BGer 6B_426/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_426/2016 vom 26.04.2016 | |
{T 0/2}
| |
6B_426/2016
|
Urteil vom 26. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber C. Monn.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Rechtsverweigerung,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. April 2016.
|
Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft im März 2016 ein Berufungsverfahren durchgeführt und ein abschliessendes Urteil gefällt hatte, wandte sich der Beschwerdeführer bereits am 5. April 2016 an das Gericht und beantragte, das "grob rechtswidrige" Verfahren sei zu wiederholen. Das Kantonsgericht teilte ihm mit Verfügung vom 11. April 2016 unter Hinweis darauf, dass allfällige Rügen betreffend das Berufungsverfahren im Rahmen eines eventuellen bundesgerichtlichen Verfahrens vorzubringen sein werden, mit, seine Eingabe vom 5. April 2016 werde zu den Akten gelegt.
| |
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, das Kantonsgericht sei zu verpflichten, seiner Eingabe vom 5. April 2016 mindestens teilweise stattzugeben. Es kann offenbleiben, ob gegen diese Verfügung ein Weiterzug ans Bundesgericht überhaupt möglich ist. Jedenfalls wird aus der Aufzählung angeblicher Mängel des Berufungsverfahrens nicht ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmung die Vorinstanz nach Durchführung und Abschluss des Berufungsverfahrens der nachträglichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 hätte stattgeben müssen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| |
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des sich im Gefängnis Liestal befindenden Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 26. April 2016
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Der Gerichtsschreiber: Monn
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |