BGer 9C_291/2016 | |||
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BGer 9C_291/2016 vom 10.05.2016 | |
{T 0/2}
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9C_291/2016
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Urteil vom 10. Mai 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Illnau-Effretikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Märtplatz 29, 8307 Effretikon,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 17. März 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 28. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2016 betreffend die Vergütung von Transportkosten zu medizinischen Behandlungsstellen,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies voraussetzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Eingabe vom 28. April 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sie eine Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten darstellt und die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, wonach es der fehlende Nachweis tatsächlicher krankheitsbedingter Transportkosten ist, der zur Verneinung des Anspruchs auf die von ihr geltend gemachte Vergütung führt (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 9 des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG; LS 831.3] und § 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der zürcherischen Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 [LS 831.31]),
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dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sie vielmehr an der Sache vorbei argumentiert, die kieferorthopädische Behandlung sei notwendig und die von ihr zu deren Durchführung aufgesuchten Orte seien als Behandlungsstellen (im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG) anzuerkennen,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Mai 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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