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Informationen zum Dokument  BGer 5A_397/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_397/2016 vom 17.06.2016
 
{T 0/2}
 
5A_397/2016
 
 
Verfügung vom 17. Juni 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Einkommenspfändung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
 
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
 
 
in Erwägung:
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. Juni 2016 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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