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Informationen zum Dokument  BGer 8C_168/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_168/2016 vom 09.05.2016
 
{T 0/2}
 
8C_168/2016
 
 
Urteil vom 9. Mai 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Fallabschluss; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Januar 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1965 geborene A.________ arbeitete seit September 1989 als Bauarbeiter im Geleisebau bei der Firma B.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. In den Jahren 1994 bis 1998 zog er sich bei drei Unfällen Verletzungen an beiden Knien zu. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2015 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Januar 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % und eine Integritätsentschädigung für eine mässige Femorotibialarthrose rechts von 15 % zu.
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B. Die dagegen dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Ausrichtung von Taggeld über den 31. Dezember 2014 hinaus, eventuell die Ausrichtung einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbseinbusse von mindestens 50 % und einer Integritätsentschädigung von 60 %, beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Januar 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm über den 31. Dezember 2014 hinaus Taggeld auszurichten; subeventuell sei ihm ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 60 % zu gewähren.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 ATSG), über die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und die dabei zu beachtenden Grundsätze, insbesondere bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP (BGE 139 V 592, 129 V 472) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und über den Anspruch sowie die Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG; Art. 36 UVV sowie Anhang 3 zur UVV). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen den auf Ende 2014 erfolgten Fallabschluss und die damit einhergehende Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld.
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3.1. Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung hat es - insbesondere gestützt auf die Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, gemäss Abschlussbericht vom 24. Oktober 2014 - erkannt, von einer Fortsetzung der Behandlung der Unfallfolgen könne keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden (Art. 19 UVG).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, bei einer länger andauernden Gesundheitsschädigung ohne deutliche Besserungstendenz sei generell eine interdisziplinäre Abklärung angezeigt, weshalb die Vorinstanz ihre Beurteilung zu Unrecht auf die Ausführungen des Kreisarztes und damit auf eine rein verwaltungsinterne ärztliche Meinung gestützt habe. Weil keine umfassende unabhängige fachärztliche Untersuchung angeordnet worden sei, sei sein rechtliches Gehör verletzt. Da bisher keine entsprechenden Abklärungen getroffen worden seien, sei der Fallabschluss zu früh erfolgt.
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3.2.2. Soweit in der letztinstanzlichen Beschwerde ohne Bezug auf Ausführungen im angefochtenen Entscheid lediglich die schon vor dem kantonalen Gericht angeführte Argumentation - praktisch wörtlich - wiederholt wird, ist darauf nicht näher einzugehen. Das betrifft zunächst die Forderung um weitere medizinische Abklärungen. Die Vorinstanz hat bereits eingehend ausgeführt, dass keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des med. pract. C.________ bestehen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer auch keine diesen widersprechende ärztliche Zeugnisse vor. Dasselbe gilt hinsichtlich des Zeitpunktes des Fallabschlusses. Entgegen den beschwerdeführerischen Wiederholungen schlägt auch der behandelnde Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, keine weitere Behandlung vor, welche eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes erwirken könnte. Damit erfolgte der Fallabschluss und die Prüfung eventueller Dauerleistungen zu Recht ohne weitere medizinische Abklärungen auf Ende des Jahres 2014. Weder der Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör wurden verletzt.
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4. Im weiteren rügt der Beschwerdeführer die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung.
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4.1. Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte könne unbestritten nicht mehr als Bauarbeiter im Geleisebau tätig sein. Hingegen sei ihm gemäss beweiskräftiger Einschätzung des Kreisarztes eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass Arbeiten in der Hocke, kniend, auf unebenem Boden und solche auf Leitern oder in steilem Gelände nicht mehr möglich seien. Repetitives Treppensteigen mit gleichzeitiger Lastenhebung von über 20 kg seien ihm ebenfalls nicht mehr zumutbar. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die SUVA habe die Bemessung des Invalideneinkommens anhand ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) gemäss der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472; 139 V 592) vorgenommen. Die ausgesuchten Arbeitsplätze entsprächen sowohl dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil als auch den Berufskenntnissen des Beschwerdeführers. Beim so ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 56'782.- und dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 66'352.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 14 %.
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4.2. Auch bezüglich der Bemessung des Invalideneinkommens begnügt sich der Beschwerdeführer weitgehend mit blossen Wiederholungen der Vorbringen vor dem kantonalen Gericht. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. E. 3.2.2 hievor). Selbst der behandelnde Arzt, auf dessen Zeugnis er sich beruft, macht keine Angaben, die dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil und damit den von der SUVA bei der Bemessung des Invalidenlohnes berücksichtigten DAP-Arbeitsplätzen entgegenstehen würden. Insbesondere liegen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine widersprechenden Diagnosen vor. Ebenso wenig wird von Tätigkeiten, welche - gelegentlich - im Stehen auszuführen sind, von ärztlicher Seite abgeraten. Die blosse unbegründete Angabe, dem Versicherten sei eine Erwerbsunfähigkeit von 40 bis 50 % zuzugestehen, vermag an den eingehend begründeten Stellungnahmen des Kreisarztes nichts zu ändern. Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb dem Beschwerdeführer, dessen unfallbedingter Gesundheitsschaden sich auf die beiden Kniegelenke beschränkt, nicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer weitgehend sitzenden, gelegentlich stehenden Tätigkeit zumutbar sein soll. Soweit er vorbringt, er könne seine (Rest-) Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, ist ihm entgegenzuhalten, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, inwiefern dies nicht möglich sein sollte. Entgegen seiner Auffassung werden auf dem ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarkt viele alternative sitzende Beschäftigungen angeboten, die er auszuüben vermöchte. Es gibt daher auch letztinstanzlich keinen Anlass, von der vorinstanzlich geschützten Bemessung des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 56'782.- und damit des Invaliditätsgrades von 14 % abzuweichen.
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4.3. Was die Bemessung der Integritätsentschädigung anbelangt (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG), wird auf die zutreffenden und ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen hingewiesen, welchen nichts hinzuzufügen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Mai 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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