VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_318/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_318/2015 vom 28.04.2016
 
{T 0/2}
 
1B_318/2015, 1B_356/2015
 
 
Urteil vom 28. April 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Mattle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1B_318/2015
 
C.________,
 
Beschwerdeführerin 1,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar,
 
und
 
1B_356/2015
 
A.________,
 
Beschwerdeführer 2,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung,
 
Beschwerden gegen die Verfügung vom 10. September 2015 des Haftgerichts
 
des Kantons Solothurn.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen die Ehegatten A.________ und B.________ wegen des Verdachts auf Vergehen, ev. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gegen C.________ wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zu Vergehen, ev. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen von Ausbildungsanlässen, welche von den beschuldigten Personen durchgeführt worden sein sollen, sollen unerlaubte Betäubungsmittel an die Teilnehmer abgegeben worden sein. Anlässlich einer am 19. März 2015 in der Wohnung von C.________ durchgeführten Hausdurchsuchung wurden diverse Unterlagen, ein Mobiltelefon, zwei Computer und mehrere USB-Sticks sichergestellt und auf Antrag von C.________ versiegelt.
1
B. Am 2. April 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht des Kantons Solothurn als zuständigem Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände, wobei das Haftgericht vorgängig ein Triage-Verfahren durchzuführen habe, soweit behauptet werde, ein Berufsgeheimnis stehe der Entsiegelung entgegen. Das Haftgericht gab C.________ die beiden Computer sowie die USB-Sticks heraus, nachdem es die darauf gespeicherten Daten hatte spiegeln lassen. C.________ erklärte sich mit der Entsiegelung eines Teils der versiegelten Aufzeichnungen einverstanden. Die übrigen Aufzeichnungen und das Mobiltelefon dürften nicht entsiegelt werden, weil sie diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Hilfsperson für A.________ bzw. für dessen Arztpraxis zuhause aufbewahrt habe, womit diese Aufzeichnungen dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterstünden. Die entsprechenden Geheimhaltungsinteressen seien durch einen neutralen Sachverständigen zu beurteilen. A.________ nahm zum Entsiegelungsbegehren der Staatsanwaltschaft ebenfalls Stellung und bezeichnete die Aufzeichnungen, die nicht entsiegelt werden dürften.
2
C. Das Haftgericht unterzog die Aufzeichnungen, mit deren Entsiegelung sich C.________ und A.________ nicht einverstanden erklärt hatten, einer Triage. Mit Verfügung vom 10. September 2015 wies es den Antrag auf Beizug eines Sachverständigen ab und hob die Siegelung teilweise auf. Es setzte die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.-- fest und schlug sie zur Hauptsache.
3
D. Gegen die Verfügung des Haftgerichts haben C.________ (Verfahren 1B_318/2015) und A.________ (Verfahren 1B_356/2015) am 15. September 2015 bzw. am 12. Oktober 2015 je Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen je, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die versiegelten Aufzeichnungen seien nicht zu entsiegeln, soweit sie sich damit nicht bereits einverstanden erklärt hätten, und das entsprechende Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. C.________ beantragt ausserdem, eventualiter sei die Sache zur Vornahme einer Triage unter Beizug eines Sachverständigen an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, eventualiter seien sie auf Fr. 400.-- zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, die Beschwerde von C.________ sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Beschwerde von A.________ liess sie sich nicht vernehmen. Auf Antrag von A.________ hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingaben vom 20. Oktober 2015 bzw. vom 18. Dezember 2015 haben C.________ und A.________ an ihren Anträgen festgehalten.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerden in den Verfahren 1B_318/2015 und 1B_356/2015 betreffen die gleiche Verfügung, nehmen Bezug auf den gleichen Sachverhalt und werfen die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.
5
2. Die angefochtene Verfügung des Haftgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid. Er ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, zumal im Entsiegelungsverfahren geschützte Geheimnisrechte ausreichend substanziiert wurden (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; Urteil 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.2 f.). Gegen ihn steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 sowie Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 und Art. 380 StPO). C.________ (Beschwerdeführerin 1) und A.________ (Beschwerdeführer 2), welche als ärztliche Hilfsperson und als Arzt vorbringen, die sichergestellten Aufzeichnungen unterstünden dem ärztlichen Berufsgeheimnis, haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als beschuldigte Personen beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich einzutreten.
6
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
7
3.2. Die von der Staatsanwaltschaft erst im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Beilagen sind für den vorliegenden Entscheid unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
8
3.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts auf eine ausgestrahlte Fernsehsendung abgestellt, was nicht zulässig sei, weil diese auf der verdeckten Recherche eines Journalisten beruhe. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil die aus der Fernsehsendung gewonnenen Informationen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht wesentlich sind (vgl. E. 6.2 nachfolgend). Darüber hinaus ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt geradezu willkürlich oder im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt haben soll.
9
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen in mehreren Punkten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darauf ist nur einzutreten, soweit die Beschwerdeführer ihre Rügen genügend begründen (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
10
4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe es in willkürlicher Weise unterlassen, sich vertieft mit ihren Darstellungen auseinanderzusetzen.
11
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
12
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Beschwerdeführer konnten sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Soweit sie eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Begründungspflicht überhaupt in genügender Weise rügen, dringen sie damit nicht durch. Inwiefern Art. 9 BV in diesem Zusammenhang eine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
13
 
