BGer 5A_179/2016 | |||
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BGer 5A_179/2016 vom 20.04.2016 | |
{T 0/2}
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5A_179/2016
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Urteil vom 20. April 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss etc. (Grundbuchberichtigung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, vom 23. Februar 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau (Vizepräsidentin),
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender) Verfügung vom 29. März 2016 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 3. März 2016 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (am 31. März 2016 erfolgten) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um "Neuerstellung" der Kostenvorschussfrist in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist abzuweisen ist, zumal auch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 BGG vorläge, das eine Fristwiederherstellung gestatten würde,
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dass der Kostenvorschuss erst am 11. April 2016 (Montag) und damit nach Ablauf der Nachfrist (unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am Freitag, den 8. April 2016) dem Konto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin zwar ein ausgefülltes Formular einer ausländischen Bank eingereicht, jedoch den (ihr im Falle eines Zahlungsauftrags obliegenden) Nachweis der fristgerechten Belastungeines Bankkontos in der Schweiz durch Belastungsbestätigung innerhalb der erwähnten Frist von 10 Tagen seit Ablauf der Nachfrist nicht erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ungeachtet der Beschwerdeergänzung) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde (mangels rechtzeitiger Vorschusszahlung bzw. mangels Nachweises der rechtzeitigen Belastung eines Kontos in der Schweiz) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die weiteren Verfahrensanträge mit dem bundesgerichtlichen Entscheid gegenstandslos werden,
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dass die Beschwerdeführerin im Übrigen missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt der Präsident: | |
1. Das Gesuch um "Neuerstellung" der Nachfrist wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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