BGer 4A_296/2016 | |||
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BGer 4A_296/2016 vom 08.06.2016 | |
{T 0/2}
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4A_296/2016
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Urteil vom 8. Juni 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen,
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Kantonsgerichtspräsident,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 19. April 2016.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführer mit verschiedenen Eingaben an den Präsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen u.a. darum ersuchten, dass das Kantonsgerichtspräsidium oder ein unbefangener Richter ihre Vermögenswerte bei der Bank C.________ unverzüglich einzufordern habe, insbesondere weil Kreisrichter Olav Humbel die Vorabklärungen bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege bereits durchgeführt habe;
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dass der Kantonsgerichtspräsident auf die Begehren mit Entscheid vom 19. April 2016 mangels Zuständigkeit nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Mai 2016 unter anderem gegen den Entscheid vom 19. April 2016 Beschwerde erhoben und mit einer weiteren Eingabe vom 31. Mai 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchten;
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dass die Eingabe vom 5. Mai 2016, soweit sie sich gegen andere Entscheide richtet, vom Bundesgericht in separaten Verfahren behandelt wird;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 5. Mai 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin nicht hinreichend unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 19. April 2016 inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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