BGer 6B_1038/2015 | |||
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BGer 6B_1038/2015 vom 22.06.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1038/2015
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Urteil vom 22. Juni 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Gaby Meier,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Willkür, Grundsatz in dubio pro reo (fahrlässige Tötung, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 30. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 7. Mai 2007 rutschten auf einer Baustelle bei Arbeiten an einer Baugrubenböschung, die von X.________ projektiert worden waren, Erdmassen ab und kippten ein Schalungselement um. Dadurch wurde ein Arbeiter tödlich verletzt, während ein anderer sich durch einen Sprung aus der Gefahrenzone retten konnte. Gemäss Anklage soll X.________ sich der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gemacht haben. In seiner Funktion als projektierender Ingenieur und örtlicher Bauleiter habe er pflichtwidrig den erforderlichen Sicherheitsnachweis für die Böschung nicht erstellt und sich nicht an die Empfehlungen des geotechnischen Gutachtens gehalten sowie den stellvertretenden Gruppenführer vor Ort nicht ausreichend instruiert.
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B. | |
Das Bezirksgericht Schwyz sprach X.________ am 23. April 2014 vollumfänglich frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz befand das Kantonsgericht Schwyz X.________ am 30. Juni 2015 schuldig der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Von einer Bestrafung nahm es Umgang.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben und er von beiden Vorwürfen freizusprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde, S. 9 f.), die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei willkürlich, weil diese nicht über die nötige Fachkunde verfüge und die zentrale Frage, ob die von ihm geplante Böschungssicherung den anerkannten Regeln der Baukunde entsprochen habe, allein mit Hinweis beantworte, dass ihm das geotechnische Gutachten der A.________ AG vom 12. September 2006 (nachfolgend: geotechnisches Gutachten) nicht vorgelegen habe. Bei diesem handle es sich jedoch nicht um ein Gutachten eines unabhängigen Gerichtsexperten, und es befasse sich insbesondere nicht mit der erwähnten Frage. Zudem lasse die Vorinstanz ohne Begründung ausser Acht, dass gemäss der Stellungnahme der B.________ AG vom 16. November 2009 (nachfolgend: Stellungnahme B.________) die vom Beschwerdeführer gewählte Ausführungsvariante im Grundsatz den anerkannten Regeln der Baukunde entspreche. Ebenso stelle sie ohne weitere Begründung sinngemäss auf das gerichtliche Gutachten von C.________ vom 16. Dezember 2008 ab, ohne die geotechnische Gegendarstellung der D.________ AG vom 5. April 2013 (nachfolgend: Gegendarstellung) zu berücksichtigen. Dabei übersehe sie, dass die Schlussfolgerungen des gerichtlichen Gutachtens nicht nur in der erwähnten Gegendarstellung, sondern auch durch die Stellungnahme B.________ fundiert in Frage gestellt würden.
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1.3.2. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 mit Hinweisen).
