BGer 4D_32/2016 | |||
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BGer 4D_32/2016 vom 08.06.2016 | |
{T 0/2}
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4D_32/2016
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Urteil vom 8. Juni 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Schaffhausen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Prozessführung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Schaffhausen vom 1. April 2016.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. April 2016beim Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Mai 2016 Beschwerde erhob;
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dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
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dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace-Beleg und wie auf dem Entscheid handschriftlich vermerkt ist am 6. April 2016 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist demnach am 6. Mai 2016 ablief;
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dass die vorliegende, vom 7. Mai 2016 datierte Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post am 7. Mai 2016 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist nicht eingehalten ist;
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dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer in anderen hängigen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat, darauf verzichtet wurde, eine Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG zur Leistung des mit Verfügung vom 11. Mai 2016 geforderten Kostenvorschusses anzusetzen;
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dass, soweit das in anderen Verfahren gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auch auf das vorliegende Verfahren zu beziehen wäre, dieses schon deshalb abzuweisen wäre, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass demzufolge die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird, soweit es auf das vorliegende Verfahren bezogen wird, abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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