Erwägung 5
 
5.1. Werden bei einer Hausdurchsuchung Schriftstücke oder elektronische Datenträger gefunden, die voraussichtlich der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1-2 StPO) unterliegen, sind die Bestimmungen über die "Durchsuchung von Aufzeichnungen" (Art. 246-248 StPO) anwendbar (BGE 141 IV 77 E. 4.1 f. S. 80 f. mit Hinweisen) : Die Schriftstücke oder elektronischen Datenträger dürfen von der Untersuchungsbehörde grundsätzlich durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Vor einer allfälligen Durchsuchung der Aufzeichnungen kann sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber zu deren Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von angeblich geheimnisgeschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden (Art. 247 Abs. 2 StPO).
14
5.2. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von Aufzeichnungen oder anderen Gegenständen geltend, diese dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht oder förmlich beschlagnahmt werden, sind die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln. Vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid dürfen sie von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 3 StPO). Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO). Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände ebenfalls eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO).
15
5.3. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen - ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Vorbehalten bleiben Beschlagnahmungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO (Art. 264 Abs. 2 StPO). Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Berufsgeheimnissen gehört das Arztgeheimnis. Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Ärztinnen und Ärzte nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (lit. b). Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 171 Abs. 3 StPO).
16
5.4. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen überdies voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Der Entsiegelungsrichter hat (auch bei grossen Datenmengen) jene Gegenstände auszusondern, die (nach den substanziierten Angaben der Staatsanwaltschaft bzw. der betroffenen Inhaber) für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81 mit Hinweisen). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Jede Person hat insbesondere Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 BV).
17
6. Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Verfügung sei willkürlich und verletze Bundesrecht, namentlich Art. 246 ff. i.V.m. Art. 264 und Art. 171 sowie Art. 197 StPO. Der Beschwerdeführer 2 rügt ausserdem, die Entsiegelung verletze Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 8 EMRK.
18
6.1. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, war die Vorinstanz in der Lage, im Hinblick auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft den Inhalt der bei der Hausdurchsuchung gefundenen Aufzeichnungen selber zu prüfen. Dass sie dafür in Abweisung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin 1 keine sachverständige Person beigezogen hat, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
19
6.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Der Tatverdacht beruhe auf der verdeckten Recherche eines Journalisten, deren Berücksichtigung im Strafverfahren nicht zulässig sei.
20
Wie im weiteren Strafverfahren mit den Erkenntnissen aus der Recherche des Journalisten umzugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, weil sich ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, wonach sich die beschuldigten Personen der Mittäterschaft bzw. der Gehilfenschaft zu Vergehen bzw. ev. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben, bereits aus der Strafanzeige der Fachstelle für Sektenfragen (InfoSekta) sowie den Aussagen von zwei polizeilich befragten Auskunftspersonen ergibt. Dass die polizeilich befragten Auskunftspersonen zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung von der Staatsanwaltschaft selber (als Zeuginnen) noch nicht befragt worden sind, ändert daran nichts. Es wird Sache des Strafrichters sein, die Aussagen der befragen Auskunftspersonen abschliessend zu würdigen. Jedenfalls liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, sodass das Haftgericht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte.
21
6.3. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die bei der Beschwerdeführerin 1 gefundenen Aufzeichnungen dürften nicht durchsucht werden, weil der Beschwerdeführer 2 als Arzt und die Beschwerdeführerin 1 als seine Hilfsperson dem Berufsgeheimnis unterstünden und insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten.
22
Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 sind im von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren selber beschuldigte Personen. Damit bildet ihr Berufsgeheimnis kein absolutes Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO sowie BGE 141 IV 77 E. 5.2 S. 83 mit Hinweisen).
23
6.4. Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz angeordnete Entsiegelung eines Teils der bei der Hausdurchsuchung gefundenen Aufzeichnungen im Hinblick auf Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 StPO im Einzelnen verhältnismässig ist.