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1.3.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst (Urteil, S. 15 ff.), der Beschwerdeführer habe die Empfehlungen des geotechnischen Gutachtens nur in der Hauptgrube umgesetzt. In der Nebenbaugrube, wo sich die Unfallstelle befinde, sei er davon abgewichen. Er habe auf die empfohlene horizontale Etappierung ohne Berechnungen allein aufgrund seiner Erfahrung verzichtet, obwohl andernorts in der Baugrube vertikal und horizontal etappiert worden sei. Aufgrund des geotechnischen Gutachtens habe er mit wenig standfestem, lokal instabilem, rolligem Material rechnen müssen, weshalb er die Etappierung nicht ohne Rückversicherung beim geotechnischen Sachverständigen hätte unterlassen dürfen. Dies umso weniger, als die erste Etappe im neuen Baugrubensystem in Angriff genommen worden sei. An diesem Ergebnis ändere die vom Beschwerdeführer privat in Auftrag gegebene Gegendarstellung nichts. Der verfassenden Person habe das geotechnische Gutachten nicht zur Verfügung gestanden, das ein wesentliches Element für die Beurteilung der Ereignisse sei. Die Gegendarstellung nehme lediglich insofern auf das geotechnische Gutachten Bezug, als es im gerichtlichen Gutachten auszugsweise zitiert werde. Die Interpretation des gerichtlichen Gutachters betreffend fehlende Kohäsion stelle die Gegendarstellung als inkonsequent dar, wobei sie ausser Acht lasse, dass der gerichtliche Gutachter sich in diesem Zusammenhang auf das geotechnische Gutachten gestützt habe. Soweit die Gegendarstellung auf andere erfolgreich mit Sickerbetonauflage gesicherte Böschungen in der Baugrube hinweise, bleibe deren genaue Beschaffenheit offen. Gemäss den Aussagen des Poliers habe es vorher keine Böschungen mit einer Höhe von über vier Metern gegeben. Zwar ziehe die Gegendarstellung das Fazit, die lokalen Einflüsse seien kein Grund gewesen, das vorgesehene Bauvorhaben nicht auszuführen. Allerdings halte sie auch fest, dass bei einer eingehenderen Analyse der Gefahrensituation ein vorsichtigeres Vorgehen angezeigt gewesen wäre. Auch wenn die Gegendarstellung die vom Beschwerdeführer gewählte Bauausführung als erprobt bezeichne, widerlege sie die Zuverlässigkeit der vorhandenen geotechnischen Daten nicht. Deshalb sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die Beobachtungsmethode hätte abstellen und von weniger vorsichtigen Baugrundwerten ausgehen, mithin Risiken über das im geotechnischen Gutachten akzeptierte Ausmass hätte in Kauf nehmen dürfen, solange die Angaben über den Baugrund als Berechnungsgrundlage nicht durch eine erneute geotechnische Risikoanalyse revidiert worden waren. Selbst wenn das gerichtliche Gutachten mit globalen Berechnungsmodellen lokale Phänomene nicht zu beschreiben bzw. nachzuweisen vermöge, ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer gerade den konkreten Empfehlungen des solche lokale Phänomene einkalkulierenden geotechnischen Gutachtens zuwidergehandelt habe. Unabhängig von der durch die Gegendarstellung angezweifelten Berechtigung und Zuverlässigkeit der Nachrechnungen im gerichtlichen Gutachten erweise sich dessen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Empfehlungen des geotechnischen Gutachtens nicht umgesetzt, die Gefährlichkeit lokaler Böschungsrutsche unterschätzt und ohne verlässliche Berechnungsresultate die Vorgaben der Bauarbeitenverordnung nicht berücksichtigt habe, als überzeugend.
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1.3.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz damit nicht unbesehen auf ein nicht schlüssiges Gutachten ab. Vielmehr nimmt sie eine eingehende Würdigung der vom Beschwerdeführer veranlassten Gegendarstellung vor und setzt sich mit den darin vorgebrachten Argumenten auseinander. Die Vorinstanz legt ihre Erwägungen nachvollziehbar dar und begründet plausibel, weshalb sie das gerichtliche Gutachten schliesslich trotz aller Einwände als überzeugend erachtet. Ihre Auffassung ist vertretbar und lässt keine Willkür erkennen. Auch eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.
