ausgeführten zudem begründeter Anlass zur Annahme, dass er sich an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligen könnte, womit seine Festhaltung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK notwendig war, um ihn an der Begehung der befürchteten Straftaten zu hindern.
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Zwar ist die präventive Festnahme von Personen und Personengruppen aufgrund eines allgemeinen Verdachts nicht zulässig. Unter den bereits beschriebenen Umstände erschien der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begehen werde, allerdings hinreichend konkret, zumal auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK nicht derart restriktiv auszulegen ist, dass eine konkrete und ernsthafte Gefährdung von Grundrechten von privaten Drittpersonen durch zu erwartende Straftaten tatenlos hingenommen werden muss.
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4. Weiter ist umstritten, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Wegweisung von einem bestimmten Gebiet in der Zürcher Innenstadt rechtmässig war.
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4.1. Die Wegweisung stellte eine Einschränkung in die von Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers und - soweit er sich während der begrenzten Dauer der Wegweisung im betreffenden Bereich mit anderen Personen versammeln und austauschen wollte - in die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK) und allenfalls in die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 10 EMRK) dar. Sie war nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhte, im öffentlichen Interesse lag und verhältnismässig war (Art. 36 Abs. 1 und 2 BV). Inwiefern im vorliegenden Zusammenhang das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) einen über die bereits genannten Bestimmungen hinausgehenden Schutz bieten sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4.2. Gemäss § 33 PolG darf die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, unter anderem, wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (lit. a). Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie nach § 34 Abs. 1 PolG zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten. In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die Polizei gemäss § 34 Abs. 2 PolG das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für höchstens 14 Tage verfügen.
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Die Vorinstanz erblickte in § 33 lit. a PolG eine genügende gesetzliche Grundlage für die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Wegweisung und stufte das diesbezügliche Vorgehen der Polizei als recht- und verhältnismässig ein.
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit § 33 PolG habe die Polizei zwar eine genügende gesetzliche Grundlage gehabt, ihn direkt vor Ort vom Bereich, in welchem er sich zunächst freiwillig aufhielt, für längstens 24 Stunden wegzuweisen. Nicht von § 33 PolG gedeckt sei jedoch seine Überführung in die Polizeikaserne sowie die anschliessende Festhaltung. § 33 PolG regle nur die Wegweisung vom Aufenthaltsort und wolle der betroffenen Person Gelegenheit geben, eine angeordnete Wegweisung und Fernhaltung freiwillig einzuhalten, was ihm am Ort, an dem er sich ursprünglich aufgehalten habe, nicht ermöglicht worden sei. Auch lasse sich die Wegweisung nicht auf § 34 PolG abstützen, weil diese Bestimmung voraussetze, dass sich die betroffene Person zuvor einer Wegweisung im Sinne von § 33 PolG widersetzt habe, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei.
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Der Beschwerdeführer verkennt, dass schon die Vorinstanz nicht davon ausging, die Überführung in die Polizeikaserne und der anschliessende polizeiliche Gewahrsam fänden eine genügende gesetzliche Grundlage in den §§ 33 f. PolG. Wie bereits ausgeführt, liessen sich diese Massnahmen, welche vorab der vertieften Identitätsfeststellung dienten, auf § 21 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 3 PolG stützen (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Zu prüfen ist folglich nur noch, ob die §§ 33 f. PolG eine genügende gesetzliche Grundlage für die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Wegweisung bzw. Fernhaltung darstellen.
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4.3.2. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, handelte es sich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Anordnung um eine "Wegweisung der ersten Stufe" im Sinne von § 33 PolG, welche nicht voraussetzt, dass die betroffene Person bereits zu erkennen gegeben hat, sich einer entsprechenden Anordnung entziehen zu wollen. Allein die Umstände, dass der Beschwerdeführer zuvor zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung ins Kasernenareal überführt worden war und dass ihm die Wegweisung schriftlich mitgeteilt wurde, machen die Anordnung nicht zu einer Wegweisung der zweiten Stufe im Sinne von § 34 Abs. 1 PolG.
