BGer 6B_292/2016 | |||
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BGer 6B_292/2016 vom 29.04.2016 | |
{T 0/2}
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6B_292/2016
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Urteil vom 29. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Drohung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. November 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 7. September 2013 bei einem Telefongespräch mit einer Drittperson Todesdrohungen gegen die Mutter seiner Tochter, die Tochter selber und den Mann der Mutter ausgesprochen. Seine Gesprächspartnerin informierte zunächst ihren Ehemann und am nächsten Tag die Mutter.
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Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren. Der mit einem früheren Urteil für 40 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.-- gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 27. November 2015 eine Berufung des Beschwerdeführers ab. Es änderte einen hier nicht interessierenden Punkt des Bezirksgerichts Bremgarten von Amtes wegen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 27. November 2016 sei aufzuheben und er vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
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2. | |
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Verweisungen (z.B. wie hier auf das Plädoyer vor dem Bezirksgericht Bremgarten) sind unzulässig.
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Der Beschwerdeführer will eine eingehende Begründung seiner Anträge anlässlich der "einzuberufenden Verhandlung" abgeben. Eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht findet indessen nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Im vorliegenden Fall besteht dazu kein Anlass. Das Bundesgericht kann sich deshalb nur mit den Ausführungen befassen, die in der schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers enthalten sind.
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3. | |
Die tatsächlichen Feststellungen bzw die Beweiswürdigung der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Gesprächspartnerin und die Mutter seiner Tochter hätten zusammen eine "willkürliche Lügengeschichte" erzählt. Als Grund dafür nennt er den Umstand, dass die Mutter die Adoption der gemeinsamen Tochter beantragt habe. Mit dieser Behauptung vermag er indessen nicht nachzuweisen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, weil sie auf die übereinstimmenden Aussagen sämtlicher befragter Personen abstellen konnte, während sich die Angaben des Beschwerdeführers, der trotz seiner zugegebenen extremen Frustration ein ruhiges und sachliches Gespräch geführt haben will, bei welchem sogar gelacht worden sei, als wenig glaubhaft erwiesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 10/11). Im Übrigen musste die Vorinstanz auf eine erneute Einvernahme der Gesprächspartnerin des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen verzichten (angefochtenes Urteil S. 7). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, sie habe aber fünf Tage vor der Verhandlung in einer Pizzeria noch "munter einen Kaffee trinken" können. Damit kann offensichtlich nicht widerlegt werden, dass die Zeugin fünf Tage später nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen konnte.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 11) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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