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Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt (Beschwerde, S. 10 ff.) sind appellatorischer Natur und erschöpfen sich im Aufzeigen einer anderen möglichen Würdigung der vorliegenden Gutachten. Damit lässt sich keine Willkür begründen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde, S. 4 f.), er sei auf der betreffenden Baustelle weder Bau- noch Projektleiter gewesen. Das übersehe die Vorinstanz, wenn sie den Schluss ziehe, er sei als zuständiger Fachingenieur für Fundation und Baugrube in seinem Spezialgebiet verpflichtet gewesen, bei der Projektierung der Böschungen die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Diese Pflicht obliege dem Bauingenieur als Gesamtleiter des ganzen Bauwerks und nicht dem Bauingenieur als Spezialisten. Als Spezialist übernehme der Bauingenieur lediglich die Bearbeitung von Teilen des Bauwerks unter der Führung des Gesamtleiters und hafte folglich nicht für mangelhafte Organisation auf der Baustelle. Es sei auch nicht üblich, dass sich der Bauingenieur beim Unternehmer über die Arbeitsabläufe informiere. Der angefochtene Entscheid stütze sich insoweit auf einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt, als die Vorinstanz zum Schluss komme, ihm hätten die Pflichten und die Verantwortung eines Bauingenieurs als Gesamtleiter oblegen. Wenn ihm aber keine Garantenstellung als Gesamtleiter zukomme, könne ihm weder eine fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde noch eine fahrlässige Tötung zum Vorwurf gemacht werden. Damit sei die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend.
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1.4.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 11), der Beschwerdeführer sei zuständiger Bauingenieur für Fundation und Baugrube gewesen, und als Angestellter der E.________ AG habe er sich vertraglich zur Einhaltung von Art. 104 SIA 118 verpflichtet, namentlich die von ihm erstellten Werksteile und gegebenenfalls deren Umgebung gegen Unfälle und unbeabsichtigte Beschädigungen zu schützen. Damit habe er die Verantwortung für die Baugrube getragen und sei in seinem Spezialgebiet verpflichtet gewesen, bei der Projektierung der Böschungen die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten.
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1.4.3. Diesen Ausführungen zufolge geht die Vorinstanz entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht davon aus, er habe die Funktion des Bauingenieurs als Gesamtleiter innegehabt. Vielmehr leitet sie die ihm zugeschriebene Verantwortung aus seinen vertraglich festgelegten und in den Akten dokumentierten Pflichten als Spezialist für Fundation und Baugrube ab. Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich als haltlos. Überdies verkennt er, dass ihm nicht vorgeworfen wird, die Baustelle sei mangelhaft organisiert gewesen oder Arbeitsabläufe seien nicht korrekt durchgeführt worden. Auf seine entsprechende Argumentation ist nicht einzugehen.
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Erwägung 1.5 | |
1.5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, nicht ausgeführt zu haben, weshalb ein Sicherheitsnachweis nur rechnerisch und nicht auch mittels erprobten konstruktiven Massnahmen habe erbracht werden können, wie dies der Gegendarstellung ebenso wie der Stellungnahme B.________ zu entnehmen sei (Beschwerde, S. 5 f.). Indem die Vorinstanz sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht auseinandersetze, stelle sie nicht nur den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, sondern verletze auch sein rechtliches Gehör.
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1.5.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 18 f.), die Zuverlässigkeit der vorhandenen Daten im geotechnischen Gutachten werde durch die Gegendarstellung nicht widerlegt. Deshalb sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die Beobachtungsmethode hätte abstellen und von weniger vorsichtigen Baugrundwerten hätte ausgehen dürfen, solange die Angaben über den Baugrund als Berechnungsgrundlage nicht durch eine neue geotechnische Risikoanalyse revidiert worden waren.
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1.5.3. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bezieht die Vorinstanz die Gegendarstellung damit durchaus in ihre Erwägungen mit ein und erläutert verständlich, weshalb sie darin keine Legitimation für den Beschwerdeführer erblickt, von den Werten im ursprünglichen geotechnischen Gutachten abzuweichen. Weder Willkür noch eine Gehörsverletzung sind erkennbar. Welche Vorbringen des Beschwerdeführers sie unberücksichtigt gelassen haben soll, führt dieser nicht konkret aus. Er verweist lediglich auf das Protokoll der Berufungsverhandlung. Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Erwägung 1.6 | |
1.6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde, S. 6 f.), aktenwidrig und damit willkürlich sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach er eine Etappenbreite von 3.47 m geplant bzw. die Anweisung gegeben habe, die Böschung sei in mehreren seitlichen Etappen von je ca. 3 m bis 3.5 m zu sichern. Er habe eine Etappenbreite von 2.2 m bis 2.4 m gewählt und geplant. Da eine Verkleinerung der tatsächlich ausgeführten Aushubetappe gemäss der Gegendarstellung die Auswirkungen eines Nachbruchs drastisch hätte verringern können, sei dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Indem sich die Vorinstanz damit nicht auseinandersetze, verletzte sie überdies sein rechtliches Gehör.