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Ohne in Willkür zu verfallen, durfte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, dass am 1. Mai 2011 gegen 16.30 Uhr eine vom Kanzleiareal ausgehende unbewilligte Demonstration unmittelbar bevorstand und wahrscheinlich mit gewalttätigen Ausschreitungen verbunden gewesen wäre (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Damit steht fest, dass die Ansammlung von Personen, welcher der Beschwerdeführer angehörte, im Sinne von § 33 lit. a PolG die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete. § 33 PolG kann sodann nicht entnommen werden, eine Wegweisung bzw. Fernhaltung dürfe sich unabhängig von den konkreten Umständen nur auf einen eng begrenzten Raum beziehen. Dass sich der Beschwerdeführer nicht nur vom Helvetiaplatz/Kanzleiareal, sondern vom betreffenden Stadtkreis sowie zwei benachbarten Stadtkreisen fernzuhalten hatte, liess sich daher auf § 33 PolG stützen, zumal der Bereich, den der Beschwerdeführer grundsätzlich zu meiden hatte, in der Anordnung eindeutig bestimmt und klar abgegrenzt war. Die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts hält insoweit auch einer Überprüfung durch das Bundesgericht mit freier Kognition stand, weshalb offenbleiben kann, ob es sich bei der umstrittenen Wegweisung um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (vgl. BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 362).
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Erwägung 4.4
 
4.4.1. In vergangenen Jahren gab es in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai in der Zürcher Innenstadt regelmässig Ausschreitungen, welche teilweise mit massiver Gewaltausübung verbunden waren. Die Kantonspolizei schloss nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Polizeikaserne am 1. Mai 2011 um 22.30 Uhr noch an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligen könnte, selbst wenn es zu diesem Zeitpunkt im betreffenden Gebiet der Zürcher Innenstadt nun relativ ruhig war. Die Wegweisung des Beschwerdeführers diente der Verhinderung von gewaltsamen Ausschreitungen, lag somit im öffentlichen Interesse.
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4.4.2. Die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Wegweisung war zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erscheint auch als erforderlich; ebenso geeignete, aber weniger stark in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifende Massnahmen, welche die Behörden hätten ergreifen können, sind nicht ersichtlich. Der Bereich, von welchem der Beschwerdeführer weggewiesen wurde, entspricht zwar einem recht grossen Gebiet der Zürcher Innenstadt. Es handelt sich aber um das Gebiet, in welchem es in den vergangenen Jahren zu Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit gekommen war bzw. in welchem solche am ehesten wieder zu erwarten waren. Was die Dauer der Wegweisung von 24 Stunden angeht, ist zu bedenken, dass die Kantonspolizei im Zeitpunkt ihrer Anordnung nur schwer voraussehen konnte, wie die Zielpersonen auf den Polizeieinsatz vom 1. Mai 2011 reagieren würden. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grössere, mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundene Demonstration nach der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2011 nicht mehr besonders gross gewesen sein mag, konnten von einer kleineren Personenanzahl ausgehende, spontane Störungen der öffentlichen Sicherheit auch für den Tag des 2. Mai 2011 nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
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4.4.3. Die angeordnete Wegweisung schränkte den Beschwerdeführer, der nicht in der Stadt Zürich wohnt, nicht besonders stark in seiner Bewegungsfreiheit ein, zumal sie räumlich auf ein bestimmtes Gebiet in der Zürcher Innenstadt und zeitlich auf 24 Stunden begrenzt war. Zudem liess die Anordnung ausdrücklich zu, das darin bezeichnete Gebiet auf dem direkten Arbeitsweg sowie auf dem direkten Weg zum bzw. vom Wohnort zu betreten. Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, sich frei bewegen und sich allenfalls mit anderen Personen versammeln zu können, stand das gewichtige öffentliche Interesse entgegen, gewalttätige Ausschreitungen in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai sowie am Tag des 2. Mai 2011 zu verhindern. Eine Abwägung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen ergibt, dass die angeordnete Wegweisung dem Beschwerdeführer zugemutet werden durfte.
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5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten ist umständehalber ausnahmsweise zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle
 
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