24
6.4.1. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, hat die Vorinstanz die bei der Beschwerdeführerin gefundenen zahlreichen Aufzeichnungen einzeln durchgesehen und jeweils geprüft, ob sie für die Strafuntersuchung relevant sein können. Soweit sie die versiegelten Aufzeichnungen als für die Strafuntersuchung irrelevant einstufte, und die Beschwerdeführer sich mit der Entsiegelung nicht einverstanden erklärt haben, hat sie die Entsiegelung nicht angeordnet. Die Beschwerdeführer legen nicht substanziiert dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern einzelne von der Vorinstanz zur Entsiegelung freigegebene Aufzeichnungen keinen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke offensichtlich irrelevant sein sollten.
25
6.4.2. Die Vorinstanz hat geprüft, ob sich unter den versiegelten Aufzeichnungen im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz besonders sensible befinden. Sie hat ihre Verfügung insoweit nachvollziehbar begründet, soweit sie dazu überhaupt verpflichtet war, nachdem die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren relativ pauschal und ohne ins Detail zu gehen geltend gemacht haben, es handle sich bei den versiegelten Aufzeichnungen um Patientendaten. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz Korrespondenz, Verträge sowie Personen- und Adresslisten, die im Zusammenhang mit Kursen, Seminaren, Workshops und anderen Ausbildungsanlässen stehen und den Beschwerdeführern somit nicht im Rahmen eines eigentlichen Arzt-/Patientenverhältnisses anvertraut worden sind, nicht als besonders sensible Aufzeichnungen eingestuft hat. Selbst wenn die Ausbildungsanlässe auch eine therapeutische Komponente gehabt haben sollten, ist dies nicht vergleichbar mit dem intimen Verhältnis, welches üblicherweise zwischen einem Arzt und einem Patienten besteht. Die Patientendossiers, welche sich in der Praxis des Beschwerdeführers befanden, wurden denn von der Staatsanwaltschaft auch nicht sichergestellt.
26
Namentlich soweit die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Aufzeichnungen nicht beschuldigte Drittpersonen betreffen, hat die Vorinstanz deren Persönlichkeitsrechte und die Strafverfolgungsinteressen sodann sorgfältig gegeneinander abgewogen und die Entsiegelung nicht angeordnet, soweit die Persönlichkeitsrechte überwiegen. Die Beschwerdeführer setzten sich mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander und legen insbesondere nicht im Einzelnen dar, inwiefern weitere Aufzeichnungen nicht entsiegelt werden dürften, weil die Interessen nicht beschuldigter Drittpersonen die Strafverfolgungsinteressen überwiegen würden.
27
6.4.3. Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, inwiefern die von der Vorinstanz angeordnete teilweise Entsiegelung der versiegelten Aufzeichnungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 StPO unverhältnismässig oder im Sinne von Art. 9 BV willkürlich sein sollte.
28
6.5. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer 2 schliesslich aus Art. 13 BV sowie aus Art. 8 EMRK. Die Einschränkung dieser Grundrechte im Rahmen einer Strafuntersuchung ist in der StPO vorgesehen (vgl. E. 5.1 ff. hiervor). Die angeordnete Entsiegelung liegt im öffentlichen Interesse und ist - wie bereits dargelegt - verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind ebenfalls erfüllt.
29
7. Grundsätzlich werden die Kosten eines Strafverfahrens erst im Endentscheid festgelegt (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dies gilt namentlich für erstinstanzliche Zwangsmassnahmenverfahren, an denen die beschuldigte Person beteiligt ist (Urteil 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5 mit Hinweisen). In solchen Fällen hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO bis zum Endentscheid der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten vorläufig zu tragen. Dementsprechend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Verfahrenskosten zu Recht nicht den Beschwerdeführern oder (definitiv) dem Kanton auferlegt, sondern zur Hauptsache geschlagen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin 1 insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Soweit ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Endentscheid auferlegt werden sollten, wird sie dannzumal Gelegenheit haben, sich dagegen mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen. Im vorliegenden Verfahren ist auf ihren Antrag, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen bzw. eventualiter zu reduzieren, nicht einzutreten.
30
8. Nach dem Ausgeführten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie beantragen zwar, ihnen sei im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die amtliche Verteidigung zu belassen, und stellen damit sinngemäss ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Dem kann allerdings nicht entsprochen werden, da die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollten.
31
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 1B_318/2015 und 1B_356/2015 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Die Gesuche der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung werden abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 sowie dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).