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1.6.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als unzutreffend, als die Vorinstanz lediglich feststellt, der Anstich sei in einer Breite von 3.47 m ausgeführt worden und nicht, er habe die Anweisung erteilt, die Böschung in dieser Breite auszuheben (vgl. Urteil, S. 16). Willkür ist bezüglich dieser vorinstanzlichen Feststellung somit keine erkennbar. Alsdann führt die Vorinstanz unter Verweis auf eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer aus, dieser habe gemäss eigenen Aussagen selbst mit der Installation eines grossen, 3 m breiten Schalungselements gerechnet, weshalb ihn eine resultierende Anstichbreite von 3.47 m nicht habe überraschen können (Urteil, S. 21). Damit bringt die Vorinstanz mindestens implizit zum Ausdruck, dass die Planung mit einer geringeren Aushubbreite für den Beschwerdeführer unbehelflich ist, wenn er faktisch von grösseren Ausmassen ausging und deshalb mit der schliesslich resultierenden Aushubbreite rechnen musste. Mit der ursprünglich anderslautenden Planung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz somit durchaus auseinandergesetzt, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
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Erwägung 1.7 | |
1.7.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als aktenwidrig, wonach es vor Beginn der Böschungsarbeiten im Unfallbereich keine Böschungen mit einer Höhe von über 4 m gegeben habe (Beschwerde, S. 7 f.). Aus den Akten ergebe sich, dass es bereits vorher höhere Böschungen (zwischen 6 und 7 m) gegeben habe. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, er habe sich nicht auf die Beobachtungsmethode verlassen dürfen, stütze sie sich deshalb ein weiteres Mal auf einen offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt.
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1.7.2. Die vom Beschwerdeführer angeführten Aktenstellen vermögen seine Behauptung nicht zu belegen. Das geotechnische Gutachten hält an der verwiesenen Stelle lediglich fest, "Die Höhe der Geländeanschnitte, die für die geplante Baugrube erforderlich werden, betragen ca. 6 bis 7 m." Ebenso wenig lässt sich der Dokumentation "Böschungsstabilität Baugrube" oder den Plänen "Fundation und Baugrube" und "Stützmauer Schalung" entnehmen, dass vor dem Unfalltag bereits an höheren Böschungen gearbeitet worden war. Der Beschwerdeführer vermag auch in diesem Punkt keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen.
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1.8. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich erachtet, wonach er den Gruppenführer auf der Baustelle nicht ausreichend unterstützt bzw. instruiert habe (Beschwerde, S. 8 f.) ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen. Die Vorinstanz bezeichnet zwar den entsprechenden Vorwurf der Anklage als zutreffend, erwägt aber weiter, dass dieser Umstand nebst der unvorsichtigen Planung durch den Beschwerdeführer keinen zusätzlichen Unrechtsgehalt berge (Urteil, S. 21). Damit bleibt die gerügte Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil ohne Einfluss, weshalb die Behebung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mangels keine Auswirkung auf den Verfahrensausgang hätte.
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1.9. Nachdem sich die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als willkürfrei erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die vorliegenden Beweise aufgrund der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung für einen Schuldspruch nicht ausreichten und die Vorinstanz folglich den Grundsatz "in dubio pro reo" verletze (Beschwerde, S. 14).
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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